Guten Tag,
ich bin neu im Forum. Ich habe mich angemeldet, weil ich ein Problem mit dem Igelofen 2 habe.
Es geht um folgendes:
Wir hatten einen DAN-SKAN Ofen, Modell Prisma, mit dem wir über viele Jahre sehr zufrieden waren. Leider ist eine der beiden Glas-Verschlusstüren zersprungen und ich konnte keinen Ersatz mehr auftreiben.
Da im Moment fast keine verfügbaren Kaminöfen auf dem Markt sind, haben wir in einem Fachbetrieb einen Igelofen 2 (Vorführmodell) mit 30 % Rabatt erworben. Wir haben eine Anzahlung von 1.000 EUR geleistet.
Der Ofen wurde vom Fachbetrieb geliefert und angeschlossen.
Leider sind wir nicht zufrieden, da jedes mal beim Öffnen der Tür zum Brennraum Rauchgase austreten. Wir haben beim Händler reklamiert, dieser hat bisher aber nicht reagiert. Vom Schornsteinfeger wurde der Ofen bisher nicht abgenommen (wobei der zuständige Schornsteinfeger am Fachbetrieb beteiligt ist) .
Wir möchten im Prinzip, dass der Ofen zurückgenommen und die Anzahlung vollständig zurückgezahlt wird, so dass uns keine Kosten entstehen. Ich denke, nach den Vorschriften des BGB über Werkverträge ist das möglich.
Ich habe nun bei Recherchen im Internet festgestellt, dass es für diesen Ofen eine DIBT-Zulassung gab, die bereits 2017 erloschen ist. Allerdings scheint es so zu sein, dass inzwischen eine allgemeine Bauartgenehmigung ausreicht. Eine solche konnte ich im Internet aber nicht finden.
Hinzu kommt, dass der Ofen lt. Typenschild von 2011 ist, worauf mich der Verkäufer nicht hingewiesen hat. Evtl. ist es ein Auslaufmodell, auch dazu konnte ich keine weiteren Informationen finden. Die Fa Igelofen hat inzwischen einen anderen Frmensitz und andere Geschäftsführer. Die Gründe sind mir nicht bekannt. Ob die HRB-Nr. noch die gleiche ist, konnte ich nicht festellen.
Kann mir jemand weiterhelfen?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Ulrike Hauß
guten Tag Frau Hauss
Sie haben nach BGB eine gesetzliche Sachmängelhaftung von 2 Jahren
die beginnt beim Einbau eines Ofens durch eine Firma erst mit denn Datum der Abnahme durch Sie
Wenn Sie den Ofen 2022 gekauft haben und er wurde erst ab 2022 eingebaut dann gilt hier die neue Warenkaufrichtlinie
Der Händler hat nur noch 1 Nachbesserungs Versuch
wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben die das abdeckt schalten Sie sofort einen Fachanwalt für Baurecht ein
Wenn der Ofen laut Typenschild von 2011 ist dann handelt es sich jurischtisch nicht um Neuware
Wenn der Händler ihnen das verschwiegen hat war das das Verschweigen eines Sachmangel nach Paragraf 434 BGB
Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben schreiben Sie den Händler einen Brief per Einschreiben persönliche Übergabe und machen Sie den Sachmangel nach Paragraf 434 BGB geltend.
1 Ofen ist von Baujahr 2011
2.Ofen brennt nicht richtig
MfG DIeter Klaucke
Wenn im Kaufvertrag Ausstellungsstück drin steht, steht hier was dazu:
Wo soll das Problem sein wenn der mehrere Jahre im Laden stand und nicht geheizt wurde. ( 30% Rabatt). Sein Zustand ist dann aus meiner Sicht neuwertig.
Je nach Bundesland darft du die Feuerstätte ohnehin nicht vor der Abnahme in Betrieb nehmen.
Wenn dein Schorni an dem Laden betreiligt ist, darf er die Abnahme nicht machen
Handelt es sich um den Igel IO2 ? Einen "Igel 2" kann ich im Netz nicht finden. Der IO2 wird weiter produziert. Ist im aktuellen Lieferprogramm.
Daß der nicht mehr beim DIBT mit einer neuen Zulassung ( Verlängerung der Zulassung) drinsteht, hat nur bei raumluftunabhängiger Betriebsweise in Verbindung mt einer KWL was zu sagen.
Viele Hersteller lassen die irgendwann nicht mehr verlängern, da diese auch Kosten verursacht und wenn die Absatzzahlen zu gering sind, lohnt das nun mal nicht mehr.
Hast du deinen zust. Schorni wegen der Abnahme mal kontaktiert?
Wann raucht der Ofen raus? Beim Nachlegen oder beim Anheizen, oder während des Betriebes?
Fragen, Fragen, Fragen.
Hallo,
Danke für die Antworten.
Im Kaufvertrag steht nichts von Austellungsstück, das stand lediglich auf einem Aushängeschild am Ofen. Ausstellungsstück bedeutet m. E. nicht unbedingt, dass der Ofen schon über zehn Jahre alt ist. Deshalb bedanke ich mich für den Hinweis auf einen evtl. Sachmangel. Es ist die Frage, ob man einen solch immer noch teuren Ofen kaufen würde, wenn das Alter bekannt wäre. Irgendwie hat man als Verbraucher kein gutes Gefühl, wenn ein Ofen über eine solch lange Zeit nicht verkauft wurde (Ladenhüter). Immerhin habe ich jetzt einen Argumentationspunkt mehr.
Gegen einen Testbetrieb ist mit Sicherheit nichts einzuwenden, hatte ich auch mit dem Monteur (Schornsteinfegermeister) so abgesprochen. Außerdem wurde der Ofen praktisch gegen den alten Ofen ausgetauscht, natürlich mit neuen Rohren und neu abgedichtet. Am Ofen selbst gibt es nur einen Schieber für die Zugsteuerung, man kann also beim Betrieb nichts falsch machen.
Das Rauchgas tritt aus, wenn der Ofen in Betrieb ist und die Tür zum Nachlegen geöffnet wird.
Insgesamt dürfte ein Werkvertrag vorliegen, der nach § 634 BGB vom Ersteller des Gewerks nicht erfüllt wurde, warum auch immer. Ich denke, es ist nicht meine Sache, die Ursache zu finden. Vielleicht ist es einfach nur der falsche Ofen am falschen Platz. Ich habe im Forum gesehen, dass auch ein anderes Mitglied ähnliche Probleme mit diesem Modell hatte.
Freundliche Grüße
Ulrike Hauß
Bist du dir sicher daß das Baujahr so draufsteht? Viele Hersteller haben das Verschlüsselt.
Evtl. handelt es sich um das Jahr der Typprüfung ( Nicht DIBT-Zulassung) sind zwei paar Stiefel.
Hier wäre ein Bild hilfreich.
Was der Monteur in Bezug "Probebetrieb" ( einmal nicht mehrfach) sagt zählt nicht. Hast du bestimmt nicht schriftlich.
Als Eigentümer bist du gesetzlich Verpflichtet eine neue Feuerstätte schriftlich / elektronisch beim zust. Kollegen anzumelden.
Je nach Bundesland darf nun mal erst nach mängelfreier Abnahme in Betrieb genommen werden. ( In Bayern ist das jedenfalls so).
In welchem Bundesland steht dein Ofen?
Auch wenn der Kollege wirklich an dem Laden beteiligt sein sollte, ist das schriftlich zu melden
Hallo,
ein Foto vom Typenschild kann ich leider nicht einfügen. Es steht aber eindeutig drauf: "Baujahr 2011". Der Schornsteinfeger wurde vom Monteur vor Ort benachrichtigt.
Ob der Ofen erst offiziell abgenmommen werden muss oder nicht ist für mich zweitrangig. Tatsache ist, dass ich das Werk lt. Vorschriften des BGB über Werkverträge abgenehmen muss.
Ich kann auch nicht warten, bis der Schornsteinfeger endlich kommt. Der Verkäufer hat mir unmittelbar nach der Montage die Schlussrechnung geschickt und ich muss ja umgehend reagieren.
Ich will ja den Restbetrag schließlich nicht bezahlen sondern eine Rückabwicklung des Geschäfts erreichen.
Freundliche Grüße
Soweit ich sehe, ist es schon wichtig, wie alt der Ofen ist. Ich bin für dieses Modell auf eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gestoßen, die 2017 abgelaufen ist. Evtl. reicht inzwischen eine allgemeine Bauartgenehmigung, dazu konnte ich aber nichts finden.
Daß eine "allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung ablaufen würde ist mir zwar neu, schliesse ich aber nicht vollständig aus. Dann müsste die aber auch bei Bestandsöfen ablaufen. Müssen die dann raus? Das ist dann auch eine Frage. Auch das wäre mir neu. Zur Anmeldung hier ein Auszug aus dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz:
(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
1. Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Da steht nichts von telefonisch oder vom Aufsteller. Hast du ihn zumindest schon mal angerufen um einen Termin zu vereinbaren?
Wie oft hast du den Ofen bereits geheizt? Sonst kann u.U. auch der Verkäufer u.U. Minderung geltend machen.
Bilder einfügen geht hier auch. Entsprechende Links findest du auch.
Evtl. stimmt ja was ganz andere nicht, was sich erst bei einer Abnahme herausstellen würde. Wäre nicht der erste Ofen wo etwas nicht richtig gemacht wurde, daher ist ja auch eine Abnahme in so gut wie allen Bauordnungen vorgeschrieben. ( Dein Bundesland willst du ja offenbar nicht mitteilen)
Juristisch ist ein Produkt nicht neu wenn es beim Verkauf schon 11 Jahre alt war.
Dazu gibt es in Deutschland eindeutige Urteile .
Das der Ofen 11Jahre alt ist, ist ein Sachmangel nach Paragraf 434 BGB Bürgerlichen Gesetzbuch
Da der Verkäufer diesen Sachmangel nicht beseitigen kann hat der Käufer den juristischen Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrags.
Auch nal überprüfen ob der Ofen NUR die 1.Stufe der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1 BImSchV erfüllt die nur bis 31 12 2014' galt
Könnte evtl. Der Grund sein warum der Ofen solange beim Händler stand
Wenn das der Fall wäre hatte der Händler und Schornsteinfeger die Arschkarte gezogen
MfG DIeter Klaucke
Hallo,
vielen Dank für den Hinweis auf die BImSchV. Ich dachte bisher, dass die vorgegebenen Grenzwerte erfüllt werden.
Tatsächlich liegt der Ofen lt. Datenblatt beim Feinstaubgehalt bei 0,025, beim CO-Gehalt bei 0,954. Lt. VO liegen die Grenzwerte für Anlagen, die nach dem 31.12.2016 erstellt wurden, bei 0,02 Feinstauib und 0,4 CO.
Da ist wohl dem Verkäufer ein Fehler unterlaufen...
Freundliche Grüße
Danke für den Hinweis.
Die Emissionsgrenzwerte in der 2.Stufe der BimSchV sind
CO 1.250mg/ m3
Für Feinstaub 40mg/m3
MfG DIeter Klaucke
Ich bin im Internet auf folgende Vorschrift gestoßen:
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes *) (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr
Darin sind die niedrigeren Grenzwerte aufgeführt, die spätestens ab 31.12.2016 vorgeschrieben sind,
Habe ich da etwas falsch verstanden?
Mit freundlichen Grüßen
Ja da haben Sie etwas falsch verstanden
Der Paragraf 5 gilt für Feuerungsanlagen
Kaminofen sind Juristisch Einzelrauumfeuerungsgeraete werden in dieser Verordnung als Einzelraumfeuerungsanlage bezeichnet
Nochmals
Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland die 2.Stufe der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1.BImschV
Einzelrauumfeuerungsgeraete das sind Kaminofen, Kamineinsätze. Kachelöfen, Kachelofeneinsatze Küchenherde egal wie alt sie sind dürfen in Deutschland seit dem 1.Januar 2015 diese 2.Stufe der BimSchV erfüllen
Und das muss nachgewiesen werden durch ein Pruefgutachten eines Feuerstättenprüftinstitut.
Sonst darf ein Schornsteinfeger dieses Einzelrauumfeuerungsgeraet nicht mehr abnehmen
Das habe ich hier im Forum schon ausgiebig und fundiert erklärt
leider gibt es in Deutschland Ofenhändler und Schornsteinfeger die das immer noch nicht kapieren
MfG DIeter Klaucke
Nochmals vielen Dank. Jetzt ist die Sache etwas klarer. Allerdings wuindert michgt immer noch, dass das Zertifikat des DIBt inzwischen abgelaufen ist. Ist vielleicht nur eine unwesentlich Formsache. Ich habe beim DIiBt nachgefragt, aber bisher keine Antwort erhalten.
Tatsachen sind nach wie vor, dass das Gewerk insgesamt mangelhaft ist (warum auch immer) und dass der Verkäufer das tatsächliche Alter des Ofens nicht angegeben hat. Beides sind für mich Gründe für eine Rückabwicklung des Geschäfts. Möglicherweise wird der Ofen heute noch genau so gebaut; ein unbefangener Verbraucher würde den Umstand aber hinterfragen und vielleicht doch vom Kauf absehen.
Freundliche Grüße