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Holzbriketts in Kaminkassette?

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(@sichererofenkauf)
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In der Regierungsbegründung ist dazu nichts vermerkt

Ich kann fundiert juristische Texte lesen und auch inhaltlich verstehen.

Sonst würde im Paragraf 3 auch stehen

Ausgenommen in Einzelraumfeuerungsanlagen...

Und Kommentare zu einer Verordnung sind nicht rechtsverbindlich.

Müssen erst durch Änderung in der Verordnung bestätigt werden oder durch ein höchstrichterliches Urteil .

Z.B. BGH Bundesgerichtshof

MfG Dieter Klaucke

 
Veröffentlicht : 03/12/2022 7:50 am
(@sichererofenkauf)
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Dazu ein extremes Negativbeispiel wie schlecht die Deutsche Bundesregierung arbeitet

Seit dem 1 Januar 2022 gilt in allen 27 EU Ländern und der Schweiz die Verordnung der Ökodesignrichtlinie für Einzelrauumfeuerungsgeraete

Diese Verordnung ersetzt alle Nationalen Normen wie die Deutsche BImSchV .

Oder die Schweizer Luftreinhalteverordnung und die Norm 15 a BVG von Österreich

Bisher gibt es in Deutschland keine Veränderung/ Anpassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1.BimSchV. an die neue Ökodesignrichtlinie

Obwohl die Deutsche Bundesregierung seit 2016 wusste das am 1.Januar 2022 die Ökodesignrichtlinie in Kraft tritt.

MfG Dieter Klaucke

 
Veröffentlicht : 03/12/2022 8:02 am
(@schloti)
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sichererofenkauf post_id=42607 time=1670053813 user_id=9760 wrote:

In der Regierungsbegründung ist dazu nichts vermerkt

Ich kann fundiert juristische Texte lesen und auch inhaltlich verstehen.

Sonst würde im Paragraf 3 auch stehen

Ausgenommen in Einzelraumfeuerungsanlagen...

MfG Dieter Klaucke

Dann Bitte ich Sie doch mal den § 4 der 1.BImSchV zu lesen:

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

§ 4 Allgemeine Anforderungen

(1)Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Sie dürfen nur mit Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind. Errichtung und Betrieb haben sich nach den Vorgaben des Herstellers zu richten

Wenn der Hersteller Scheitholz und Braunkohlebrikett als zugelassene Brennstoffe nennt ( Brennstoffe Nr. 2 und 4) dürfen die anderen in der 1.BImSchV genannten NICHT genutzt werden. Speziell die von ihnen genannten Spanplatten sind eindeutig in die Brennstoffnummer 7 einzuordnen. Nennen Sie mir Bitte EINEN Hersteller von Einzelraumfeuerstätten der bei seinen angegebenen Brennstoffen den Brennstoff 7 als zugelassenen Brennstoff aufführt. Ich vergleiche ihre Äusserung mit der Meinung von " Altöler" der ein Verbrennen von Altöl befürwortet. Altöl ist auch ein aus Mineralöl hergestellter Stoff wie Heizöl. das darf auch verbrannt werden, ergo auch Altöl.

 
Veröffentlicht : 04/12/2022 8:18 am
(@sichererofenkauf)
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Hallo Schloti

Im Paragraf 4 steht nirgendwo das Einzelraumfeuerungsanlagen nicht mit Spannplatten befeuert werden dürfen

Hier steht der Paragraf 4 nicht im Einklang mit dem juristischen Kenntnissen des Herstellers

Um auf die ursprüngliche Frage hier zurück zukommen

Wenn ein Ofenhersteller im 21'Jahrhundert nicht weiss das es Holzbriketts gibt und diese nach der Deutschen BimSchV in Öfen verheizt werden können; dann sollte diese Hersteller dringend eine Fortbildung machen.

Und ob ein Stück Holz nun aus einem Holzscheit stammt oder ob es sich um Balken Bretter handelt das dürfte wohl völlig egal sein.Dabei geht es ja nur um die Form des Holzstück.

Und nach Paragraf 4 dürfen diese Holzer alle verbrannt werden.

Und zum Thema Altöl

Das darf definitiv nicht in einer Einzelraumfeuerungsanlage verbrannt werden.

Heizöl aber . Denn es gibt immer noch Kaminöfen für Heizöl

MfG Dieter Klaucke

 
Veröffentlicht : 04/12/2022 10:42 am
(@sichererofenkauf)
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In einem Kaminofen der als Zeitbrand Feuerstätte zu gelassen ist nur für Holz dürfen keine anderen Brennstoffe wie Kohle verheizt werden..

Und in einem Kohleofen der nur für Kohle zugelassen ist darf kein Holz verbrannt werden.

Ausnahme kleines Anmachholz und den Ofen in Betrieb zu nehmen .

Und in einem Pelletofen dürfen nur Pellets verbrannt/ verheizt werden.

Vielleicht hat das der Gesetzgeber bei der Formulierung des Paragraf 4 auch gemeint.

Damit Menschen nicht auf die Idee kommen Altöl zu verbrennen oder einen Heizöl Ofen mit Holz zu heizen .

Dumme gibt es ja leider

MfG Dieter Klaucke

 
Veröffentlicht : 04/12/2022 10:57 am
(@schloti)
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Im § 5 steht es dafür umso klarer:

(2) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen

mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt oder mehr und nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder

Holzverarbeitung eingesetzt werden.

Da im § 4 auf die vom Hersteller zugelassenen Brennstoffe verwiesen wird. Mit diesen wurde/n auch die Prüfungen durchgeführt. Diese Werte mit den jeweiligen Brennstoffen sind auch auf dem Prüfbericht angegeben. Andere Brennstoffe als die angegebenen sind nach 1.BImSchV § 4 Abs. 1 nicht zulässig.

 
Veröffentlicht : 05/12/2022 7:19 pm
(@sichererofenkauf)
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Hallo schloti

Damit wir beide uns nicht falsch informieren müssen wir uns einig sein was ist der technische und juristische Unterschied zwischen einer Einzelraumfeuerungsanlage und einer Feuerungsanlage

Im Paragraf 2 Begriffsbestimmungen ist das erklärt

Der Paragraf 5 heißt Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr

Dürfen nun die im Paragraf 3 Absatz 6 und 7: genanntem n Brennstoffe in Einzelraumfeuerungsanlagen nicht verbrannt werden?

Und für Feuerungsanlagen gelten ja ganz andere Emissionsgrenzwerte wie für Einzelrauumfeuerungsanlagen.

Dazu ein Beispiel

Die Firma Bullerjan GmbH baut einen Ofen den FF18 04 mit 30 KW Nennwärmeleistung

Das ist ja kein Ofen für " normale" Wohnungen oder das Einfamilienhaus mit 120m2 Wohnfläche.

Eher was für große schlecht isolierte Werkstätten.

Aber auch eine Einzelraumfeuerungsanlage.

MfG Dieter Klaucke

 
Veröffentlicht : 06/12/2022 1:58 pm
(@schloti)
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Dann nenne mir doch EINEN einzigen Hersteller von ERF der für Spanplatten eine Freigabe hat oder diesen auf seinem Typenschild stehen hat.

 
Veröffentlicht : 06/12/2022 4:32 pm
(@sichererofenkauf)
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hallo schloti

Kenne ich nicht

Aber auf hunderten Kaminofen steht auch nicht das sie mit Holzbriketts geheizt werden dürfen

Trotzdem ist das nach Paragraf 3 möglich

Hier stehen die Angaben der Hersteller im Widerspruch mit dem Paragraf 3

Unkenntnis der Deutschen Regeln der BimSchV.?

Oder einfach vergessen?

Viele Hersteller kennen sich juristisch nicht fundiert aus

Hier ein paar Beispiele

Noch immer gibt es Hersteller die schreiben auf dem Typenschild. Oder den technischen Unterlagen.Geprüft nach VKF für die Schweiz

Die VKF Verband Kantonaler Feuerversicherungen Zulassung gibt es seit dem 1.Januar 2015 nicht mehr weil die Schweiz als nicht EU Land alle EN Normen für Einzelrauumfeuerungsanlagen der EU übernommen hat.

Auch gibt es immer noch Hersteller die schreiben noch heute( 2022) erfüllt Stuttgarter Norm

Diese Norm wurde bereits am 1 Juli 2005 abgeschafft

Oder jetzt neu müssen auf den Typenschilder stehen

Erfüllt Ökodesignrichtlinie/ Eco Design

Auch das wird wieder Jahre dauern bis das alle Hersteller umgesetzt haben

Obwohl alle Hersteller das wissen müssen und das in Fachkreisen auch schon seit 2016 bekannt ist.

Und dias Energielabel das seit 2018; gesetzlich in der EU gilt. Auch das setzen noch immer nicht alle Hersteller um

viele Ofenhändler auch nicht.

Oder die Regeln der Warenkaufrichtlinie die nun strenge Anforderungen an eine Garantie stellen.

Das beherrscht kaum ein Hersteller oder Ofenhändler.

Ich könnte hier noch viele andere Beispiele aufzeigen

Fazit:

Viele Ofenhersteller sind Juristisch nicht fundiert aufgestellt.

MfG Dieter Klaucke

 
Veröffentlicht : 06/12/2022 6:51 pm
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