In der Regierungsbegründung ist dazu nichts vermerkt
Ich kann fundiert juristische Texte lesen und auch inhaltlich verstehen.
Sonst würde im Paragraf 3 auch stehen
Ausgenommen in Einzelraumfeuerungsanlagen...
Und Kommentare zu einer Verordnung sind nicht rechtsverbindlich.
Müssen erst durch Änderung in der Verordnung bestätigt werden oder durch ein höchstrichterliches Urteil .
Z.B. BGH Bundesgerichtshof
MfG Dieter Klaucke
Dazu ein extremes Negativbeispiel wie schlecht die Deutsche Bundesregierung arbeitet
Seit dem 1 Januar 2022 gilt in allen 27 EU Ländern und der Schweiz die Verordnung der Ökodesignrichtlinie für Einzelrauumfeuerungsgeraete
Diese Verordnung ersetzt alle Nationalen Normen wie die Deutsche BImSchV .
Oder die Schweizer Luftreinhalteverordnung und die Norm 15 a BVG von Österreich
Bisher gibt es in Deutschland keine Veränderung/ Anpassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1.BimSchV. an die neue Ökodesignrichtlinie
Obwohl die Deutsche Bundesregierung seit 2016 wusste das am 1.Januar 2022 die Ökodesignrichtlinie in Kraft tritt.
MfG Dieter Klaucke
sichererofenkauf post_id=42607 time=1670053813 user_id=9760 wrote:
In der Regierungsbegründung ist dazu nichts vermerkt
Ich kann fundiert juristische Texte lesen und auch inhaltlich verstehen.
Sonst würde im Paragraf 3 auch stehen
Ausgenommen in Einzelraumfeuerungsanlagen...
MfG Dieter Klaucke
Dann Bitte ich Sie doch mal den § 4 der 1.BImSchV zu lesen:
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 4 Allgemeine Anforderungen
(1)Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Sie dürfen nur mit Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind. Errichtung und Betrieb haben sich nach den Vorgaben des Herstellers zu richten
Wenn der Hersteller Scheitholz und Braunkohlebrikett als zugelassene Brennstoffe nennt ( Brennstoffe Nr. 2 und 4) dürfen die anderen in der 1.BImSchV genannten NICHT genutzt werden. Speziell die von ihnen genannten Spanplatten sind eindeutig in die Brennstoffnummer 7 einzuordnen. Nennen Sie mir Bitte EINEN Hersteller von Einzelraumfeuerstätten der bei seinen angegebenen Brennstoffen den Brennstoff 7 als zugelassenen Brennstoff aufführt. Ich vergleiche ihre Äusserung mit der Meinung von " Altöler" der ein Verbrennen von Altöl befürwortet. Altöl ist auch ein aus Mineralöl hergestellter Stoff wie Heizöl. das darf auch verbrannt werden, ergo auch Altöl.
Hallo Schloti
Im Paragraf 4 steht nirgendwo das Einzelraumfeuerungsanlagen nicht mit Spannplatten befeuert werden dürfen
Hier steht der Paragraf 4 nicht im Einklang mit dem juristischen Kenntnissen des Herstellers
Um auf die ursprüngliche Frage hier zurück zukommen
Wenn ein Ofenhersteller im 21'Jahrhundert nicht weiss das es Holzbriketts gibt und diese nach der Deutschen BimSchV in Öfen verheizt werden können; dann sollte diese Hersteller dringend eine Fortbildung machen.
Und ob ein Stück Holz nun aus einem Holzscheit stammt oder ob es sich um Balken Bretter handelt das dürfte wohl völlig egal sein.Dabei geht es ja nur um die Form des Holzstück.
Und nach Paragraf 4 dürfen diese Holzer alle verbrannt werden.
Und zum Thema Altöl
Das darf definitiv nicht in einer Einzelraumfeuerungsanlage verbrannt werden.
Heizöl aber . Denn es gibt immer noch Kaminöfen für Heizöl
MfG Dieter Klaucke
In einem Kaminofen der als Zeitbrand Feuerstätte zu gelassen ist nur für Holz dürfen keine anderen Brennstoffe wie Kohle verheizt werden..
Und in einem Kohleofen der nur für Kohle zugelassen ist darf kein Holz verbrannt werden.
Ausnahme kleines Anmachholz und den Ofen in Betrieb zu nehmen .
Und in einem Pelletofen dürfen nur Pellets verbrannt/ verheizt werden.
Vielleicht hat das der Gesetzgeber bei der Formulierung des Paragraf 4 auch gemeint.
Damit Menschen nicht auf die Idee kommen Altöl zu verbrennen oder einen Heizöl Ofen mit Holz zu heizen .
Dumme gibt es ja leider
MfG Dieter Klaucke
Im § 5 steht es dafür umso klarer:
(2) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen
mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt oder mehr und nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder
Holzverarbeitung eingesetzt werden.
Da im § 4 auf die vom Hersteller zugelassenen Brennstoffe verwiesen wird. Mit diesen wurde/n auch die Prüfungen durchgeführt. Diese Werte mit den jeweiligen Brennstoffen sind auch auf dem Prüfbericht angegeben. Andere Brennstoffe als die angegebenen sind nach 1.BImSchV § 4 Abs. 1 nicht zulässig.
Hallo schloti
Damit wir beide uns nicht falsch informieren müssen wir uns einig sein was ist der technische und juristische Unterschied zwischen einer Einzelraumfeuerungsanlage und einer Feuerungsanlage
Im Paragraf 2 Begriffsbestimmungen ist das erklärt
Der Paragraf 5 heißt Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr
Dürfen nun die im Paragraf 3 Absatz 6 und 7: genanntem n Brennstoffe in Einzelraumfeuerungsanlagen nicht verbrannt werden?
Und für Feuerungsanlagen gelten ja ganz andere Emissionsgrenzwerte wie für Einzelrauumfeuerungsanlagen.
Dazu ein Beispiel
Die Firma Bullerjan GmbH baut einen Ofen den FF18 04 mit 30 KW Nennwärmeleistung
Das ist ja kein Ofen für " normale" Wohnungen oder das Einfamilienhaus mit 120m2 Wohnfläche.
Eher was für große schlecht isolierte Werkstätten.
Aber auch eine Einzelraumfeuerungsanlage.
MfG Dieter Klaucke
Dann nenne mir doch EINEN einzigen Hersteller von ERF der für Spanplatten eine Freigabe hat oder diesen auf seinem Typenschild stehen hat.
hallo schloti
Kenne ich nicht
Aber auf hunderten Kaminofen steht auch nicht das sie mit Holzbriketts geheizt werden dürfen
Trotzdem ist das nach Paragraf 3 möglich
Hier stehen die Angaben der Hersteller im Widerspruch mit dem Paragraf 3
Unkenntnis der Deutschen Regeln der BimSchV.?
Oder einfach vergessen?
Viele Hersteller kennen sich juristisch nicht fundiert aus
Hier ein paar Beispiele
Noch immer gibt es Hersteller die schreiben auf dem Typenschild. Oder den technischen Unterlagen.Geprüft nach VKF für die Schweiz
Die VKF Verband Kantonaler Feuerversicherungen Zulassung gibt es seit dem 1.Januar 2015 nicht mehr weil die Schweiz als nicht EU Land alle EN Normen für Einzelrauumfeuerungsanlagen der EU übernommen hat.
Auch gibt es immer noch Hersteller die schreiben noch heute( 2022) erfüllt Stuttgarter Norm
Diese Norm wurde bereits am 1 Juli 2005 abgeschafft
Oder jetzt neu müssen auf den Typenschilder stehen
Erfüllt Ökodesignrichtlinie/ Eco Design
Auch das wird wieder Jahre dauern bis das alle Hersteller umgesetzt haben
Obwohl alle Hersteller das wissen müssen und das in Fachkreisen auch schon seit 2016 bekannt ist.
Und dias Energielabel das seit 2018; gesetzlich in der EU gilt. Auch das setzen noch immer nicht alle Hersteller um
viele Ofenhändler auch nicht.
Oder die Regeln der Warenkaufrichtlinie die nun strenge Anforderungen an eine Garantie stellen.
Das beherrscht kaum ein Hersteller oder Ofenhändler.
Ich könnte hier noch viele andere Beispiele aufzeigen
Fazit:
Viele Ofenhersteller sind Juristisch nicht fundiert aufgestellt.
MfG Dieter Klaucke