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Grenzwerte von Hark Skyline

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(@sichererofenkauf)
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Wie ich Jurischtisch belegbar geschrieben habe, darf der Ofen am bestehenden Standort weiterbetrieben werden und muss nicht bis zum 31.12. 2024 außer Betrieb genommen werden oder mit einem Partikelfilter nachgerüstet werden, weil die Grenzwerte für Feinstaub 150mg/m3'und CO 4Gramm/m3'nicht überschritten werden.

Das regelt der Paragraf 26 Absatz 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1.BImSchV.

MfG Dieter Klaucke

 
Veröffentlicht : 22/04/2023 7:17 am
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retep post_id=43816 time=1682072713 user_id=1950 wrote:
wo ist euer Problem der darf doch weiter "stinken"

Unser Schornsteinfeger sagte, dass lediglich noch eine Übergangsgenehmigung bis 2024 bestünde und schrieb in der Feuerstättenbescheinigung, dass eine Außerbetriebnahme oder Nachrüstung bis zum 31.12.2024 nötig sei. Nach einem schriftlichen Einspruch wurde dieser Bescheid inzwischen revidiert. Vielen Dank an dieser Stelle noch einmal an Dieter Klaucke für die kompetenten Ratschläge.

 
Veröffentlicht : 22/04/2023 7:26 am
(@)
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​Ich höre immer wieder viel zum Thema Kaminofenverbot 2024. Warum es das Kaminofenverbot nicht geben wird und warum einige Öfen sogar gefördert werden habe ich in einem Artikel zusammengefasst.

Dort verlinke ich ebenfalls die Übersicht des HKI mit der jeder seinen Ofen auf die Einhaltung der Grenzwerte prüfen kann.

In diesem Artikel erfährst Du:​

- Warum Kaminöfen nicht komplett verboten werden.

- Welche Kaminofen-Modelle von der Stillegung betroffen sind.

- Welche gesetzlichen Regelungen gelten.

- Ob es Ausnahmen für bestimmte Öfen gibt.

- Was Du tun kannst, um die Stilllegung zu vermeiden.

- Wie Partikelfilter helfen können, das Problem zu lösen.

- Wann es sinnvoll ist, einen neuen Kaminofen zu kaufen.

Hier gehts zum Artikel:

Bei Fragen stehe ich euch gerne zum Austausch zur Verfügung.

 
Veröffentlicht : 12/05/2023 11:46 am
(@sichererofenkauf)
Beiträge: 312
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Der Artikel der Firma Kamify ist voll mit juristischen Fehlern.

Das hat wieder einer geschrieben der nicht über ausreichende Juristische Kenntnisse der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1.BImSchV. verfügt.

Leider kein Einzelfall

Erlebe ich seit 13 Jahren.

Das dies eine Firma macht ist leider auch der Normalzustand.

Die Firma wurde bereits von mir über ihre Fehler im Artikel informiert.

MfG Dieter Klaucke

 
Veröffentlicht : 12/05/2023 1:25 pm
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