Moin,
heute Morgen hatte ich eine unerfreuliche Begegnung mit dem neuen Schornsteinfeger.
Ich habe eine PIU 05, der über eine Aussenluftversorgung verfügt. Im selben Raum ist eine Dunstabzughaube ohne Fensterkontakt. Ich habe 2008 das ganze mit dem damaligen Schornsteinfeger vor Errichtung der Feuerstätte besprochen und geplant. Der Raum hat ca. 95 qm und verfügt über 3 Meter bzw. 4 Meter hohe Decken. Eine Abnahme liegt vor.
Bis lang war das alles kein Problem.
Jetzt geht er mir auf die Nerven und schwallert von Baumängel und fehlendem Bestandsschutz.
Wo finde ich die einschlägigen Berechnungsgrundlagen und Rechtsgrundlagen.
Vielen Dank für die Mühe.
Bestandsschutz nach Abnahme?
Die Anlage ist legal errichtet worden!
Wo ist die Ermächtigungsgrundlage?
In einem Rechtsstaat wie Deutschland werden ständig Richtlinien, Verordnungen und Gesetze geändert die dazu führen das neue Regeln gelten und alte Regeln nicht mehr gelten und auch Bestandschutz erlischt. Die Ermächtigungsgrundlage ist die Änderung der Richtlinie, Verordnung oder des Gesetzes.
Erleben wir zur Zeit durch Corona nahezu monatlich.
So ist es das Ihr alter Schornsteinfeger sich evtl. nicht an die damaligen Regeln gehalten hat oder jetzt neue Regeln gelten die Ihr neuer Schornsteinfeger nun auch rechtsmäßig durchsetzen will.
Dafür gibt es hunderte Beispiele in Deutschland. Hier nur zwei Beispiele
Als am 22, März 2010 die Novelle ( zu deutsch Erneuerung) der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV. in Kraft trat führte das dazu das nun Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen ihren bisherigen Bestandsschutz verloren.
Sie haben sich z.B. 2004 ein neues Auto mit Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 4 gekauft. Das Auto hat eine Zulassung durch das Kraftfahrzeugbundesamt und wurde durch Ihre KFZ Zulassungsbehörde zugelassen. Dann kamen die Umweltzonen und die Feinstaubplaketen. Und wenn ihr Auto nun nur eine rote oder gelbe Feinstaubplakete erhält dürfen Sie mit diesem Auto nicht in eine Sradt oder Stadtgebiet fahren wo sie nur mit einer grünen Feinstaubplakete fahren dürfen. Das Auto verliert dafür die Fahrerlaubnis.
So ist das nunmal in einem Rechtsstaat.
MfG Dieter Klaucke
Bestandsschutz nach Abnahme?
nein, vergiss es. DU könntest den Kontaktschalter auch nachträglich wieder abgebaut haben.
und dafür ist eben die Feuerstättenschau in regelmäßigen Abständen
kommst dem nicht nach - droht dir ein Verbrennungsverbot. im Schadensfall haftet die Versicherung nicht mehr
Der Begriff "Feuerstätten-Stillegung/Betriebsverbot" trifft es besser. Denn ein "Verbrennungsverbot" ist eine baurechtliche Verpflichtung innerhalb eines bestimmten (Bau)Gebietes keine Festbrennstoffe zu verwenden.
Auch zum Zeitpunkt der Abnahme 2008 war ein Außenluftanschluß kein Ersatz für einen Fensterkontaktschalter an der Dunstabzugshaube. Das ist allgemein bekannt und verbindlich. Somit wurde die Anlage nicht bestimmungsgemäß errichtet, die Abnahme ist nichtig und es besteht KEIN Bestandsschutz - denn der gilt NUR für zum Zeitpunkt der Errichtung eingehaltene geltende Vorgaben. Auch hatte der alte Bezirksschornsteinfeger keinen solchen Handlungsspielraum.
Demnach ist ER nun in der Haftung für alle Folgen die ER durch Unwissenheit oder Fahrlässigkeit verursacht hat. Das ist mal wieder DER typische immerwiederKEHRENde Fall von "ICH (ach-so-großer-hochheilig-hoheitlicher) Bezirksschornsteinfeger nehme das SO ab". DANN haftet er auch für seine Eigenmächtigkeit, denn er MACHT keine Abnahme nach Gutdünken, sondern er HAT eine Anlage nach geltenden Bestimmungen abzunehmen. So wie alle anderen auch!
In der Regel reicht auch ein vermeintlich großes Raumluftvolumen NICHT aus, die heutigen Förderleistungen von Dunstabzugshauben über die zuzuordnende Infiltration durch Fugenundichtigkeiten auszugleichen. Bei teilweise über 1000m³/h Fördervolumen ist es erfahrungsgemäß müßig das über einen Raum-Luftverbund rechnerisch nachzuweisen. Da wirds ja bereits problematisch dass das gekippte Fenster ausreicht. Wenn das am Ende noch ein kleinformatiges Fenster (unter 1m²) ist, dann wirds bei dem sich oben ergebenden maximal 10cm freien Spalt schon sehr sehr eng. Da muss dann eh der Fensterkontaktschalter entsprechend tief gesetzt werden, dass dieser ERST bei vollständig offener Kipp-Position durchschaltet. Nicht selten müssen auch zwei Fenster verwendet werden.
Aber "das macht (finanziell) alles nichts", denn das wird ja alles vom Amtsvorgänger-Versager BE ZAHLT.
Geht es bitte auch Emotionen? Es geht auch nicht darum das ich mir einen blöden Funkkontakt zulegen. Kostet nix mehr, ist aber im Hinblick auf den umbauten Raum überflüssig. Wir reden über ca 100 qm mit 4 Meter hohen Decken.
Die Abnahme entsprach dem damalig geltenden Rechtsvorschrift, da die Feuerstelle raumluftunabhängig ist. Sie ist abgedichtet und die Luft wird ausschließlich von Außen zugeführt. Sie also legal errichtet und abgenommen. Daraus folgt Bestandsschutz als unmittelbarer Ausfluss der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.
Lediglich das BISchG hat alte Feuerstätten rausgeworfen.
Fensterkontakte waren entsprechend der FeuVO 2008 nur bei raumlufabhängigen Feuerstellen vorgeschrieben. Das hat sich m.E. auch nicht geändert.
Von daher noch mal die Frage. Wo ist die Rechtsgrundlage, wobei wir uns noch in freundlicher Diskussion befinden.
NEIN. Dieser Ofen wird lediglich mit einem Luftanschluß betrieben, der ist aber NICHT "raumluftunabhängig geprüft". Aber selbst DANN gibt keinen Ausschluß des Fensterkontaktschalters, den gibt es NIE. Und wenn Du Dein Haus noch so aufblähst: ES REICHT NICHT! Da hilft auch kein wünschen hoffen oder herbeten. Allenfalls eine Probe-Berechnung. Aber wie gesagt: das reicht erfahrungsgemäß niemals aus. Und diese "Abnahme" hat KEINEN Bestandsschutz, WEIL die Anlage den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Vorschriften NICHT entspricht. Das sind nunmal alles klar gesetzte unabänderliche Fakten. Leider, MICH freut das keinesfalls, denn sowas ist gelinde gesagt "sehr ärgerlich".
Lass den jetzt zuständigen Bezirksschornsteinfeger in Ruhe, denn DER macht FACHGERECHTE Arbeit und hat da auch keinen Spaß dran diesen Mist hier zwangsweise zu verwalten. Denn da wirst Du sicher nicht der einzige sein bei dem das SO 👿 gelaufen ist. Wende Dich mit Deinem Problem und Forderungen an den VERURSACHER, dem PENNER der DAS verbockt hat! Denn SO ises halt nunmal, wenn man im Alter meint man müsse keine PFLICHT-Fortbildungen mehr besuchen oder dort im Unterricht einzuschlafen weil man den Abend zuvor sich die Kante gegeben hat.
Dem Kommentar von Schwarzmann ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen.
Nur weil der damalige das illegaler Weise abgenickt hat heißt das nicht daß das ok war oder ist.
Eine Alternative wäre hier noch ein Druckwächter. Der ist aber wesentlich teurer, oder eine Berechnung ( rechnerischer Nachweis) daß hier eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung besteht, bzw. Gebäudebedingt eine ( Zustand Fenster usw. Gebäudedämmstand) kein Unterdruck über 4 Pa entstehen kann. Daß die Berechnung ( für dich) positiv ausgeht ist aber nicht gesagt. Hier muss auch jede Tür in der Wohneinheit, Dämmstand Wände und Fenster und Haustüre erfasst, dokumentiert und die jeweilge nachströhmende Luftmenge erfasst und berechnet werden. Sobald hier auch nur eine Änderung vorgenommen wird ist diese Berechnung hinfällig und die Änderung von dir zu melden. Habe das ein paarmal gemacht. Meist waren auch in die Zimmertüren Lüftungsgitter einzubauen oder die Zimmertüren um 1 bis 1,5cm zu kürzen um ein Nachströhmen der erforderlichen Luftmengen zu gewährleisten.
Auch bei raumluftunabhängig geprüften Feuerstätten gilt das sobald eine Ablufteinrichtung vorhanden ist. Diese haben nur eine Zulassung in Verbindung mit einer "
raumlufttechnischen Anlage" ( kontrollierte Wohnraumlüftung) wenn sichergestellt ist daß kein größerer Unterdruck als 4 Pa auftreten können. Hier ist dann eine Fachunternehmererklärung des die Lüftungsanlage erstellenden Fachunternehmers erforderlich. In den letzten Jahren hat, mir gegenüber zumindest, keine dieser Firmen mehr eine derartige Erklärung abgegeben, sondern alle haben Druckwächter eingebaut. Warum wohl???