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DK-Flame/Danflame Ventura Emissionseinstufung

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Wir haben in 2003 einen Ofen der Marke DK-Flame/Danflame Ventura gekauft und einbauen lassen.

Nun sagt unser Schonsteinfeger, dass wir diesen zum 31.12.2024 außer Betrieb nehmen oder nachrüsten müssen, da keine Informationen zur Emissionseinstufung (1. BImSchV Stufe) verfügbar sind.

Das Geschäft, bei dem wir in 2003 den Ofen gekauft haben, gibt es leider nicht mehr.

Hat jemand evtl. weiterführende Informationen ???

 
Posted : 24/07/2019 6:48 pm
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Posts: 1105
Noble Member
 

Sie haben folgende Möglichkeiten.

Wenn es vom Hersteller keine Unterlagen zu den Emissionswerten zum Ofen gibt, dann können Sie den Ofen grundsätzlich bis zum 31.12.2024 betreiben Rechtsgrundlage ist der § 26 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV.

Dann hätten Sie den Ofen 21 Jahre genutzt. Und das ist für ein Konsumgut wie einen Ofen sehr lange.

Sie können aber bereits jetzt vom Ihrem Schornsteinfeger eine Emissionsmessung machen lassen.

Wenn der Ofen folgende Grenzwerte überschreitet, dann muss er AB 01.01.2025 außer Betrieb genommen werden.

Kohlenmonoxid 4g/ m³

Feinstaub 150mg/ m³

Es ist zwar technisch möglich einen Partikelfilter einzubauen um den Grenzwert für Feinstaub zu senken. Das lohnt sich aber nicht bei einem dann 21 Jahre alten Ofen.

Investieren Sie dann Ihr Geld in einem modernen Kaminofen. Der min. DIN plus erfüllt oder noch besser die Norm 15a B-VG von Österreich erfüllt.

Aber im Jahre 2024 kommt die EU Ökodesignrichtlinie für Kaminöfen.

Zu der BImSchV. habe ich bereits alles hier im Forum erklärt.

MfG Dieter Klaucke

 
Posted : 25/07/2019 4:03 pm
 hawe
(@)
Posts: 1
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Hallo,

wir haben den gleichen Typ.

Auf die gleiche Frage hat unser Kaminkehrer weiter gesagt, dass nach 2024 der Ofen als Ergänzung/Notfall/Seltengenutzt Lösung (Terminustechnikus hab nicht mehr im Kopf) auf Antrag weiter geführt werden kann.

Auf dem beiliegenden Datenblatt ist aber noch nicht von Feinstaub usw. die Rede: Angaben z.B.

<0,12 Vol% CO auf 13% O2

erfüllt Münchner, Regensburger, Stuttgarter Satzung/Verordnung

Grüße ...

 
Posted : 09/09/2019 2:30 pm
(@)
Posts: 1105
Noble Member
 

Die Aussage des Kaminkehrer von hawe ist FALSCH, Eine solche Notfallnutzung gibt es nicht. Ist nirgendwo in den Verordnungen geregelt.

Die Stuttgarter Norm gibt es bereits seit 2005 nicht mehr.

Wenn der Ofen nicht die Grenzwerte erfüllt darf er nicht mehr betrieben werden. Das habe ich bereits ausführlich hier im Forum erklärt.

2003 wurden in den Prüfgutachten noch keine Grenzwerte für Feinstaub verlangt. Deshalb hat der Ofen auch dazu keine Angaben.

Es lohnt sich auch nicht im Jahre 2024 dann einen 21 Jahren alten Ofen in irgendeiner Weise nachzurüsten.

MfG Dieter Klaucke

 
Posted : 09/09/2019 6:31 pm
(@schloti)
Posts: 804
Prominent Member
 

Für Notbetrieb kann der schon stehen bleiben. ( zumindest bei uns in Bayern) Hier gibts ein von der obersten Baubehörde abgesegnetes Schreiben. Der Ofen ist dann halt eigentlich ein Dekostück, da klare Vorgaben bestehen. Ab und zu mal heizen? das geht nicht mehr, sondern nur noch wenn die Hauptheizung einen Defekt hat. Hier der Text:

Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe

Gemäß der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung – 1. BImSchV sind Einzelraumfeuerungsanlagen, die die

Einhaltung der in § 26 Abs. 1 genannten Grenzwerte nicht nachweisen können, außer Betrieb zu nehmen. Der

Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme ist an Ihrer Einzelraumfeuerungsanlage bereits

verstrichen.

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht gehen von einer nicht mehr betrieben Einzelraumfeuerungsanlage

keine nennenswerten Gefahren oder Belastungen für die Umwelt hervor.

Mit der Unterzeichnung der Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage erklären Sie bindend,

dass Sie die Sorge tragen, dass Ihre Einzelraumfeuerungsanlage nicht mehr betrieben wird.

Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen und sicheren Betriebes der Feuerungsanlage für feste Brennstoffe

für sogenannte Notfälle sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. Ihre Feuerstätte für feste Brennstoffe wird nur für Notfälle (z.B. Katastrophenfall) vorgehalten. Dies

bedeutet, dass die Feuerungsanlage nur im vorgenannten Ausnahmefall betrieben wird.

2. Beim Notbetrieb muss der Betreiber der betriebsbereiten Feuerungsanlage, die/den bevollmächtigte/n

Bezirksschornsteinfeger/in umgehend informieren.

3. Der Notbetrieb der Feuerstätte darf nur mit zugelassenen und geeigneten Brennstoffen nach

Herstellerangaben der Feuerstätte und gemäß der 1. BImSchV erfolgen.

4. Die jährliche Überprüfung der Abgasanlage durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb nach

Nr. 1.10 der Kehr- und Überprüfungsordnung ihrer Abgasanlage bleibt erhalten, weil ihre

betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte weiterhin angeschlossen ist. Bei Anschluss

von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der

Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder

Überprüfungen festgesetzt ist. Die Kosten für die jährliche Überprüfung müssen von Ihnen getragen

werden. Die Angaben zur fristgerechten Ausführung hierzu sind dem Feuerstättenbescheid des

Grundstücks zu entnehmen.

5. Unabhängig dieser oben genannten Regelungen (Nr.1-4) sind alle anderweitigen weitergehenden

Verpflichtungen (z.B. SchfHwG, KÜO, 1.BImSchV), die den Betrieb von Feuerungsanlagen regeln, in

diesem Zusammenhang beispielsweise die Durchführung der Feuerstättenschau, einzuhalten und die

anfallenden Gebühren zu übernehmen.

6. Wird festgestellt, dass eine Feuerungsanlage entgegen § 26 Abs. 2 weiterbetrieben wird, kann durch

die zuständige Behörde gemäß § 24 der 1. BImSchV ein Bußgeld gegen den Betreiber verhängt

werden.

Die Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung nach Nr. 1.10 der KÜO können nur durch eine dauerhafte

stillgelegte Anlage aufgehoben werden, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage

dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer

der Abgasanlage haben, und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an den/die zuständige/n

bevollmächtigte/n Bezirksschornsteinfeger/in schriftlich erfolgt ist (KÜO § 1 Abs. 3 Nr. 1).

(Bitte zur Kenntnis nehmen und unterschrieben an die/den zuständige/n bevollmächtigte/n

Bezirksschornsteinfeger/in zurück senden)

 
Posted : 11/09/2019 3:59 pm
(@)
Posts: 1
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hallo zusammen

wer weiss wie eine Emissionsmessung abläuft.

Ich kann meinen Ofen für optimale Verbrennung mit sehr viel Luftzufuhr einstellen, oder aber auch so, dass das Holz etwas langsamer runterbrennt.

Wer definiert dies im Falle einer Messung. Danke Gruß Markus

 
Posted : 27/01/2023 1:48 pm
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