Hallo zusammen,
ich poste das mal hier als technische Frage:
Nachdem ich nun seit über 10 Jahren einen uralten (seinerzeit gebraucht gekauften) Hark 15 in Betrieb habe, fürchte ich, dass ich den demnächst rausschmeißen muss, weil sich die Übergangsfristen dem Ende zuneigen. Also schaue ich mich grade mal nach Alternativen für den Neukauf um und muss mich erstmal durch die Kriterien kämpfen.
Unser Ofen steht im Keller und heizt zur Gas-Zentralheizung von unten mit, was bisher gut funktioniert. Der bestehende hat 7 kW. Wenn ich mich auf Angebotsseiten nun nach den Richtwerten umschaue, gibt es in den verschiedenen Leistungsstufen 5 kW, 6 kW, 7 kW vollkommen unterschiedliche Angaben zum Raumheizvermögen. Öfen mit 5 kW haben mal 88m3, mal 125 m3 Raumheizvermögen, solche mit 6kW mal 15 m3, mal über 300 m3. Wie kann ich das einordnen. Wie wird die Leistung des Ofens ermittelt und wie kommt es zu so unterschiedlichen Angaben beim Raumheizvermögen trotz gleicher Leistung?
Wie sieht die Zukunft aus, was die Beschränkungen betrifft? Ist mit der BImSchV Stufe 2 nun erstmal eine dauerhafte REgelung erreicht, oder wird das auf absehbare Zeit noch weiter verschärft? Ist man mit DinPlus auf der sicheren Seite, und was ist die nächst niedrigere Zertifizierung?
Danke im Voraus für Eure Antworten!
Yooee
Das Raumheizvermögen wird geregelt in der DIN/ EN 18893
Als Faustformel gilt 0,1KWh pro m²
Dazu muß man wissen das es ein min. und maximales Raumheizvermögen gibt.
Gerade ausländische Hersteller geben die KW Leistung an die ein Ofen maximal hat. Sogenannter Leistungsbereich. Richtig wäre aber die Nennwärmeleistung. Hier schummeln die Hersteller oft.
Da hilft oft ein Blick in das Prüfgutachten, wo dann die richtigen Daten komplett stehen. Das ist aber nur was für Menschen die über ein sehr gutes technisches Verständnis verfügen und natürlich für jemanden der Physik studiert hat.
Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV. war schon bei der Einführung im März 2010 technisch veraltet. Daran hat auch die 2. Stufe die am 01. Januar 2015 in Kraft trat nicht viel geändert. Da wurde nur der Grenzwert für CO und Feinstaub verringert.
Die Wirkungsgrade oder für andere Emissionen wie Stickoxid nicht.
Seit dem 01. Januar 2020 gibt es das deutsche Umweltzeichen der blaue Umweltengel für Kaminöfen. Ob es schon Kaminöfen gibt mit dem blauen Umweltengel ist mir nicht bekannt. Infos dazu habe ich bereits hier im Forum veröffentlicht.
Die heutige DIN-plus ist durch den blauen Umweltengel bereits veraltet.
Österreich hat seit dem 01. Januar 2015 eine verschärfte Norm , die 15a B-VG für Kaminöfen. Erforderlicher Mindestwirkungsgrad 80 % Insgesamt ist zur Zeit die Norm von Österreich die zweit strengste Norm für Kaminöfen in Europa, nach der Norm blauer Umweltengel.
Am 01. Januar 2022 tritt EU weit die Öko-Design- Richtlinie für Kaminöfen in Kraft. Die Norm von Österreich und der blaue Umweltengel ist aber besser als diese neue EU –Norm.
Was der Gesetzgeber in Zukunft macht wissen wir nicht. Insgesamt ist das Heizen mit Holz nicht umweltfreundlich. Das Heizen mit Holz CO2 neutral ist ein Märchen und Marketingerede der Ofenindustrie. Auch das habe ich hier im Forum schon fundiert erklärt .Solange Öfen nicht über Partikelfilter und Katalysatoren verfügen werden Emissionen , wie CO, NOX, Anorganische polyzyklische Kohlenwasserstoffverbindungen, Furane, Dioxine freigesetzt OHNE Abgasreinigungssysteme. Und im Holz ist Chrom enthalten. Beim Verbrennen von Holz entsteht aus Chrom Chromat/ Chrom 6. Ein hochgiftiges Wasserlösliches Schwermetall . Deshalb gehört Holzasche in die Restmülltonne und nicht in den Garten oder auf den Kompost. Durch den Regen gelangt Chromat ins Grundwasser.
MfG Dieter Klaucke
Ja, über diese oft wirren Angaben zum "Raumheizvermögen" habe ich mich auch schon gewundert, da diese wirklich absurd und vollkommen bezugslos sind, also DAS kann man schlichtweg VERGESSEN.
Daher bleibt die klassische Variante die jeweilige Raum-Heizlast über die Abkühlflächen und den Luftwechsel zu berechnen, also die "einzig wahre" und richtige Möglichkeit.
Dass die Feuerstätten mit einer Punkt-Leistung angegeben werden ist auch so ein Schwachsinn, denn so wie ein Auto nicht immer und überall seine xx PS hat, so hat auch eine Feuerstätte nicht ständig ihre Punktleistung, sowas ist NONSENS.
Wenn wie hier eine Feuerstätte gar in einem Raum mit (atmosphärischem?) Gas-Heizkessel aufgestellt werden soll und der RAUM-Beheizung dienen soll, da fass ich mir allerdings an den Kopf! WEM nützt ein (über)beheizter Heizungsraum? Womöglich einer mit dieser schwachsinnigen Dauerbelüftung von außen (DANN ist übrigens eine Beheizung UNZULÄSSIG!)? Und mit sowieso starker ENT-Lüftung über die (atmosphärische?) Gas-Feuerstätte, vor allem durch ein hochhängendes Wandgerät - da geht doch die ganze Heizwärme "ins Kamin"! Wie soll denn die Wärme von DA aus über die Heizungsraumtüre , übers Treppenhaus in wirklich zu beheizende NUTZ-Räume gelangen?? Noch dazu wie unsinnig mit einem KAMINOFEN, den man ja wegen der Feuersicht erwirbt und der einen hohen Strahlungsheizanteil über die Scheibe hat UND all halb Stund nachgelegt werden muss. Also ich hab ja wirklich selten einen größeren UNSINN gelesen als DIESE "Dumm-Heizerei"!
Schwarzmann post_id=38613 time=1605729565 user_id=6981 wrote:
Wenn wie hier eine Feuerstätte gar in einem Raum mit (atmosphärischem?) Gas-Heizkessel aufgestellt werden soll und der RAUM-Beheizung dienen soll, da fass ich mir allerdings an den Kopf! WEM nützt ein (über)beheizter Heizungsraum? Womöglich einer mit dieser schwachsinnigen Dauerbelüftung von außen (DANN ist übrigens eine Beheizung UNZULÄSSIG!)? Und mit sowieso starker ENT-Lüftung über die (atmosphärische?) Gas-Feuerstätte, vor allem durch ein hochhängendes Wandgerät - da geht doch die ganze Heizwärme "ins Kamin"! Wie soll denn die Wärme von DA aus über die Heizungsraumtüre , übers Treppenhaus in wirklich zu beheizende NUTZ-Räume gelangen?? Noch dazu wie unsinnig mit einem KAMINOFEN, den man ja wegen der Feuersicht erwirbt und der einen hohen Strahlungsheizanteil über die Scheibe hat UND all halb Stund nachgelegt werden muss. Also ich hab ja wirklich selten einen größeren UNSINN gelesen als DIESE "Dumm-Heizerei"!
Erstmal Danke für Deine Antwort (in den ersten Absätzen) - aber jetzt beruhige Dich erstmal wieder. 😀
Natürlich steht der Kaminofen NICHT in dem Kellerraum, wo der Gasheizkessel arbeitet! Mit Gas wird EG und OG über die Heizkörper versorgt. Der ausgebaute Teil des Kellers/UG bekommt Wärme vom Kaminofen, der zentral im relativ großen und nicht länglichen Kellerflur steht. Von dort aus geht auch die Treppe in den offenen Flur des EG bis hinauf ins OG//Dachgeschoß. Über einen Vorhang unten vor der Kellertreppe reguliere ich, ob die vom Ofen warme Luft eher im Keller bleibt und so den Boden des UG mitwärmt oder hinaufzieht und so Wärme im EG ankommt.
Die Konstellation, auch was die Zuluft, etc. für die Gasheizung betrifft ist vom Fachbetrieb abgestimmt und natürlich vom Schornsteinfeger abgenommen, da gibt es keine Probleme.
sicherer-ofenkauf.de post_id=38609 time=1605708168 user_id=7229 wrote:
Das Raumheizvermögen wird geregelt in der DIN/ EN 18893Als Faustformel gilt 0,1KWh pro m²
Dazu muß man wissen das es ein min. und maximales Raumheizvermögen gibt.
Gerade ausländische Hersteller geben die KW Leistung an die ein Ofen maximal hat. Sogenannter Leistungsbereich. Richtig wäre aber die Nennwärmeleistung. Hier schummeln die Hersteller oft.
Da hilft oft ein Blick in das Prüfgutachten, wo dann die richtigen Daten komplett stehen. Das ist aber nur was für Menschen die über ein sehr gutes technisches Verständnis verfügen und natürlich für jemanden der Physik studiert hat.
Die Faustformel kann ja nur für "normale" Deckenhöhen von ca. 2,50-2,60 gelten. Das ist zwar ungenau, aber hilft natürlich schonmal. In einigen Datenblättern zu Kaminöfen wird ja auch angegeben, dass sich das RHV nach "optimaler", "normaler" und "einfacher" Isolierung des Gebäudes verändert.
Seit dem 01. Januar 2020 gibt es das deutsche Umweltzeichen der blaue Umweltengel für Kaminöfen. Ob es schon Kaminöfen gibt mit dem blauen Umweltengel ist mir nicht bekannt. Infos dazu habe ich bereits hier im Forum veröffentlicht.
Die heutige DIN-plus ist durch den blauen Umweltengel bereits veraltet.
Österreich hat seit dem 01. Januar 2015 eine verschärfte Norm , die 15a B-VG für Kaminöfen. Erforderlicher Mindestwirkungsgrad 80 % Insgesamt ist zur Zeit die Norm von Österreich die zweit strengste Norm für Kaminöfen in Europa, nach der Norm blauer Umweltengel.
Am 01. Januar 2022 tritt EU weit die Öko-Design- Richtlinie für Kaminöfen in Kraft. Die Norm von Österreich und der blaue Umweltengel ist aber besser als diese neue EU –Norm.
Was der Gesetzgeber in Zukunft macht wissen wir nicht. Insgesamt ist das Heizen mit Holz nicht umweltfreundlich. Das Heizen mit Holz CO2 neutral ist ein Märchen und Marketingerede der Ofenindustrie. Auch das habe ich hier im Forum schon fundiert erklärt .Solange Öfen nicht über Partikelfilter und Katalysatoren verfügen werden Emissionen , wie CO, NOX, Anorganische polyzyklische Kohlenwasserstoffverbindungen, Furane, Dioxine freigesetzt OHNE Abgasreinigungssysteme. Und im Holz ist Chrom enthalten. Beim Verbrennen von Holz entsteht aus Chrom Chromat/ Chrom 6. Ein hochgiftiges Wasserlösliches Schwermetall . Deshalb gehört Holzasche in die Restmülltonne und nicht in den Garten oder auf den Kompost. Durch den Regen gelangt Chromat ins Grundwasser.
MfG Dieter Klaucke
Also wenn der blaue Umweltengel noch nicht im Angebot für Kaminöfen repräsentiert ist, bleibt im Moment DINplus das "beste" Kriterium für D.
Das mit der Umweltfreundlichkeit bei Holzheizen ist natürlich mehr als fragwürdig. Aber solange es erlaubt und eingermaßen geregelt ist, freu ich mich halt, mit "Holzsport" im Garten und weitgehend kostenlosem Holz über ein bisschen Ersparnis bei der Gasrechnung.
Danke für Deine Antworten! 🙂
aaah ssooo, DANN ergibt sich ein ganz anderes, vernünftigeres Biiiild. 😉
So bleiben dennoch die RHV-Angaben sehr wachsweich, auch die Einordnungen der Dämmqualität in drei Bereiche ist sehr grob.
Am besten die Quadratmeter (Aussen)Abkühlfläche des zu beheizenden Raumes angeben, Fensterfläche separat, Bodenfläche, sowie was drunter und drüber für (beheizte?) Gegebenheiten sind, sowie der Raum-INHALT, dazu noch das Gebäude-BJ , ggf der neuen Fenster und schon haben wirs aufs Komma genau.........................HaaalT: die PLZ braucht man noch wegen der NormAußenTemperatur!
auch was die Zuluft, etc. für die Gasheizung betrifft ist vom Fachbetrieb abgestimmt und natürlich vom Schornsteinfeger abgenommen, da gibt es keine Probleme.
Erfahrungsgemäß SCHEINT das meist nur so. Ob es richtig, vorgabenkonform, geschweige denn sinnvoll ist, steht meist in Frage. Oft wird "nur einfach irgendwo ein Loch" gemacht, ohne das sinnvoll zu überlegen geschweige zu berechnen. "Löcher im Haus" sind aber längst nicht mehr zeitgemäß sondern energetisch widersinning!
sicherer-ofenkauf.de post_id=38609 time=1605708168 user_id=7229 wrote:
Beim Verbrennen von Holz entsteht aus Chrom Chromat/ Chrom 6. Ein hochgiftiges Wasserlösliches Schwermetall . Deshalb gehört Holzasche in die Restmülltonne und nicht in den Garten oder auf den Kompost. Durch den Regen gelangt Chromat ins Grundwasser.
MfG Dieter Klaucke
Hallo Herr Klaucke,
zu dieser Anmerkung hab ich noch eine Frage:
Wo kann dazu noch weiterführendes lesen? Im Wikipedia-Artikel zu Holzasche wird Chrom6 zwar erwähnt, trotzdem ist Asche demnach als Mineraldünger verwendbar. Das muss natürlich nicht heißen, dass Sie Unrecht haben, aber ich würde es gerne etwas differenzierter erfahren.
Die Herkunft des Chroms ist lt. Wikipedia ja geklärt,es ist kein ursprünglich natürlicher Bestandteil im Holz. Wenn es aber schon mal da ist, macht es ja auch keinen Unterschied, ob das Holz verbrannt wird oder z. B. einfach im Wald verrottet. Das Chrom/Chromat bliebe dann weiterhin im Boden, einschließlich allen potentieller Gefahren für Trinkwasser, etc.
Damit wäre die Verbrennung diesbezüglich kaum mehr schädlich als die Nicht-Verbrennung des Holzes.
Grüße
Yooee
Text aus www.waldwissen.net
Redaktion Forstliche Versuchts-und Forschungsanstalt Baden-Württemberg
Abfallrechtliche Aspekte der Holzascheverwertung und -beseitigung
Beim Betrieb von Holzfeuerungsanlagen fällt Holzasche als Abfall an. Diese Aussage klingt plausibel, sie muss jedoch erst der rechtlichen Überprüfung standhalten, ob es sich bei einer solchen Holzasche überhaupt um Abfall im Sinne des Abfallrechts handelt.
Inhalt:
• Holzasche als Abfall
• Entsorgungswege für Holzaschen
• Rechtliche Rahmenbedingungen durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
• Konkretisierende Rechtsverordnungen
• Holzasche als Schadstoffsenke
• Schadstoffbegrenzungen bei der Beseitigung
• Schadstoffbegrenzungen bei der Ausbringung auf Böden
• Ausblick für die Ausbringung von Holzasche im Wald
Holzasche als Abfall
Abb. 1: Holzasche.
© rahwik – stock.adobe.com
Beim Betrieb von Holzfeuerungsanlagen fällt Holzasche als Abfall an. Diese Aussage klingt plausibel, sie muss jedoch erst der rechtlichen Überprüfung standhalten, ob es sich bei einer solchen Holzasche überhaupt um Abfall im Sinne des Abfallrechts handelt. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) legt hierzu fest, dass eine Sache selbstverständlich dann ein Abfall ist, wenn ein Entledigungswille des Besitzers besteht (subjektiv). Darüber hinaus ist ein Entledigungwille auch dann anzunehmen, wenn bei der Nutzung von Materialien Stoffe anfallen, ohne dass der Zweck der Handlung darauf ge¬richtet ist (§ 3 KrW-/AbfG). Holzasche ist daher allein schon aus dem letztgenannten Grunde Abfall, denn die Holzfeuerungsanlage wird zur Nutzung von Energie und nicht zur Produktion von Aschen betrieben.
Abfälle werden je nach Art und Herkunft bestimmten Abfallschlüsseln in der Abfallver-zeichnisverordnung (AVV) zugeordnet. Die AVV ist am 01.01.2002 in Kraft getreten und setzt das neue europäische Abfallverzeichnis in deutsches Recht um. In der AVV stehen für Holzaschen verschiedene Abfallschlüssel zur Verfügung, je nachdem, ob die Aschen in Abfallverbrennungsanlagen oder in sonstigen Verbrennungsanlagen anfallen, je nachdem, ob es sich um Rostaschen oder Filterstäube handelt und je nachdem, ob die Rostaschen bzw. Filterstäube gefährliche Stoffe enthalten oder nicht (Tab. 1).
Tab. 1: Abfallschlüssel für Holzaschen:
bü = besonders überwachungsbedürftig bei Beseitigung und Verwertung
ü = überwachungsbedürftig bei Beseitigung und Verwertung
ü/B = überwachungsbedürftig nur bei Beseitigung
Abfallschlüssel Überwachungs¬bedürftigkeit Abfallart
10 01 01 ü/B Rostasche aus Verbrennungsanlagen (ohne Abfall¬verbrennung)
10 01 03 ü/B Filterstäube aus Feuerung mit (unbehandeltem) Holz
19 01 11* bü Rostasche aus der Abfallverbrennung mit gefährlichen Stoffen
19 01 12 ü Rostasche aus der Abfallverbrennung ohne gefährliche Stoffe
19 01 13* bü Filterstaub aus der Abfallverbrennung mit gefährlichen Stoffen
19 01 14 ü/B Filterstaub aus der Abfallverbrennung ohne gefährliche Stoffe
Entsorgungswege für Holzaschen
Als Entsorgungswege für Holzaschen kommen die Beseitigung durch Ablagerung oder die Verwertung in Frage. Für die Ablagerung stehen Deponien unterschiedlicher Standards, z. B. Hausmülldeponien oder Sonderabfalldeponien, zur Verfügung. Eine weitere Ablage-rungsmöglichkeit ist der Bergversatz, d. h. der Einsatz als Stützmaterial in Hohlräumen von Bergwerken. Dies wird aufgrund der Stützfunktion des Abfallmaterials im Allgemeinen als Verwertung angesehen. Weitere theoretisch denkbare Verwertungswege wären die Verwendung als Dünger oder als Zuschlagstoff bei der Kompostierung. Beide Wege sind zur Zeit jedoch nicht gangbar, da weder in der Düngemittelverordnung noch in der Bioabfallverordnung der Einsatz von Holzaschen zugelassen wird. Holzaschen könnten außerdem im Bausektor (ggf. nach Aufbereitung) oder als Zuschlagstoff bei der Zementherstellung verwertet werden, wenn die Anforderungen an Recyclingmaterialien und Produktnormen erfüllt werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Das KrW-/AbfG legt den Grundsatz „Verwertung vor Beseitigung“ fest (§ 5 Abs. 2). Im gleichen Paragraphen wird dieser Vorrang wieder eingeschränkt: Der Vorrang der Verwertung entfällt, wenn die Beseitigung des Abfalls die umweltverträglichere Lösung darstellt. Bei der Prüfung, ob die Beseitigung oder die Verwertung umweltverträglicher ist, sind vor allem die zu erwartenden Emissionen, die Schonung der natürlichen Ressourcen, die einzusetzende oder zu gewinnende Energie und die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen zur Beurteilung heranzuziehen. Im Falle der Verwertung von Holzaschen als Dünger spricht demnach der Aspekt der Ressourcenschonung und der Einsparung von Energie (für die Produktion der ersetzten Düngemittel) für die Rückführung in den Stoff¬kreislauf, die Anreicherung von Schadstoffen jedoch dagegen.
Neben der Frage des Vorrangs von Verwertung oder Beseitigung ist zu prüfen, ob durch den Einsatz des Abfalls, z.B. als Düngemittel, überhaupt eine stoffliche Verwertung erfolgt. Eine stoffliche Verwertung im Sinne des KrW-/AbfG liegt nur dann vor, wenn
• Rohstoffe durch Abfälle (Sekundärrohstoffe) ersetzt werden und
• der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseiti¬gung des Schadstoffpotenzials liegt; hierbei sind die Verunreinigungen im Abfall und die Wirtschaftlichkeit der Verwertungsmaßnahme von Bedeutung.
Bei der Ausbringung von Holzaschen im Wald ist demnach eine stoffliche Verwertung nur anzunehmen, wenn die Aschen andere, erforderliche Düngemittel ersetzen und wenn die Verwertungsmaßnahme wirtschaftlich und der Schadstoffgehalt in der Holzasche nicht zu hoch ist. Ansonsten wäre die Ausbringung im Wald als Beseitigungsmaßnahme einzu¬stufen und als solche unzulässig (§ 4 Abs. 3 KrW-/AbfG).
Konkretisierende Rechtsverordnungen
Zur Sicherstellung einer schadlosen Verwertung von Abfällen kann der Gesetzgeber ge¬mäß § 7 KrW-/AbfG Rechtsverordnungen erlassen. Dies ist bislang nur spärlich geschehen, nämlich in Form der Klärschlammverordnung und der Bioabfallverordnung bezüglich der stofflichen Verwertung von Klärschlamm bzw. Bioabfall. Weitere Verordnungen wie die Altölverordnung, die Altholzverordnung, die Gewerbeabfallverordnung und die Berg¬versatzverordnung sind zur Zeit im Gesetzgebungsverfahren. Für die Verwertung von Holzaschen gibt es leider (noch) keine konkretisierende Verordnung. Im Rahmen der aktuellen Novellierung der Düngemittelverordnung wird diskutiert, Holzaschen unter strengen Anforderungen an die Schadstoffgehalte zur Düngung zuzulassen. Daneben sollen die Klärschlamm- und die Bioabfallverordnung novelliert werden, um die Anforderungen an alle zur Düngung ausgebrachten Sekundärrohstoffe (Klärschlamm, Bioabfall, Düngemittel, Wirtschaftsdünger wie Gülle und Mist) auf ein gleiches, hohes Niveau zu bringen. Insbesondere die Anforderungen an die Klärschlammausbringung sollen angesichts neuer Erkenntnisse deutlich verschärft werden.
Holzasche als Schadstoffsenke
In der Holzasche findet eine Anreicherung von Schadstoffen statt. Selbst in unbehandel¬tem Waldholz sind aufgrund ubiquitärer Belastungen und durch Immissionen aus der Luft Schadstoffe vorhanden. Der anorganische Teil der Schadstoffe wird bei der Verbrennung nicht zerstört und deshalb in der Asche aufkonzentiert. Neben den im Holz bereits vorhan¬denen Schadstoffen können durch den Verbrennungsprozess zusätzliche Schadstoffe neu gebildet werden, z.B. Chromate, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Dioxine/Furane.
Ein besonders problematischer Schadstoff in Holzaschen ist Chromat (Chrom-VI). Auch bei unbehandelten, naturbelassenen Hölzern kann es zu erhöhten Chromatgehalten in der Asche kommen. Ursache ist, dass unter den Verbrennungsbedingungen die schwerlöslichen Chrom(III)-Verbindungen zu den wesentlich schädlicheren Chromaten (Chrom(VI)-Ver¬bindungen) oxidiert werden können. Chromate sind leicht wasserlöslich und können daher viel leichter als andere Schwermetallverbindungen in Böden und Grundwasser übergehen. Aus Untersuchungen von Holzaschen gibt es Hinweise, dass auch bei Einsatz von naturbe¬lassenem Holz der Zuordnungswert von Chrom(VI) für Hausmülldeponien (Eluatwert ≤ 0,1 mg/l) überschritten sein kann.
Wikipedia Artikel dürfen NICHT für wissentschaftliche Arbeiten verwendet werden. Z.B. auch nicht für Masterarbeiten und Doktorarbeiten. Weil sehr oft die Quelle und der Autor des Artikel nicht genannt werden. Und das sind Grundregeln für Wissentschaftliche Arbeiten, das immer der Autor und die Quelle des Text genannt werden müssen.
Das ist auch DER Grund warum ich hier mit meinem echten Name schreibe und nicht mit einem Alias. Weil meine Texte und Aussagen beruhen auf wissentschaftlichen Grundlagen und fundierten Technischen und juristischen Kenntnissen. Und nicht auf Meinungen. Zu Meinungen sagt Prof.Dr. Rainer Mausfeld. Das sind Geschmacksbekundungen. Und Hanna Arendt sagte dazu.
Was nützt Ihnen Ihre Meinung, wenn Ihre Kenntnis nicht ausreicht um die Meinung zu begründen.
MfG Dieter Klaucke
Hallo Herr Klaucke,
Der von ihnen eingefügte Artikel - für den ich eine Quellenangabe nach Standards für wissenschaftliche Arbeiten ebenso nicht erkennen kann - ist nicht einschlägig für die Verbrennung von Holz in einem Kaminofen. Die Klassifizierungen in dem genannten "Abfallschlüssel für Holzaschen" beziehen sich auf die Abfallverbrennung, und die ist ja im heimischen Kaminofen sowieso ausgeschlossen.
Niemand wird einen Wikipedia-Artikel in einer wissenschaftlichen Arbeit verwenden, aber die besseren Artikel dort haben durchaus korrekte verwendbare Quellenangabe und Verweise, aus denen sich Material für eine Arbeit zusammensammeln lässt.
In Ihrer Antwort finde ich insbesondere keinen Hinweis darauf, in welchen Mengen Chrom/Chromat in der Holzasche des Kaminofens zu erwarten ist. Die Verwendung, die der Artikel nennt, zielt auf die Verwendung von Asche als Dünger im Wald, nicht im heimischen Garten oder im Ackerbau.
Ihr Wissen in Ehren, aber leider haben Sie mir hier nicht weiterhelfen können.
Grüße
Yooee
Weitere Infos dazu gibt es beim
Hamburg: Erkennen von Brennstoffmissbrauch Untersuchung von Holzaschen aus Kleinfeuerungsanlagen
des Institut für Hygiene und Umwelt der Stadt Hamburg
MfG Dieter Klaucke