Aufstellort nach Sä...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Aufstellort nach SächsFeuVO

5 Beiträge
3 Benutzer
0 Reactions
1,531 Ansichten
(@)
Beiträge: 4
Active Member
Themenstarter
 

Hallo

bin ganz neu hier im Forum. und sogleich habe ich eine Frage zu dem Aufstellort:

Laut Feuerstättenverordnung des Landes Sachsen finde ich folgendes unter §4

§ 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen

(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden

1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,

2. in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur bei Nennleistung nicht mehr als 300 °C beträgt.

Nun noch kurz zu unserer Wohnsituation: Wir haben ein Haus von 1934 gekauft und haben 2 Etagen zu einer Wohnung umgebaut. Der geplante Ofen soll nun in das Treppenhaus ( Bodenfläche etwa 15m²). Früher waren da noch Zwischenwände drin. Diese habe ich entfernt. Jetzt geht es darum das Treppenhaus/ Flur zu beheizen, da dort im Winter teilweise Temperaturen von nur 14°C herrschen und in den angrenzenden Wohnräumen wir etwa 20°C haben. Das Resultat; Feuchtigkeitsausfall ist somit vorprogrammiert. Von diesem Flur gelangt man in alle anderen Räume, Küche ( mit Austritt ins Freie, Bad und Wohnzimmer/ Esszimmer)

Der Flur wird als Flur genutzt, also mit Gaderobe und einem kleinen Schrank für Schlüssel usw., genauso ist es aber auch ein Treppenhaus, welches man auch als großzügig bezeichnen kann.

a) ist das nun ein Flur oder ein Treppenhaus ? 😉

b) Handelt es sich bei diesem Flur/ Treppenhaus, der über eine Treppe die beiden Etagen verbindet, um einen notwendigen Flur/ Treppenhaus und ist somit ein anderer Aufstellort zu wählen ? Nach DIN darf da geheizt werden.

Viele Grüße

 
Veröffentlicht : 24/09/2018 6:18 am
(@)
Beiträge: 121
Estimable Member
 

ich verstehe das so (auch wenn der Artikel aus 2016 ist)

es ist der einzige (so verstehe ich es) Auswege von "oben" nach "draussen" = Fluchtweg = notwendiger Flur

 
Veröffentlicht : 24/09/2018 12:54 pm
(@)
Beiträge: 4
Active Member
Themenstarter
 

Notwendige Flure sind nicht erforderlich

1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen,

3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² und innerhalb von Wohnungen,

Na Gebäudeklasse 1 bzw 2 ist das Haus, somit ist der Flur auch nicht "notwendig". Da dreht man sich ja nun im Kreis...!= oder ist da jemand ein anders oder ist aus der Materie ?

 
Veröffentlicht : 24/09/2018 1:54 pm
(@)
Beiträge: 1105
Noble Member
 

Sie sollten die geplante Aufstellsituation mit Ihren Schornsteinfeger besprechen.

 
Veröffentlicht : 25/09/2018 5:15 pm
(@)
Beiträge: 4
Active Member
Themenstarter
 

Danke das werde ich machen, scheint mir auch am sinnvollsten... 😆

Viele Grüße

--->Close<---

 
Veröffentlicht : 28/09/2018 5:26 am
Teilen: