Schönen guten Morgen zusammen,
Da ich seit 2 Wochen meinen Schornsteinfeger nicht erreiche, dachte ich, ich frage mal hier nach.
Wir möchten einen 5kw Dauerbrandofen aufstellen. Ich habe im Wohnzimmer eine angehängte Decke aus Rigips. Welchen Abstand muss ich einhalten? Der Anschluss ZUM Kamin sitzt Oberkante 18 cm unter der Decke. Vielen Dank Mfg Christian
Der Abstand zu brennbaren Materialien von Einwandigen Ofenrohren muss min. 390 mm sein, Faustregel 3 facher Abstand der Durchmesser der Ofenrohre
150 mm D ist 450 mm Abstand. Zu Gipskarton gilt das auch und wenn die Decke abgehängt ist abklären woraus ist dei Unterkonstruktion. Holz oder Metall.
Es gibt doppelwandige Ofenrohre z.B. von Möck, die benötigen einen Abstand zu brennbaren Materialien von nur 100 mm, egal welcher DurchmesserAlso bevor Sie Ihren Ofen installieren ERST das mit dem Schornsteinfeger abklären.
MfG
Dieter klaucke
Wo hast du das mit dem 3fachen Abstand her.
DAS würde mich auch interessieren, muss ja sonst neuen Meterstab beschaffen
Steht in den Landesbauordnungen und den Feuerungsverordnungen der Bundesländer und auf jeder Verpackung eines Ofenrohr.
In Österreich?
In Bayern jedenfalls nicht.
Abstände von Verbindungsstücken (Ofenrohren) zu brennbaren Wänden (Bauteilen)
Wie Sie anhand dieser Informationen lesen können, benötigen auch Ofenrohre Mindestabstände zu brennbaren Materialien.
Bei neuen Öfen stehen die erforderlichen Abstände auf dem Typenschild, das sich auf dem Ofen befinden muss, auch im Verkaufsprospekt des Herstellers. Sie sollten also unbedingt VOR dem Kauf eines Kaminofens oder Küchenherds die Mindestabstände kennen. Der gewerbliche Verkäufer ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen diese Daten vor dem Kauf zugänglich zu machen. Im Internet und beim Kauf übers Internet müssen diese Abstände bei den technischen Daten im Angebotstext vorhanden sein. Bei gebrauchten Öfen ist das ein Problem. Aber wenn der gebrauchte Ofen nicht die Norm der BImSchV erfüllt, dann hat sich ja eh der Kauf erledigt, zumindest für Deutschland, die Schweiz und Österreich. Wenn Sie einen gebrauchten Ofen kaufen wollen und der Ofen erfüllt die Normen von Deutschland, Schweiz und Österreich, dann muss der gewerbliche Verkäufer die Mindestabstände wissen. Evtl. beim Hersteller nachfragen.
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Ab hier ist der Text verfasst von Wilhelm Reber.
Unterschiedliche Aussagen in den Feuerungs-Verordnungen (speziell Baden-Württemberg) und differenzierte Forderungen von einzelnen Bezirksschornsteinfegermeistern zu Abständen von Verbindungsstücken zu Wänden aus oder mit brennbaren Baustoffen führen immer wieder zu ärgerlichen Auseinandersetzungen. Angeregt durch eine Infomail der Hagos vom 29.10.2010 habe ich den nachfolgenden Fachartikel zu den Abständen von Verbindungsstücken zu Wänden aus brennbaren Baustoffen ausgearbeitet. Das Ärgernis ist der Umstand, dass in der FeuVO von Baden- Württemberg (vom 24.11.1995) der Abstand von Verbindungsstücken zu brennbaren Bauteilen mit 25 cm festgeschrieben ist, während in den übrigen Bundesländern 40 cm einzuhalten sind.
Verbindungsstücke nach DIN EN 1856-2
Schon seit November 2007 müssen Verbindungsstücke nach DIN EN 1856-2 geprüft und mit CE-Zeichen gekennzeichnet sein. Die aus der Prüfung ermittelten Abstände zu brennbaren Baustoffen wurden aber einvernehmlich nicht angewandt, da die FeuVO (dieses Einvernehmen wurde auf Veranlassung des Wirtschaftsministeriums aufgekündigt) baurechtlich höherwertig angesiedelt ist.
Die Konsequenz aus der Norm DIN EN 1856-2 und der dort geforderten Prüfung der Rußbrandbeständigkeit und Anforderung an die Gasdichtheit ist:
Die Hersteller von Verbindungsstücken müssen den für das jeweilige Produkt ermittelten Mindestabstand zu Wänden mit oder aus brennbaren Baustoffen auf der Konformitätserklärung mit „M“ (gemessen) angeben.
Gleichzeitig eröffnet die DIN EN 1856-2 dem Hersteller von Verbindungsstücken eine weitere Möglichkeit, den Abstand zu definieren: Die Berechnungsmethode mit mindestens dem Dreifachen des nominalen Durchmessers, aber nicht weniger als 375 mm! Auf der Konformitätserklärung ist der Abstand mit „NM“ (nicht gemessen) angegeben.
Bei dieser Berechnungsmethode obliegt dem Hersteller die Verantwortung, dass auch bei diesen errechneten Abständen die höchste Oberflächentemperatur von brennbaren Baustoffen, die an ein Verbindungsstück oder dessen Formstück angrenzen, 85 °C nicht übersteigt. Zum besseren Verständnis soll die Konformitätserklärung eines Herstellers dienen. Daraus geht hervor:
Beispiel 1: Abgasrohr aus Baustahl DN 100 = G (rußbrandbeständig). Mindestabstand ohne Strahlungsschutz = M (gemessen) = 350 mm. Berechnung: nicht erforderlich, da es sich um einen gemessenen Abstand handelt. Mindestabstand mit Strahlungsschutz = M (gemessen) = 120 mm
Beispiel 2: Abgasrohr aus Baustahl DN 150 = G (rußbrandbeständig)
a) Mindestabstand ohne Strahlungsschutz = NM (nicht gemessen) = 450 mm
Berechnung: mindestens den dreifachen nominalen Durchmesser = (150 · 3) = 450 mm.
b) Mindestabstand mit Strahlungsschutz = NM (nicht gemessen) = 225 mm.
Berechnung: mindestens den 1,5-fachen nominalen Durchmesser = (150 · 1,5) = 225 mm.
Tab. 1: Beispiel EU-Konformitätserklärung MÖCK Rohrsysteme.
Nach DIN EN 15287-1 ist der Abstand zu brennbaren Baustoffen (3 x D) Mindestabstand ( ≥ 375 mm ) NM zulässig.
** Nach DIN EN 15287-1 ist der Abstand zu brennbaren Baustoffen mit Strahlungsschutz (1,5 x D) Mindestabstand (≥ 200 mm) zulässig.
G = rußbrandbeständig O = nicht rußbrandbeständig Für Festbrennstoff-Feuerstätten ist nur die Bezeichnung G relevant.
Die Beispiele sind dargestellt in Tabelle 1.
Auszug aus der aktuellen Feuerungsverordnung Baden-Württemberg:
(2) Abgasleitungen, die nicht in Schächte eingebaut sind, müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 20 cm haben. Es genügt ein Abstand von mindestens 5 cm, wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind oder wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann.
(3) Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 25 cm einhalten. Es genügt ein Abstand von mindestens 10 cm zu fest aufgeklebten Tapeten, oder wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.
Für Baden-Württemberg würde das bei Anwendung der DIN EN 1856-2 und der EU-Konformitätserklärung des Herstellers (Fa. Möck) die in Tabelle 2 beschriebenen Werte bedeuten.
Tab. 2: Die Anwendung der DIN EN 1856-2 und der EU-Konformitätserklärung in Baden-Württemberg.
Normen und Regeln
Landesbauordnung. Die grundsätzlichen Anforderungen an Feuerungsanlagen, wie Wärmeerzeuger, Verbindungsstücke und Schornsteine sind in den Landesbauordnungen (LBO) aufgeführt. Diese regeln allerdings nur in allgemeiner Form. Die Landesbauordnung wird ergänzt durch die Feuerungsverordnung (FeuVO).
Aktuelle Feuerungsverordnung FeuVO NRW
Verordnung vom 11. März 2008 (GV NRW S. 338). Rechtsstand: 1. Oktober 2010. § 8 Auszug aus FeuVO „Abstände von Abgasanlagen und Verbindungsstücken zu brennbaren Bauteilen“:
(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt sein, dass an den genannten Bauteilen
bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 °C und
bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C auftreten können. Zwischenräume in Decken- und Dachdurchführungen von Abgasanlagen müssen mit nicht brennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit verschlossen werden. (2) Die Anforderungen von Absatz 1 Satz 1 gelten insbesondere als erfüllt, wenn …
a) die aufgrund von harmonisierten technischen Spezifikationen angegebenen Abstände eingehalten sind,
b) bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen bei Nennleistung bis zu 400 °C deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m² K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder
c) bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen bei Nennleistung bis zu 400 °C ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist.
Im Falle des Satzes 1 Buchstabe b ist…
zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Abstand von 2 cm ausreichend,
zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird, kein Abstand erforderlich.
Abweichend von Satz 1 Buchstabe c genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen bis zu 300 °C bei Nennleistung außerhalb von Schächten…
a) ein Abstand von 20 cm oder
b) wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nicht brennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann, ein Mindestabstand von 5 cm.
Abweichend von Satz 1 Buchstabe c genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nicht brennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.
Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zu Schornsteinen für Abgastemperaturen bis zu 400 °C, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, gelten die Anforderungen von Absatz 1 Satz 1 insbesondere als erfüllt, wenn diese Leitungen und Verbindungsstücke…
a) in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nicht brennbaren Baustoffen versehen, oder …
b) in einer Dicke von 20 cm mit nicht brennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt werden.
Abweichend von Satz 1 Buchstaben a und b genügt bei Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann.
Tab. 3: Tabellarische Zusammenfassung der FeuVo von Nordrhein-Westfalen.
Zur Erinnerung: Leitfaden zu Verbindungsstücken.
Verbindungsstücke und Abgasleitungen (hier: Führung von Verbindungsstücken und waagerechten Abschnitten von Abgasleitungen)
Die Abgase sollen mit geringem Druck- und Wärmeverlust abgeleitet werden. Deshalb soll der waagerechte Teil von Abgasanlagen kurz und ansteigend geführt werden. Achtung: Verbindungsstücke und waagerechte Abgasleitungen dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet oder in andere Geschosse geführt werden!
Verbindungsstücke.
Verbindungsstücke nach DIN 18160 Teil-4 sind aus Bauprodukten hergestellte bauliche Anlagen zwischen
dem Abgasstutzen der Feuerstätte und dem senkrechten Teil der Abgas bzw. Schornsteinanlage. Sie werden unterschieden in Verbindungsstücke für flüssige, gasförmige oder feste Brennstoffe.
Druck- und Wärmeverluste
Die Abgase von Feuerstätten sollen mit geringen Druck- und Wärmeverlusten in den Schornstein geleitet werden.
Deshalb sollen Verbindungsstücke so kurz wie möglich geplant und ausgeführt werden.
Steigung von Verbindungsstücken bei offenen Kaminen. Verbindungsstücke werden meist mit Steigung zum Schornstein hin ausgeführt. Bei ungünstigen Zugverhältnissen kann es sinnvoll sein, den Anschluss zum Schornstein unter 45° auszuführen. Bei offenen Kaminen Typ B sollte der Anschluss immer unter 45° ansteigend gewählt werden.
Baulänge von Verbindungsstücken.
Die gestreckte Länge von Verbindungsstücken sollte ein Viertel der wirksamen Schornsteinhöhe und insgesamt 7,0 m nicht überschreiten.
Umlenkungen und Knicke.
Notwendige Umlenkungen sind unter Verwendung von Rohrbögen oder aus mehreren Segmenten zusammengesetzten Bogenstücken strömungstechnisch günstig zu gestalten. Knicke sind zu vermeiden.
Querschnitte von Verbindungsstücken.
Verbindungsstücke sollten ausreichend große Querschnitte haben und annähernd dem Schornsteinquerschnitt entsprechen.
Wärmedämmung.
Eine Wärmedämmung von Verbindungsstücken verbessert die Leistungsfähigkeit, da die Temperaturdifferenz zwischen Abgas und Umgebung im Bereich des Verbindlichkeitendungsstücks ??? am größten ist. So verbessert eine gute Wärmedämmung speziell bei geringen Heizleistungen den Zug des Schornsteins. Sie reduziert ferner die Menge des im Verbindungsstück oder Schornstein anfallenden Kondensats.
Reinigungsöffnungen.
Im Verbindungsstück sind ausreichend Reinigungsmöglichkeiten, speziell an Umlenkungen, vorzusehen. Ihr Abstand sollte 2,00 m nicht überschreiten. Reinigungsöffnungen sollten in Anordnung, Lage und Größe möglichst immer mit dem Schornsteinfegermeister abgestimmt werden. Verbindungsstücke dürfen nicht innerhalb von Decken, Wänden, Schächten oder unzugänglichen Hohlräumen verlegt werden. Verbindungsstücke von offenen Kaminen und Kachelöfen dürfen jedoch hinter Verkleidungen aus nicht brennbaren Baustoffen angeordnet werden.
Mindestabstände zu brennbaren Baustoffen.
Zwischen Verbindungsstücken für feste Brennstoffe und Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen ist ein Abstand von mindestens 40 cm einzuhalten. Bei einer mindestens 2 cm dicken, nicht brennbaren Ummantelung mit nicht brennbaren Dämmstoffen genügt ein Abstand von 10 cm.
Wanddurchführungen.
Ein weiterer Schwerpunkt sind Wanddurchführungen von Abgasleitungen (Verbindungsstücken), insbesondere bei brennbaren Wänden (Fertighaus- und Holzfachwerkwänden) und Abständen zu brennbaren Bauteilen wie Holzbalkendecken und Dachkonstruktionen.
Wanddurchführungen von Abgasleitungen und Verbindungsstücken
Abgasleitungen und Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen, soweit sie durch Bauteile aus oder mit brennbaren Baustoffen führen, in einem Abstand von mindestens 20 cm mit einem Schutzrohr aus nicht brennbaren Baustoffen versehen sein (siehe Abbildung 4) oder im Umkreis von mindestens 20 cm mit nicht brennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sein. Abweichend hiervon genügen 5 cm Abstand, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennwärmeleistung maximal 160 °C beträgt (siehe Abbildung 5), oder bei Gasfeuerstätten eine Strömungssicherung vorhanden ist.
Es sind unbedingt die örtlichen Landesbauordnungen (LBO) und Feuerungs-Verordnungen (FeuVO) zu beachten – oder halten Sie besser stets Rücksprache mit dem zuständigen Schornsteinfegermeister.
Allgemeine Anforderungen
(an Schornsteine/Abgasanlagen und angrenzende Bauteile aus- oder mit brennbaren Bauteilen oder Baustoffen)
Abstände von brennbaren Bauteilen bei Schornsteinen
Zu Holzbalkendecken, Sparren und Dachbalken aus Holz: mind. 2 cm. Die Zwischenräume von den Abgasanlagen und brennbaren Bauteilen sind mit nicht brennbarem Dämmstoff vollständig auszufüllen oder durchgehend zu belüften.
Sofern die brennbaren Bauteile nur in geringer Streifenbreite angrenzen, – Fußböden, Fußleisten und Dachlatten – ist kein Abstand erforderlich.
Dies gilt auch, wenn die Schornsteine in diesem Bereich mind. 11,5 cm dick verkleidet sind.
Wo Schornsteine großflächig an Bauteile oder Pfetten angrenzen, sind mind. 5 cm Abstand einzuhalten. Die Zwischenräume sind 5 cm vollflächig mit nicht brennbaren Dämmstoffen zu dämmen.
Achtung: Rechnerischer Nachweis der Oberflächentemperatur von maximal 85 °C bei Abgasanlagen (Schornsteinen) über 400 °C Abgastemperatur erforderlich!
Abstände von Abgasleitungen oder von Schächten für Abgasleitungen
Bis 120 °C ist zwischen nicht brennbaren Baustoffen und angrenzenden brennbaren Bauteilen kein Abstand erforderlich.
Bis 160 °C gilt dies auch, sofern der Schacht dauernd hinterlüftet ist und der Abstand zwischen Abgasleitung und Schacht…
– bei runden Abgasleitungen in rechteckigem Schacht mind. 2 cm beträgt,
– bei runden Abgasleitungen in rundem Schacht mindestens 3 cm beträgt,
– bei rechteckigen Abgasleitungen in eckigem Schacht mind. 3 cm beträgt.
Abstände von Verbindungsstücken
a) Zwischen Verbindungsstücken und Bauteilen oder Gegenständen aus oder mit brennbaren Baustoffen ist ein Abstand von mindestens 40 cm einzuhalten,
b) wenn die Verbindungsstücke mind. 20 mm mit nicht brennbaren Dämmstoffen ummantelt sind, genügt ein Abstand von 10 cm
c) Sofern Verbindungsstücke die Anforderungen an Schornsteine erfüllen, ist nach Abschnitt 1, Abstände zu Schornsteinen zu verfahren.
Wanddurchführungen von Abgasleitungen und Verbindungsstücken
Abgasleitungen und Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen, soweit sie durch Bauteile aus oder mit brennbaren Baustoffen führen, in einem Abstand von mindestens 20 cm mit einem Schutzrohr aus nicht brennbarem Baustoff versehen sein
oder
im Umkreis von mind. 20 cm mit nicht brennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sein. Abweichend hiervon genügen 5 cm Abstand, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennwärmeleistung maximal 160 °C beträgt oder bei Gasfeuerstätten eine Strömungssicherung vorhanden ist.
Brandschutzabstände von Kaminöfen FeuVO NRW
Die Aufstellfläche des Kaminofens sollte statisch ausreichend belastbar sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Eventuell vorhandene brennbare Fußböden sind mit einem ausreichend großen nicht brennbaren Belag aus Fliesen, Blechplatte o. ä. zu schützen.
Für Baden-Württemberg würde das bei Anwendung der DIN EN 1856-2 und der EU-Konformitätserklärung
des Herstellers (Fa. Möck) bedeuten:
Brandschutzabstände von Kaminöfen (Baden-Württemberg)
5. Abstand hinter dem Kaminofen mindestens 20 cm, sofern vom Hersteller keine anderen Abstände gefordert werden.
6. Der Abstand vom Verbindungsstück (evtl. auch von der Feuerstätterückseitig) zu brennbaren Wänden muss gemäß DIN EN 1856-2 bei einem Abgasrohr DN 150 mm Durchmesser, ohne Strahlungsschutz und einer Abgastemperatur bei Nennleistung max. 400 °C „NM“ nicht gemessen mindestens 54 cm betragen. Mit Strahlungsschutz muss der Abstand „NM“ nicht gemessen mindestens 22,5 cm betragen.
Schlusswort
Ich habe versucht, über Herrn Dipl.- Ing. Martin Pawelczyk, technischer Landesinnungsverband NRW und Beisitzer im technischen Ausschuss des Zentralinnungsverbands (ZIV) der Schornsteinfeger eine klärende
Auskunft zur Anwendung der DIN EN 1856-2 und EU Konformitätserklärung in NRW zu erhalten.
Herr Dipl.-Ing. Martin Pawelczyk teilte mir am 8. November 2010 mit, dass der § 8 der Feuerungsverordnung NRW vom 11. März 2008 maßgebend ist. Zu der DIN EN 1956-2 machte er keine Aussage.
Es wäre wünschenswert, wenn eine bundeseinheitliche Lösung der unterschiedlichen Aussagen aus der FeuVo und DIN EN 1856-2 im Interesse aller Beteiligten herbeigeführt würde.
Abb 12: Abstände Kaminofen.
1 Sicherheitsabstand von der Scheibe nach vorne mindestens 50 cm
2 Von der Feuerraumtür zu den Seiten mindestens 30 cm
3 Abstände zu Möbeln und brennbaren Bauteilen im Strahlungsbereich der
Ofentür aus Glas mindestens 80 cm
4 Seitliche Wandabstände von Kaminöfen mindestens 20 cm
5 Abstand hinter dem Kaminofen mindestens 20 cm, sofern vom Hersteller
keine anderen Abstände gefordert werden
6 Der Abstand vom Verbindungsstück (evtl. auch von der Feuerstätte rückseitig)
zu brennbaren Wänden muss mindestens 40 cm betragen
Mit freundlicher Genehmigung und zur Verfügungstellung des Verlages Gustav Kopf GmbH, 71304 Waiblingen können Sie hier den Artikel aus der Zeitschrift Kachelofen & Kamin als PDF-Datei [hier] herunterladen.
Hinweise zur der Broschüre Einfälle statt Abfälle.
Es gibt einige dieser Broschüren, die verfasst wurden von Christian Kuhtz, in denen Tipps und Bauanleitungen gegeben werden für den Bau oder Umbau von Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen oder Küchenherde. Diese Broschüren werden über verschiedene Verlage z.B. über ebay.de angeboten.
Alle diese Hinweise in diesen Broschüren enthalten rechtswidrige Hinweise zum Selbstbau.
Es ist in Deutschland nach der Bauproduktenverordnung, den Landesbauordnungen, den Feuerungsverordnungen der Bundesländer, nach dem BImSchG und der BImSchV verboten, derartige Änderungen an Einzelraumfeuerungsanlagen vorzunehmen. Jegliche technische Änderung an einer Einzelraumfeuerungsanlage führt zu dem Verlust der Betriebserlaubnis.
Kein Schornsteinfeger/Kaminkehrer darf solche selbst durchgeführten Änderungen abnehmen. Auch stellt das einen Mangel im Rahmen der Feuerstättenschau da.
Auch erlöschen evtl. Garantien der Hersteller.
Es werden in diesen Broschüren auch gefährliche Bauanleitungen gegeben, in denen z.B. der erforderliche Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien nicht eingehalten wird, was zwingend aus Brandschutzgründen erforderlich ist. Hier ist dem Verfasser, Herrn Kuhtz nicht die Rechtslage in Deutschland bewußt. Solche Tipps zu veröffentlichen, ist mehr als grob fahrlässig. Eine alte Gasflasche als Ofen umzubauen, das erinnert doch eher an Dritte Welt.
Fazit: Finger weg von solchen Tipps, eher was für den Abenteuerspielplatz.
Danke. Lese ich morgen, da hab ich den ganzen Tag frei.
Hallo zusammen,
ich habe mich soweit möglich in der Suche bemüht und den Text oben versucht richtig zu interpretieren, aber bin nicht sicher, ob ich das richtig verstehe.
Ich habe einen Ofen, der vorher rundrum genug Abstände zu brennbaren Bauteilen hatte. Auch das Rauchrohr.
Nachträglich haben wir eine Holztür zum Treppenhaus gebaut. Die Einfachen Rauchrohre fallen so weg, da der Abstand zur Tür nur ca 14cm beträgt.
Darf ich hier einen einfachen Strahlungsschutz verwenden, da die Abgastemperatur von unter 400°C dann einen Mindestabstand von 10cm benötigt?
Bzw. wenn das nicht zulässig ist, welche Möglichkeiten habe ich hier noch, das ganze Gesetzeskonform wieder in Betrieb zu nehmen?
Bei Online-Händlern habe ich Isolierte Rauchrohre gefunden, die angeblich einen mindestabstand von 10, oder auch nur 5cm erlauben. Durch die engen Platzverhältnisse könnte man hier im Bereich des Wandanschlusses Isolierte Rohre verwenden und dann Einstellbare nicht isolierte, sobald ich wieder einen ausreichenden Abstand erreiche.
Wohnort ist in Bayern.
Danke schonmal im Voraus.
Einwandige Ofenrohre benötigen min. 390 mm Abstand zu brennbaren Materialien. Bei Ofenrohraussendurchmesser 120 mm
Sonst immer das 3 Fache als Abstand des Außendurchmesser des Ofenrohr
Also bei 150mm D 450 mm Abstand
Doppelwandige isolierte Ofenrohre von z.B. Möck Premium benötigen immer einen Abstand zu brennbaren Materialien von 100 mm . Egal welcher Aussendurchmesser diese Ofenrohre haben. Das steht auch in der EU auf der Verpackung der Ofenrohre.
MfG Dieter Klaucke