bezirksschornsteinfeger hat edelstahlkamin abgenommen. Gilt Abnahme dauerhaft?
Ja die Abnahme ist ja zeitlich nicht begrenzt.
Wenn aber Änderungen am Schornstein vorgenommen werden wie Verlängerung oder Anschluss 2 Ofen dann ist eine neue Abnahme erforderlich.
MfG Dieter Klaucke
und was ist wenn der Bezirksschornsteinfeger mal wechselt? Kann der was an der Abnahme ändern,bzw bemängeln, weil er vielleicht einen Detailpunkt anderst beurteilt wie der vorige Schornsteinfeger?
Nein es sei den der Schornsteinfeger der die Abnahme gemacht hat hatte gegen geltendes Recht Verstossen und die Abnahme so überhaupt nicht machen dürfen.
MfG Dieter Klaucke
Wo ist das dokumentiert und abrufbar?
Ist das auch für mich abrufbar?
Nein es sei den der Schornsteinfeger der die Abnahme gemacht hat hatte gegen geltendes Recht Verstossen und die Abnahme so überhaupt nicht machen dürfen.
Wie kann der Schornsteinfeger gegen geltendes Recht verstoßen? Und warum sollte er das tun? Wenn er das täte würde er sich ja wohl selber strafbar machen?
"Abrufbar" ist das in der Regel nicht. Allerdings gibt es nach der Abnahme eine schriftliche Ausfertigung für den Eigentümer.
Diese soll/ muss der Eigentümer auch aufbewahren.
Manche bev. Schornsteinfeger halten speziell bei Einzelraumfeuerstätten auch per Bild die Aufstellbedingungen fest.
Jede Bauabnahme muss schriftlich erfolgen und dem Auftraggeber/ Bauherrn/Frau muss ein Exemplar der Bauabnahme ausgehändigt werden.
Das ist auch im BGB und der Rechtssprechung dazu geregelt.
Diese Schriftliche Bauabnahme muss der Auftraggeber aufbewahren
Das gilt für alle Baumaßnahmen an einem Gebäude wie ein z.B. Einfamilienhaus.
Erst mit der Abnahme der Baumaßnahme beginnt auch die Frist der Sachmängelhaftung auch noch bezeichnet als Gewährleistung. Und diese Gewährleistung bei Baumaßnahmen beträgt 5 Jahre und nicht 2 Jahre für den Kauf neuer Ware
Das wissen die wenigsten Menschen in Deutschland und
auch viele Handwerker nicht.
Obwohl das zu ihrem Grundwissen gehört
MfG Dieter Klaucke
Nein es sei den der Schornsteinfeger der die Abnahme gemacht hat hatte gegen geltendes Recht Verstossen und die Abnahme so überhaupt nicht machen dürfen.
MfG Dieter Klaucke
Also gegen geltendes Recht kann der Feger also gar nicht verstoßen.denn das würde ja auch dokumentiert.
Ich verstehe das eher so:
Die Abnahme kann(!) tatsächlich unwirksam sein, wenn dabei gegen geltendes Recht verstoßen wurde.
In der Abnahmebescheinigung wäre dann auch dieser Rechtsverstoß dokumentiert.
Ein Nachfolgeschorni, der das bemerkt, könnte die ursprüngliche Abnahme dann für unwirksam erklären, da er den Rechstverstoß nicht fortführen darf.
Dann wäre aber der Schorni der denn Rechtsverstoß beging auch anzuklagen. Warum sollte er dann sowas tun?
Schornsteinfegermeister sind keine heilige Kühe
Auch unter Schornsteinfeger gibt es koruppte und Kriminelle.
manche sind auch noch doof und Dokumentieren ihr Rechtsverstöße
Stellt also ein "neuer" anderer Schornsteinfeger fest das sein Vorgänger eine rechtswidrige Abnahme gemacht hat ist er sogar gesetzlich verpflichtet dies zu bemängelt
Pech für den Hausbesitzer.
Der kann Zivilrechtlich den "alten" Schornsteinfeger verklagen auf Schadensersatz.
Wenn das noch nicht verjährt ist.
Alles juristisch sehr schwer und nur mit Hilfe eines Fachanwalt für Baurecht durch zusetzen.
MfG Dieter Klaucke
Muss der schorni nicht begründen warum er was und wie abgenommen hat? Wird der Schornstein feger nicht auch von seiner ihm vorgesetzten Behörde überwacht? Und wird so ein Schornstein in z B Schornstein Buch eingetragen?
Der bBSF macht eine Abnahme aufgrund zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Also nicht "ICH nehme das SO ab" weils im gefällt oder er keine Ahnung hat oder er einfach nur "gefällig" sein will. Weicht die Anlage von den geltenden Bestimmungen ab und der bBSF erwähnt nicht mit welcher Begründung das eine "gleichwertige Lösung" sein soll, dann ist die Abnahme nicht rechtskräftig, anzweifelbar und im Schadensfalle haftet er persönlich. Somit hat eine solche Anlage auch NIE "Bestandsschutz", weil sie ja nicht "den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Bestimmungen" entsprach.
Weicht die Anlage von den geltenden Bestimmungen ab und der bBSF erwähnt nicht mit welcher Begründung das eine "gleichwertige Lösung" sein soll, dann ist die Abnahme nicht rechtskräftig, anzweifelbar
Wo steht dann die Begründung für eine gleichwerige Lösung? Was heißt bBSF?
Danke @Ottimann
Die Abweichung und Begründung muss natürlich IN der Abnahmebescheinigung definiert werden, denn ohne Erwähnung wäre die Abnahme falsch weil die Anlage ja nicht geltenden Bestimmungen entspricht.