Was ist der Unterscheid zwischen einer gesetzlichen Gewährleistung/ Sachmängelhaftung und einer freiwilligen Garantie?
Die Mehrheit der Menschen in Deutschland kennen nicht den Unterscheid zwischen einer gesetzlich vorgeschrieben Gewährleistung, auch als Sachmängelhaftung bezeichnet und einer freiwilligen Garantie. Diese beiden Begriffe werden oft verwechselt und falsch interpretiert.
In Deutschland gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung von 2 Jahren.
Jetzt die Einzelheiten:
Kauft ein privater Verbraucher bei einem Unternehmen ( einen gewerblichen Verkäufer) eine neue Ware, hat der private Käufer eine gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren.
Diese kann auch niemals ausgeschlossen werden oder gekürzt werden.
Kauft der private Verbraucher bei einem Unternehmen eine gebrauchte Ware KANN der gewerblicher Verkäufer diese gesetzliche Gewährleistung um maximal 12 Monate kürzen. Also beträgt die Gewährleistung min. 12 Monate. Das muss das Unternehmen aber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB formulieren. Gibt es in den AGB dazu keine Formulierung, beträgt die Gewährleistung auch für gebrauchte Ware 2 Jahre.
Kauft der gewerbliche Käufer bei einem gewerblichen Verkäufer eine neue Ware, kann der gewerbliche Verkäufer die Gewährleistung um 12 Monate kürzen. Auch das muss der gewerbliche Verkäufer in seinen AGB formulieren.
Verkauft der gewerbliche Verkäufer an einem gewerblichen Käufer eine gebrauchte Ware, muss der gewerbliche Verkäufer keine Gewährleistung geben.
Auch der private Verkäufer einer Ware ( gebraucht oder neu ) muss grundsätzlich eine Gewährleistung geben.
NUR der private Verkäufer kann diese gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren ausschließen, wenn er das rechtskonform macht. Macht er das nicht rechtskonform hat der Käufer automatisch eine gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren. Verschweigt der private Verkäufer aber einen Mangel einer Ware und hat die Gewährleistung rechtkonform ausgeschlossen, hat der Käufer wider Automatisch 2 Jahre Gewährleistung. Siehe dazu § 442 BGB.
Dazu ein Beispiel zum Thema Ofen:
Ein privater Verkäufer verkauft über z.B. ebay-kleinanzeigen.de einen gebrauchten Ofen und schließt die Gewährleistung rechtskonform aus.Er verschweigt aber im Angebotstext, das der Ofen nicht die Norm der BImSchV. erfüllt, dann hat der Käufer eine 2 jährige Gewährleistung. Weil das der Ofen NICHT die Norm der BImSchV. erfüllt ist ein Sachmangel nach §434 und 437 Bürgerlichen Gesetzbuch BGB. Und auf JEDEN Sachmangel eines Produkts muss der Verkäufer ( Egal ob privater oder gewerblicher Verkäufer) bereits im Angebotstext hinweisen.
Schließt der private Verkäufer nicht oder nicht rechtskonform die gesetzliche Gewährleistung aus, hat der Käufer eine gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren.
Das ist den meisten privaten Verkäufern nicht bekannt.
Wann beginnt die Gewährleistung?
Bei Waren. Immer ab dem Datum der Erhalt der Ware. Im Internethandel also mit Erhalt der Ware. Nicht mit dem Datum des Kaufs.
Was fällt noch unter die Gewährleistung.
Der Transportschaden.
Sie kaufen im Internethandel als privater Verbraucher eine Ofen .Der Ofen wird mit einer Spedition geliefert. Sie unterschreiben bei der Lieferung durch die Spedition, dass Sie den Ofen ohne Transportschäden erhalten haben.
Nach z.B. 14 Tagen entdecken Sie einen Schaden am Ofen der durch Transport entstanden sein muss. Der Transportschaden fällt unter die Gewährleistung. Formulierungen, wie Transportschäden müssen sofort oder innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden sind rechtswidrige Formulierungen wenn Sie privater Käufer eine Ware sind, die Sie bei einer Firma gekauft haben.
Der Rechtliche Hintergrund. Die Firma die den Ofen verkauft und eine Spedition beauftragt zum Versand handelt nach dem Handelsgesetzbuch HGB.
Der Vertrag zwischen Ihnen und der Firma ist aber nach BGB abgeschlossen.
Auch die oft bei Angeboten bei ebay.de und ebay-kleinanzeigen.de verwendete Formulierung: Keine Garantie ist juristisch falsch. Dazu mehr unter was ist eine Garantie.
Eine Gewährleistung deckt aber nicht den Verschleiß eines Produkts ab. Dazu ein Beispiel zum Ofen. Teile im Feuerungsraum, wie Schamottesteine, Vermiculiteplatten, Feuerungsrost sind Verschleißteile.
Die Gewährleistung gilt nur für Produktfehler, Fertigungsfehler.
Ab dem 7. Monat der Gewährleistung beginnt die Umkehr der Beweislast. Jetzt müssen Sie dem Verkäufer nachweisen, dass der Mangel der Ware schon von Anfang an bestand. Das ist oft nicht möglich. Deshalb geben Hersteller oder Händler oft eine Garantie. Oft stellt Sie die Garantie besser als die gesetzliche Gewährleistung .
Die Mehrheit der Verbraucher lesen AGB und Garantiebedingungen nicht oder verstehen sie inhaltlich nicht, weil die Mehrheit der Menschen ja juristische Laien sind. Deshalb kommt es oft zu Missverständnissen zwischen Kunde und Händler. Der Satz: Ich habe doch eine Garantie liest und hört man eigentlich überall.
Fragt man jedoch Menschen was ist der Unterschied zwischen einer Gewährleistung und Garantie, können diese Frage die Mehrheit nicht richtig oder überhaupt nicht beantworten.
Was ist eine Garantie?
Eine Garantie ist IMMER eine freiwillige Zusatzleistung eins Herstellers, Händler oder Importeuer eines Produkts. Die Garantie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und wird immer zu der gesetzlichen Gewährleistung dazu gegeben.
Die Garantiebedingungen kann der frei formulieren, der sie gibt.
Er darf Sie als Kunde/ Verbraucher aber nicht schlechter stellen in dieser Garantie als die gesetzliche Gewährleistung. Der GARANTIEGEBER kann z.B. Bedingungen an die Garantie stellen. Das macht z.B. die Autoindustrie.
Die Garantiebedingungen müssen Ihnen spätestens bei Erhalt der Ware schriftlich ausgehändigt werden.
In diesen Garantiebedingungen muss klar formuliert sein:
1. Wer gibt die Garantie. Der Hersteller, Händler oder Importeur ?
2. Was wird von der Garantie abgedeckt? Was müssen Sie selber zahlen?
Was genau wird erstattet? Material, Arbeitszeit, Anfahrtskosten?
3. Wo gilt die Garantie, in welchen Ländern? Nur für den Erstbesitzer oder auch für Zweit -oder Drittbesitzer?
4. Welche Bedingungen hat die Garantie?
Oft wird mit Garantien geworben, z.B. 5 Jahre Zusatzgarantie. Aber es gibt keine Garantiebedingungen. Leider gibt es auch Unternehmen die auch nicht den Unterschied zwischen einer gesetzlichen Gewährleistung und einer freiwilligen Garantie kennen und oft in ihren AGB diese beiden Begriffe durcheinander formulieren.
Im Internethandel gilt dazu folgendes:
Wirbt der Händler oder Hersteller mit einer Garantie auf seiner Internetseite, muss er in der Internestseite die Garantiebedingungen veröffentlichen. Das regelt in der EU die Verbraucherrechterichtlinie die seit dem 14. Juni 2014 gilt.
Eine Untersuchung von sicherer-ofenkauf.de ergab das die Mehrheit der Ofenhändler die Öfen übers Internet verkaufen. Über eine eigene Homepage oder über ebay.de oft mit einer Garantie werben, aber diese Garantiebedingungen nicht veröffentlichen. Das ist bereits ein Wettbewerbsverstoß wofür diese Firmen abgemahnt werden können.