Re: Wenn der Schorn...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Re: Wenn der Schornsteinfeger das Alter des Hausbesitzers kontrollieren muss

3 Beiträge
2 Benutzer
0 Reactions
1,394 Ansichten
(@sichererofenkauf)
Beiträge: 312
Reputable Member
Themenstarter
 

Alles Weltfremde unrealistische Forderungen von Dummen Politikern.

Dazu müsste der Schornsteinfeger ja den Grundbucheintrag kontrollieren um festzustellen ist der z.B. 81 jährige Bewohner der Immobilie auch wirklich noch der Eigentümer der Immobilie.

Dazu ein Beispiel

Vater 81 Jahre alt hat die Immobilie bereits auf den 50 Jährigen Sohn überschrieben.

Das weiss der Schornsteinfeger aber nicht.

Der 81 Jährige Vater gibt sich aber als Eigentümer der Immobilie gegenüber des Schornsteinfeger aus.

Hier Würde der Schornsteinfeger in Aufgaben des Verwaltungsrecht eingreifen wofür er keine Berechtigung hat

Das würde garantiert vor dem Bundesverfassungsgericht landen

Dafür sorgen dann auch die Verbraucherverbaende.

Alles unrealistisch

MfG Dieter Klaucke

 
Veröffentlicht : 13/04/2023 6:38 am
(@blondie64)
Beiträge: 9
Active Member
 

"Hier Würde der Schornsteinfeger in Aufgaben des Verwaltungsrecht eingreifen wofür er keine Berechtigung hat".

Bei mir vor einigen Jahren passiert. Der Bezirksschornsteinfegermeister wechselte. Nun kamen die Rechnungen nicht mehr zu mir nach Hause, sondern zu meiner Mutter, die 60 Km entfernt wohnt und im Grundbuch steht.

 
Veröffentlicht : 13/04/2023 5:35 pm
(@sichererofenkauf)
Beiträge: 312
Reputable Member
Themenstarter
 

Eine Imissionsmessung durch den Schornsteinfeger ist nur dann erforderlich wenn es KEINEN Nachweis ( Pruefgutachten oder Leistungserklärung) des Herstellers gibt das die Grenzwerte für Feinstaub und CO eingeladen werden

Das ist eindeutig im Paragraf 26 Absatz 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1.BImSchV. geregelt.

Besteht der Schornsteinfeger trotz Vorlage des Pruefgutachten oder Leistungserklärung in dem nachgewiesen wird das die Grenzwerte eingehalten werden auf eine Messung.

Dann sagen Sie dem Schornsteinfeger

1. Lesen sie den Paragraf 26 Absatz 1 der BimSchV

2. Wenn Sie das nicht glauben machen Sie dringend eine Fortbildung.

MfG Dieter Klaucke

 
Veröffentlicht : 14/04/2023 11:23 am
Teilen: