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Novelle der 1. BImSchV tritt am 22.03.2010 in Kraft

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Hallo,

am 22.03.2010 tritt die Novelle der 1.BImSchV in Kraft. Alle die einen Ofen haben oder sich gerne anschaffen möchten betrifft Sie.

Folgende Quellen habe ich genutzt, damit keiner denkt ich habe es mir ausgedacht oder ähnliches. Stellenweise habe ich nur auszugsweise einiger § oder Texte übernommen, damit ich nicht zu viel Platz in Anspruch nehme. Unten sind meine Quellen aufgeführt wo ihr die Gesetzestextes nachlesen könnt.

Quelle: http://www.bmu.bund.de
Quelle: http://www.bmu.de/luftreinhaltung/downloads/doc/39616.php

Was wird in der 1. BImSchV geregelt und warum wird sie novelliert?

............Die 1. BImSchV bedarf jedoch dringend der Überarbeitung. Zwei Gründe:

* Die Grenzwerte für Schadstoffemissionen aus Holzfeuerungen stammen aus dem Jahr 1988. Sie sind veraltet. Mit neueren Feuerungsanlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, lassen sich heute deutlich schärfere Grenzwerte einhalten.
* Für typische Einzelraumfeuerungsanlagen, die heute in Wohnungen aufgestellt und eingebaut sind, gelten keine Grenzwerte. 1988 gab es nur wenige solcher kleinen Feuerungsanlagen die betrieben wurden und Regelungen waren nicht notwendig.

Und es besteht dringender Handlungsbedarf. Es sind vor allem Staubemissionen aus kleineren Feuerungsanlagen, die Umwelt- und Gesundheitsexperten Sorgen bereiten: Denn Holz wird wegen steigender Öl- und Gaspreise wieder beliebter. Wird mehr Holz verbrannt, wird auch mehr Staub emittiert und in die Atemluft abgegeben. Und 97 Prozent des Gesamtstaubs aus Kaminen und Öfen besteht aus gesundheitsgefährdendem Feinstaub.

Was sind die wesentlichsten Inhalte der Novelle?

Um die Ziele der Novelle zu erreichen, will das BMU die 1. BImSchV mehrfach verbessern. Fünf Beispiele:

* Geltungsbereich der Verordnung
Um alle Heizungsanlagen zu erfassen, wird der Anwendungsbereich der Verordnung erweitert. Bislang regelt die 1. BImSchV nur Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Holz mit einer Nennwärmleistung von mehr als 15 Kilowatt sowie Öl- und Gasheizungsanlagen von mehr als 11 Kilowatt (*).Aus zwei Gründen werden heute vielfach kleinere Heizungsanlagen eingebaut: Wohnhäuser sind besser isoliert und Heizanlagen arbeiten effektiver als früher. Das heißt auch, dass die meisten häuslichen Heizanlagen für feste Brennstoffe eine Nennwärmeleistung von weniger als 15 Kilowatt bzw. viele Öl- und Gasheizungen eine Nennwärmeleistung von weniger als 11 Kilowatt besitzen. Die novellierte Verordnung soll daher für alle Anlagen ab 4 Kilowatt gelten.

Neue Einzelraumfeuerungsanlagen:

Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kachelöfen oder Heizkamine sind derzeit in der 1. BImSchV nicht geregelt. Die Novelle sieht eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Bei dieser Typprüfung wird nachgemessen, ob eine Feuerungsanlage die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade einhalten kann - mit Inkrafttreten der Verordnung die Grenzwerte der Stufe 1 und von 2015 an die Grenzwerte der Stufe 2.

EIN TIPP:
Der Käufer einer neuen Einzelraumfeuerungsanlage sollte darauf achten, dass er vom Verkäufer eine Typbescheinigung erhält, die dokumentiert, dass die Feuerungsanlage die Grenzwerte einhalten kann. Diese Bescheinigung ist dem Schornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.

In der 1.BImSchV Abschnitt 5, Gemeinsame Vorschriften, §19 ABLEITBEDINGUNGEN FÜR ABGASE
steht folgendes:

(1) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feue- rungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem .… [einset- zen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] errichtet oder wesentlich geändert werden, müssen

1. bei Dachneigungen
a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Ab- stand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;

2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.

Jetzt schaut man sich mal Punkt 2 an.

Wenn ich das richtig verstehe, bedeutet dies ja wenn ich einen Edelstahlschornstein installieren möchte ( ab dem 22.03.2010 ) kann das ja richtig teuer für mich werden oder fast gar nicht mehr machbar. Wenn ich in einem Bungalow wohne und der Bungalow ist ca. 6 Meter hoch und mein Nachbar ein 3 Familienhaus hat, welches 15 Meter hoch ist,und er von meinem Bungalow 14 Meter entfern wohnt und sein Fenster in 13,5 Meter Höhe ist, müsste ja mein Edelstahlschornstein 14,5 Meter hoch sein, wobei mein Bungalow ja nur 6 Meter hoch ist. Dies dürfte richtig bescheiden aussehen und von der Standsicherheit/Befestigung ja gar nicht machbar sein.

Habe ich diesen § richtig verstanden oder stehe ich einfach nur auf dem schlauch ???

Wenn das wirklich so ist müsste man ja raus bekommen, wenn ich jetzt diesen beschriebenen Edelstahlschornstein installiere ob dieser dann Bestandschutz hat, und ich aus dem Schneider wäre, wenn ich ihn vor dem 22.03.2010 installiere.

Wer kann mir weiter helfen......

Gruss Björn

 
Veröffentlicht : 27/02/2010 10:25 pm
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Beiträge: 82
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mit oder ohne Novelle wird Dein Ofen bei 4,50 m wirksamer Schornsteinhöhe bescheiden brennen...wenn daneben ein Hochhaus steht..

Frag doch deinen Schornsteinfeger...hier sind doch eh nur Laien

 
Veröffentlicht : 01/03/2010 9:28 am
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