Neuwertiger Ofen zu verkaufen
Oder Ofen wie neu.
Diesen Text liest man sehr oft bei Angeboten von Einzelraumfeuerungsanalegen ERFA, wie Kaminöfen die bei ebay.de und ebay-kleinanzeigen.de angeboten werden.
Doch VORSICHT.
Was bedeutet juristisch neuwertig?
Das Produkt muss unbenutzt sein und darf keine Gebrauchsspuren haben und muß noch vom Hersteller hergestellt werden. Und muß die heutigen Normen erfüllen.
Ein Kaminofen der 5 oder 10 Jahre alt ist und nie benutzt wurde ist juristisch nicht neuwertig
Auch nicht wenn er schon benutzt wurde oder Gebrauchsspuren hat, wie Dreck, Rost oder insbesondere Nutzungsspuren im Feuerungsraum, wie Ruß, Asche. Selbst wenn der Ofen nur 1 Woche alt ist aber benutzt wurde gilt er juristisch nicht als neuwertig.
Einen Ofen der bereits genutzt wurde und Gebrauchsspuren hat oder bereits mehrere Monate oder Jahre alt ist darf nicht als neuwertig bezeichnet werden. Das ist bereits eine Arglistige Täuschung nach § 123 BGB oder bereits der Betrugsversuch nach § 263 StGB Strafgesetzbuch.
Schauen Sie sich also sehr genau die Bilder an. Sehen Sie dort deutliche Gebrauchsspuren dann ist die ERFA nicht mehr neuwertig. Auch ein Tipp, Typenschild zeigen lassen. An Hand des Typenschild können Sie beim Hersteller ( Falls es den noch gibt) ermitteln wie alt ist der Ofen und im welchen Zeitraum wurde er gebaut.
Oder lassen Sie sich die Rechnung zeigen.
Ich finde in den Internetverkaufsportalen immer wieder gebrauchte Öfen die mehrere Jahre( Tatsächlich bis zu20 Jahre alte) alt sind und als neuwertig angeboten werden. Da versuchen Sie die Verkäufer zu belügen/ betrügen.
Warum wird das gemacht?
Die Verkäufer kennen sich juristisch nicht aus und wollen hohe Verkaufspreise erzielen, weil der Ofen ja wie neu , neuwertig bezeichnet wird.
Und eine ERFA die nicht die heutige Norm der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen1. BImSchV. erfüllt, ist niemals neuwertig, weil ja technisch veraltet.
MfG Dieter Klaucke
Das ist ein Beispiel von einem Ofen der als neuwertig angeboten wird.
Der Ofen ist 13 Jahre alt, hat Schäden und erfüllt nicht die 2. Stufe der BImSchV. und darf NICHT mehr neu in Deutschland in Betrieb genommen werden.
Hier behauptet der Verkäufer auch noch rechtswidrig das er noch bis Ende 2024 befeuert werden darf. Das stimmt nur wenn der Ofen bereits 2007 beim jetzigen Besitzer in Betrieb genommen wurde.Diese Bestandschutzregel nach § 26 BimSchV. erlischt aber durch Standortwechsel, der durch Verkauf ja entsteht.
Klassicher Fall des versuchten Betrugs nach § 263StGB und arglistige Täuschung nach § 123 BGB und hier ist der Sachmangel nach § 434 und 437 BGB erfüllt-
MfG Dieter Klaucke
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Verkaufe einen Kaminofen von KAGO Typ "Gießen II" mit Unterbau und Zubehör:
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Habe den Kaminofen im Jahr 2007 für ein Projekt gekauft, da er nie aufgestellt wurde, steht er jetzt zum Verkauf.
Laut Bundes-Immissionsschutzgesetz darf er noch problemlos bis Ende 2024 befeuert, danach muss ein Filter im Schornstein nachgerüstet werden.
Der Kaminofen ist neuwertig, er kann umgebaut werden, sodass die Oberseite eckig ist. (siehe Foto)
Die Kacheln wurden erst vor wenigen Tagen fachmännisch eingesetzt.
Einige kleine Stellen wurden mit Ofenlack beseitigt. Der Riss im Schamottestreifen vorn im Ofen war schon bei Lieferung sichtbar, er ist aber trotzdem sofort befeuerbar. Die Messingbeschichtung an den Griffen sind durch die Jahre leicht angegangen.
Auch das gibt es.
Ein Widerspruch in sich. Dieser antike Ofen kann nicht neuwertig sein, weil er ja schon ca. 100 Jahre alt ist.
Antiker neuwertiger Ofen
800 €
Beschreibung
Super schöner Antiker Ofen zu verkaufen.
Der ist gut 100 Jahre alt und verfügt über einen nahezu Makellosem Zustand .
MfG Dieter Klaucke
Der Begriff 'neuwertig' hat im allgemeinen Sprachgebrauch eine andere Bedeutung als im juristischen Sinne.
Wenn ich etwas als 'neuwertig' sehe, erwarte ich lediglich, dass das Objekt halbwegs wie neu aussieht. So hatte ich z.B. mal ein 2 Jahre altes 'neuwertiges' Samsung Galaxy Note 3 gekauft, dass natürlich zwei Jahre benutzt wurde, aber das Mädel ist damit wohl so vorsichtig mit umgegangen, dass es wirklich quasi wie neu war.
Wie soll man denn juristisch einwandfrei aber auch so, dass normale Menschen verstehen was man meint, ausdrücken, das etas bereits gebraucht wurde und vielleicht nicht sogar gar nicht mehr gebaut wird, aber noch aussieht wie neu und einwandfrei funktioniert?
Guten Tag Karli
Menschen verwenden im täglichen Sprachgebrauch Worte oder Bezeichnungen die aber juristisch eine völlig andere Bewertung oder Bedeutung haben.
Dazu ein klassisches Beispiel, was ich hier im Forum schon fundiert erklärt habe.
Garantie und Gewährleistung.
Viele private Verkäufer schreiben in Ihren Angeboten bei ebay.de oder ebay-kleinanzeigen.de: Verkauf erfolgt unter Ausschluß der Garantie. Sie meinten aber oft unter Ausschluß der Gewährleistung. Wer aber nicht oder nicht rechtskonform die Gewährleistung/ Sachmängelhaftung ausschließt gibt automatisch ein 2 jährige Gewährleistung. So regelt dies das BGB.
Es ist nicht entscheidend, was ich meine oder mir so denke, sondern was juristisch gilt.
Wer allerdings Produkte z.B. bei ebay.de verkauft MUSS die gesetzlichen Regeln einhalten. Und das gilt auch für private Verkäufer. Denn das BGB gilt für JEDEN Menschen der in Deutschland lebt oder sich zeitweise nur in Deutschland aufhält( z. B. als Tourist) Hier spielt es keine Rolle was Sie sich denken oder meinen, sondern hier gilt das Gesetz.
Das wissen allerdings viele Menschen nicht. Und im juristischen gilt ein Grundsatz:
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
Wenn ein Verkäufer ein Produkt als NEUWERTIG bezeichnet, was aber juristisch nicht neuwertig ist, ist das bereits juristisch:
1. Die Arglistische Täuschung nach § 123 BGB Bürgerlichen Gesetzbuch
2. Ein Sachmangel nach § 434 und 437 BGB.
3. Der Betrugsversuch nach § 263 StGB Strafgesetzbuch.
MfG Dieter Klaucke
Hier ein aktuelles Angebot ( 19.02.2020) bei ebay-kleinanzeigen.de
Neuwertiger Kaminofen von LA NORDICA. Modell CARILLON 16/9
Nur ist dieser Kaminofen nicht neuwertig sondern über 5 Jahre alt. Vor 2015 hergestellt.
Ein Blick auf Typenschild zeigt dem sachkundigen Verbraucher das.
CO Wert ist 1.500g/m³ Der Grenzwert in der 2. Stufe der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV. beträgt seit dem 01. Januar 2015 1250g/m³
Der erforderliche Wirkungsgrad in Österreich nach der Norm 15a B-VG beträgt ab dem 1. Januar 2015 80%
Der Ofen hat aber nur 78,8 %
Der Ofen hat noch eine VKF Zulassung für die Schweiz
Die Schweiz hat aber am 01. Januar 2015 die VKF Zulassung aufgehoben und alle Normen für Einzelraumfeuerungsanlagen der EU übernommen.
Das heißt der Ofen erfüllt nicht mehr die Norm von Deutschland und Österreich und ist somit juristisch nicht neuwertig.
Es liegt der Sachmangel nach § 434 und 437 BGB vor.
Die Arglistische Täuschung nach § 123 BGB.
Und der Betrugsversuch nach § 263 StGB Strafgesetzbuch vor.
MfG Dieter Klaucke