ofis schrieb:
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> Na das Gutachten oder Genehmigung oder
> Typenbeschreibung, wie auch immer, das Teil
> jedenfalls, das ausweist, das mein Ofen einer
> Bauart "stehts" befeuerbar und nicht nur einmal im
> Monat einer ist;-)
Rechtlich hat das Schreiben keine Bedeutung, da es regionale Gesetze gibt.
Eine Quelle z.B.
http://www.schornsteinfeger-siewert.de/Informationen/offene_Kamine/offene_kamine.html
(...) "dass der Gesetzgeber die Nutzungszeiten für offene Kamine eingeschränkt hat (Betriebszeit möglichst max. 2 mal pro Woche für ca. 8 Stunden)."
Was auf einem Zettel steht interessiert den Gesetzgeber nicht..
oder hier
"Der offene Kamin darf nur "gelegentlich" betrieben werden. Diesen Begriff hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Urteil benannt: Danach darf ein offener Kamin nicht mehr als an 8 Tagen im Monat für jeweils maximal 5 Stunden betrieben werden."
Wenn ich ein technisches Gerät kaufe, dann ist da immer eine Typenbeschreibung dabei. In der steht, welchen gesetzlichen Anforderungen das Gerät entspricht, welche Normen es erfüllt und welche Prüfungen es durchgemacht hat.
Wenn nicht ein solcher Schein, was dann ist amtlicherseits vorzuweisen?
Und wenn da Typ 1 steht, dann ist das auch Typ 1.
Egal, was Du mir jetzt über offene Kamine erzählen möchtest, ich habe jedenfalls keinen. Amtlicherseits (Schornsteinfeger) bestätigt.