Liebe Alle,
ich habe in Bezug auf die Verschärfungen für Kamine ab 2025 mal eine Frage an die Experten:
In unserem Wohnzimmer betreiben wir neben Heizkörpern einen Kamin als Zuheizung. Der Kamin wurde 1998 eingebaut und ist fest vermauert. Ein Bild davon haue ich euch einmal angefügt.
Ob eine Nachrüstung eines Filters möglich ist, habe ich noch nicht abschließend geklärt; diese würde allerdings vermutlich einen völlig unvernünftigen Betrag kosten.
Nun heißt es ja eigentlich, das das Betreiben von Kaminen ab dem 01.01.25 nur noch mit Filteranlage möglich ist. Auf diversen Seiten heißt es dann aber, dass man wohl (zumindest für fest verbaute) Kamine in gewissem Umfang Bestandschutz hat und diese auch ohne Filter weiterbetreiben darf?
Ich selbst durchblicke das alles nicht wirklich. Kennt sich jemand damit aus und kann mir weiterhelfen ? Schön wäre auch eine seriöse Quelle, damit ich - falls es tatsächlich gehen sollte - eine Grundlage für Gespräche mit dem Ordnungamt habe....
Vielen Lieben Dank schonmal im Voraus und eine schöne Weihnachtszeit!
Hartmut
bimschv offene kamine - Suchen
musst mal durchlesen
für mich ist das ein offener Kamin. frag mal deinen bev. Schornie
Hallo
gelten für offene Kamine andere Vorschriften.
Einfach vom Schornsteinfeger messen lassen, vielleicht braucht es keine Maßnahmen. Viel Glück.
Wir haben auch beide durchgekommen.
3000mg/m³ und 70mg/m³
und der andere
2000mg/m und 50mg/m³
Leider wimmelt es im Internet und den Medien von falschen Informationen zum Thema BImSchV. Eindeutig NEIN. Es gibt in Deutschland KEIN generelles Verbot von Öfen. ALLE Kaminöfen, Kamineinsätze, Kachelöfeneinsätze die VOR dem 22.März 2010 bereits am Schornstein angeschlossen wurden, dürfen weiter betrieben werden, wenn folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden CO 4 Gramm/ m³ Feinstaub 150mg/ m³ Von dieser Regelung ausgenommen sind generell offene Kamine, Küchenherde wenn Sie nicht gewerblich genutzt werden und nicht mehr als 15 KW Heizleistung haben und alle Badeöfen. Die dienen ja nur zur Warmwasserbereitung. Alles geregelt im § 26 Absatz 1 und 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV. Und noch zwei Ausnahmen gibt es. Wird die Wohneinheit( Wohnung) ausschließlich mit einem z.B. Kaminofen beheizt und für original antike Öfen die VOR 1950 hergestellt wurden.
MfG Dieter klaucke