Ich grüße euch liebe Gemeinde,
folgende Thematik.
Ich bin in Besitz eines Freizeitgrundstückes auf dem eine 20qm Holzhütte steht. (Bayern, nähe Nürnberg)
Ich habe mit eine alte Küchenhexe zugelegt (Holzofenherd) und möchte diesen auf eigene Verantwortung im Haus installieren.
Typenschild Daten:
MALAG-WERKE BRETTEN
Type: K 7060
Fabr-Nr. 140b
Nennheizleistungs 4800kcal/h
Kochfläche: 0,40m²
Rostfläche: 0,03B
Nun meine Frage:
Kann ich die Hexe ohne bedenken einbauen ohne groß abnehmen zu lassen? Kamin muss ich auch neu anbringen.
Ich habe vieles gehört, wie das ein Ofen der als Herd verwendet wird nicht abgenommen werden muss. Da es theoretisch nicht zum heizen gedacht ist.
Mein Anliegen ist es, diese Hexe einzubauen ohne weitere Kosten zu verursachen wie z.b. Kaminkehrer oder Schornsteinfeger.
Kennt hier jemand die Gesetzliche Lage?
Wie wäre der richtige Ablauf für mich? Wie muss ich vorgehen?
Darf man das alte Teil überhaupt noch nutzen?
Ich danke euch schonmal im Vorraus.
Im Netz ist leider sehr schwer dazu genauere Informationen zu finden.
lg, Steven
Auch auf dem Freizeitgrundstück bleibt es ein "Gebäude" und durch den Herd mit einem Schornstein wird es eine "Feuerungsanlage". Somit ist diese ganz normal abnahmepflichtig durch den Bezirksschornsteinfeger. Je nach Bundesland ist das auch zuvor noch bei ihm mitteilungspflichtig.
Auch in Bayern gilt " keine Inbetriebnahme ohne mängelfreie Abnahme". Auch in Gartenhäusern usw.
Nur vor dem 22.03 2010 aufgestellte Herde sind von der Einhaltung der Grenzwerte der 1. BimSchV befreit.
Sobald diese an anderer Stelle ( anderes Gebäude o. Wohnung ) aufgestellt werden müssen diese die Grenzwerte einhalten.
Wer trotzdem eine solche Feuerstätte errichtet und ohne Abnahme betreibt verstößt gegen die 1. BImSchV, die FEUV Bayern und die BayBO. Da kann schnell ein Ordnungsgeld in stattlicher Höhe zusammen kommen.
Die Landratsämter reagieren da ziemlich sauer.
Ich bin selber bev. BSM im Großraum Nürnberg.
Ob dein Herd die Werte einhält bezweifele ich stark. Den Hersteller gibts seit 2007 nicht mehr und die Leistung in kcal. abgegeben macht eigentlich seit den 80er Jahren kein Hersteller mehr.
Hallo ich wohne in Sachsen-Anhalt und dieses Gesetz trifft ja nun leider nun mal überall zu..
ich wohne seit einem Jahr in einem Haus wo seit 15 Jahren niemand sich um die feuerungsanlagen feuerstätten gekümmert hat.. es gibt doch keine Unterlagen dazu
Ich finde es eine Frechheit dass ich so einen Ofen oder einen Kaminofen aus 2005 nicht benutzen darf oder abgenommen bekomme....!
Sondern seit 2015 ist das ja wohl eben so und ich muss mir jetzt einen neuen Ofen kaufen einen billigen küchenofen z.b. in Klammern.....billig 630 €...
Denn natürlich viel weniger Schadstoffe und sonst was produziert ihr v..... P....... F.... Euch!
Er hat natürlich ein neues energiezertifikat
was ich wahrscheinlich machen werde ist einen Ofen schwarz anschließen und ihn eben alle jubeljahre wo die Kontrolle kommt.... Die sogenannte feuerstättenschau ein weiteres f... Euch..
Ich werde ihnen dann einfach vom Schornstein trennen... Was mit Sicherheit nicht wenige deutsche Mitbürger tun die genauso wie ich angepisst sind!
Hallo ich wohne in Sachsen-Anhalt und dieses Gesetz trifft ja nun leider nun mal überall zu..
ich wohne seit einem Jahr in einem Haus wo seit 15 Jahren niemand sich um die feuerungsanlagen feuerstätten gekümmert hat.. es gibt doch keine Unterlagen dazu
Ich finde es eine Frechheit dass ich so einen Ofen oder einen Kaminofen aus 2005 nicht benutzen darf oder abgenommen bekomme....!
Sondern seit 2015 ist das ja wohl eben so und ich muss mir jetzt einen neuen Ofen kaufen einen billigen küchenofen z.b. in Klammern.....billig 630 €...
Denn natürlich viel weniger Schadstoffe und sonst was produziert ihr v..... P....... F.... Euch!
Er hat natürlich ein neues energiezertifikat
was ich wahrscheinlich machen werde ist einen Ofen schwarz anschließen und ihn eben alle jubeljahre wo die Kontrolle kommt.... Die sogenannte feuerstättenschau ein weiteres f... Euch..
Ich werde ihnen dann einfach vom Schornstein trennen... Was mit Sicherheit nicht wenige deutsche Mitbürger tun die genauso wie ich angepisst sind!
Hallo Berlinfisch.
So ist das nun mal in einem Rechtsstaat. Wenn wir uns alle rechtswidrig verhalten, zerstören wie diesen Staat. Wir wissen FAST alle dass sich der Staat sehr oft auch nicht an die Gesetzte hält. Leider ist das so. Deshalb sollten wir Bürger alles tun damit der Staat nicht völlig vor die Hunde geht.
Sonst endet das wie die DDR.
Und Sie haben in diesem Rechtsstaat die Möglichkeit Gesetze/ Verordnungen anzufechten. Sie können an den Petitionsausschuß des Bundestag eine Petition schreiben. Dafür benötigen Sie aber viele Mitstreiter. Sie können bis zum Bundesgerichtshof gegen diese Verordnung klagen.
Zu Ihren Küchenherd. Wenn dieser VOR dem 22. März 2010 bereits am jetzigen Standort vom Schornsteinfeger abgenommen wurde, und er in der Zwischenzeit nicht „abgemeldet“ wurde, dann hat der Küchenherd Bestandsschutz nach § 26, Absatz 3,Satz 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV. Sie dürfen ihn weiter nutzen. So lange bis irgendwann mal vielleicht eine neue Verordnung kommt.
Haben Sie das schon mit dem zuständigen Schornsteinfeger besprochen?
Wenn das nicht der Fall ist und Sie den Herd nun NEU installieren möchten, dann muß der Herd nachweislich die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad der BImSchV. erfüllen. Solche einen Nachweis ( Prüfgutachten ) gibt es aber nicht für 15Jahre und ältere Küchenherde.
Dann bleibt Ihnen nichts anders übrig als einen neuen zu kaufen.
Wenn Sie den Herd aber illegal betreiben, dann verlieren Sie den Versicherungsschutz Ihrer evtl. Gebäudeversicherung und den Versicherungsschutz Ihrer Haftpflichtversicherung. Weil Ihr Verhalten ist dann grob fahrlässig. Und grob fahrlässiges Verhalten ist nicht versichert.
Es gibt wesentlich schlimmeres. Manche Autobesitzer können mit Ihrem Diesel der Euro 5 hat nicht mehr in z.B. in die Innenstadt von Stuttgart fahren.
MfG Dieter Klaucke
Jetzt für alle fundiert erklärt zum Thema Küchenherd.
Seit dem 22. März 2010 gilt die 1. Stufe der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV. Bundesimmissionsschutzverordnung in GANZ Deutschland. OHNE Ausnahmen.
Seit dem 01. Januar 2015 gilt die 2. Stufe
Was bedeutet das für Küchenherde und Backöfen?
ALLE Küchenherde und Backöfen die nicht gewerblich genutzt werden und unter 15 KW Nennwärmeleistung haben egal wie alt und die VOR dem 22. März 2010 bereits am Schornstein angeschlossen waren und vom Schornsteinfeger abgenommen sind, haben Bestandsschutz und dürfen weiter betrieben werden. Das regelt der § 26, Absatz 3, Satz 1.
Diese Herde müssen auch nicht mit einem Partikelfilter/ Rußfilter oder einer anderen Veränderung nachgerüstet werden. Alle anderen Aussagen von Schornsteinfeger oder Ofenbauer sind FALSCH.
Alle Küchenherde die erstmals ab dem 01. Januar 2015 NEU installiert werden und NEU vom Schornsteinfeger abgenommen werden müssen die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad der 2. Stufe der BImSchV.erfüllen. Und das muß nachgewiesen werden durch ein Prüfgutachten oder der Konformationserklärung des Herstellers.
Hier die Grenzwerte für Herde nach EN 12815
CO 1,50 Gramm/m³
Feinstaub 0,04 Gramm/m³
Mindestwirkungsgrad für Herde 70%
für Heizungsherde 75 % Heizungsherde sind Herde die an das Heizungssystem angeschlossen sind.
Wenn Sie einen gebrauchten Küchenherd kaufen lassen Sie sich vom Verkäufer schriftlich bestätigen dass der Herd diese Grenzwerte erfüllt.
Lassen Sie sich das Prüfgutachten zeigen.
VORSICHT.
100 % aller antiken Herde( hergestellt vor 1950 ) erfüllen nicht diese Norm.
80 % aller gebrauchten Küchenherde die bei ebay.de und ebay-kleinanzeigen.de angeboten werden erfüllen auch nicht die Norm der 2. Stufe der BImSchV.
Alle anderen Aussagen dazu sind gelogen oder frei erfunden. Es reicht auch nicht einen antiken oder gebrauchten Küchenherd mit einem Partikelfilter nachzurüsten. Der Herd muß auch die Grenzwerte für CO erfüllen und auch für andere Schadstoffe wie Dioxine, Furane und Stickstoffoxide.
Für gewerblich genutzte Küchenherde oder Backöfen und für welche mit mehr als 15 KW Nennwärmeleistung gilt diese Ausnahme nach § 26, Absatz 3, Satz 1 NICHT.
MfG Dieter Klaucke