Ein fröhliches Hallo in die Runde hier!
Ich suche Informationen über einen alten Quint Nr. 1958 Heizherd mit Backofenfach vermutlich Ende 40er Anfang 50er.
Der Ofen läuft bei mir seit über 20 Jahren als Raumheizung und Kochgerät im Winter.
Jetzt droht das Aus durch die neue Verordnung.
Hat hier jemand vielleicht Infos über diesen Ofen?
Prospekte aus der Zeit, Betriebs-/Aufbauanleitungen, Rechnungen, andere Infos über das Werk Quint?
Kontakte zu Fach-/Privatleuten, die sich mit Öfen aus der Kriegs-Nachkriegszeit beschäftigen?
Ich würde mich freuen, wenn mir hier jemand weiterhelfen kann!
Feuerwerk
Wie alt genau der Ofen ist weiß ich nicht . Es dürfte auch schwer sein Nachweise zu bekommen, wann der Ofen Typgeprüft wurde. Besprechen Sie das mit Ihrem Schornsteinfeger. Aber es gibt 2 Möglichkeiten
Wenn der Ofen VOR 1950 Typgeprüft wurde und VOR dem 22. März 2010 bei Ihnen installiert wurde und damals vom Schornsteinfeger abgenommen wurde hat der Ofen Bestandsschutz nach § 26, Absatz 3, Satz 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV. und muß nicht außer Betrieb genommen werden. Im Abnahmeprotokoll müßte das stehen,
Wenn der Ofen nach 1950 Typgeprüft wurde hätte er schon bis zum 31. Dezember 2014 außer Betrieb gehen müssen. Das hätte Ihnen Ihr Schornsteinfeger aber bereits bis zum 31. Dezember 2013 mitteilen müssen.
Wenn Sie hauptsächlich damit Kochen versuchen Sie ihn als Herd zu deklarieren. Herde sind nach § 26, Absatz 3, Satz 1 nicht von der Außerbetriebnahme betroffen, wenn sie privat genutzt werden. Und wenn Sie NUR mit diesem Ofen Ihre Wohnung heizen, dann hat der Ofen Bestandsschutz nach § 26. Absatz 3. Satz 4.
MfG Dieter Klaucke
Der ist jedenfalls VOR 1975.
Der müsste schon mehrere Jahre stillgelegt sein. Das Vorgelege ist jedenfalls auch zu klein und das Zeug drumherum steht jedenfalls auch zu nahe dran.
R.I.P. und gut ist es.
Merci für Antworten!
@ Diete Klaucke
.. das wäre der Deal mit dem neuen Schornsteinfeger bei der Feuerstättenschau demnächst...
Ofen ist typgeprüft vor 50, und steht hier wesentlich länger als 2010, bisher abgenommen vom alten Meister (so lange ich das hier mache, hast du Bestandsschutz..), ergo darf ich ihn weiterbetreiben.
In der Heizsaison benutze ich ihn (auch) als Herd. Die Herdregel gilt aber nur, wenn eine weitere Heizmöglichkeit da ist...?
Einzige Heizung würde auch den Bestandsschutz zur Folge haben?
Das ist mir neu, es gibt auch noch nen alten Buderus 732a Nurmetall als Unterbrandofen mit zentralem Füllschacht von oben in den Feuerkorb im anderen Zimmer, aber der kann ja weg sein...
nö, den mag ich mit den beiden Ablagen links und rechts.... brennt und heizt gut, ist sparsam und prima!
Mit dem Kram zu nah am Ofen hast recht, Fotos sind aber vom Sommer. Vorgelege? Was vor dem Ofen auf dem Boden sein sollte? Hast auch recht, der Feuerschutz vor/unter dem Ofen muß zur Feuerschau dasein und bleibt dann auch liegen!
bisher abgenommen vom alten Meister (so lange ich das hier mache, hast du Bestandsschutz..), ergo darf ich ihn weiterbetreiben
WAS für ein ARSCHLOCH! Was nimmt DER sich raus? Auch für IHN gelten SEINE Verordnungen, er KANN da keine eigene Entscheidung treffen. Allein schon das Geduze!! WO gibts denn SOWAS!?! DER ist (leider) eine Amts-Person! Merkst Du nicht, dass Du von dem verarscht wurdest? Wie kann man auch nur auf solch eine dummkranke Aussage bauen?? 😥
Ist dieser Ofen* überhaupt eine Zusatz-Feuerstätte zu einer Zentralheizung oder ist dieser die Allein-Heizung?
*(der natürlich KEIN "Herd" ist, da er nicht überwiegend zum Kochen/Backen konstruiert ist, sondern zu HEIZ-Zwecken!)
@ schwarzmann
Mein alter Meister ist schon ganz ok.... und ich bin mit ihm per du... - kein Grund, ausfallend zu werden.
Beide Öfen wurden von ihm dokumentiert mit Fotos und Allem, daher gehe ich davon aus, daß das seine Richtigkeit hat.
Die Öfen laufen seit ca. 1995 als Raumheizung.
Der Quint ist derart gut, daß ich damit meine beiden Zimmer und den Dachausbau beheizt bekomme.
Den Buderus feuere ich bei strengem Frost alle 2 Tage mal, um auch das hintere Zimmer richtig aufzuwärmen. Er verbraucht viel mehr und ist meiner Meinung nach weniger effektiv wie der Quint.
Keine Zentralheizung, nur der Heizherd und der Unterbrand.
@Dieter Klaucke
Sie meinten dieses?
"Nach § 26 Absatz 3, Satz 4der BImSchV. sind Einzelraumfeuerungsanlagen die ausschließlich zur Wärmeversorgung einer Wohneinheit dienen von der Außerbetriebnahme ausgeschlossen. Das aber mit dem zuständigen Schornsteinfeger abklären und evt. darum bitten, diesen Paragraf anzuwenden."
...als Möglichkeit, für die "Verhandlung" anläßlich der Feuerstättenschau...
Und wenn der BSM bei intakten und ordnungsgemäß angeschlossenen Öfen wollte, könnte er diese Regelung anwenden, unabhängig von Ofenbaujahren?
Wenn die beiden Einzelfeuerstätten ausschließlich der Wärmeversorgung der Wohneinheit dienen?
Na also, DANN ist ja alles klar: diese (uralten, aber durchaus im Detail sehr interessanten) Öfen sind die ALLEIN-Heizung dort und somit gibts keine Austausch-Pflicht. Allenfalls eine Bemängelung wenn sie defekt oder anderweitig unsicher sind - Vorlageblech!! Diese Lösung wurde ja damals extra so eingeführt um, Zitat "sozialschwache Feuerstätten-Betreiber nicht zusätzlich zu belasten", also die so oft erwähnte "sozial-verträgliche Lösung", na ja warum nicht, wers braucht oder nicht hat, is doch prima.
Somit gibts KEINE "Verhandlung mit dem bBSF bei der Feuerstättenschau" sondern eine Entscheidung anhand der FAKTEN, den nackten!
Mit diesem alten ARSCHLOCH kannst Du Dich duzen, wenn ihr beide besoffen - aber PRIVAT - unterm Tisch liegt, im Dienst aber NICHT!
Dass der alte auch DIR gegenüber - der Du Dich mit ihm ja duzt - ein ARSCHLOCH ist, zeigt sich bei richtiger Betrachtung - also OBERHALB des Tisches unter dem Besoffene liegen! Weil er sich Dir gegenüber als "großer Gönner und jovialer Freund" künst- und überheb-lich aufbläst, wie er DIR doch zugetan ist mit seiner Entscheidung nach Gutsherrenart - die er gar nicht zu fällen hat! - über den Verbleib dieser Öfen, wohlwissend dass der Amts-Nachfolger - also der zu siezende Herr Bezirksschornsteinfeger - das natürlich NÜCHTERN - wir erinnern uns: oberhalb des Tisches unter dem...neh? - und sachlich bewertet und Dich uU ganz schön aufmischen KÖNNTE. Da siehste was DU von DddD Deinem dicken dummen Duz-Freund hast: GAR NICHTS! Außer leerer Worte und nun lässt er Dich allein mit Deinem Problem! Ein "wahrer" Freund hätte Dich gleich ganz normal - und in der Sie-Form - aufgeklärt und die Feuerstätten ganz klar - also alkoholfrei - eingestuft, sowie das Dir bescheinigt bzw in seinen zu führenden Unterlagen vermerkt und NICHT erst Angst macht, dann Retter spielen aber Dich im Grunde in Unsicherheit und ins Messer laufen lässt.
Aber SO ise halt mit so "tollen dicken Freunden", zum Saufen sind se da, aber wenn man sie braucht NICHT! Weiterhin viel Spaß mit dem ARSCHLOCH und bitte vorsichtig und möglichst schadstoffarm Heizen*
Ihr Bläcky Schwarzmann
* apropos: die "Unterweisung in den schadstoffarmen Betrieb und Umgang mit festen Brennstoffen nach § 4 Abs 8 der 1.BImSchV" haste hoffentlich als Bescheinigung, denn sonst muss DAS der neue ja auch noch machen! Und der Preis is ja "freier Markt", also das aA, das alte Arschloch hätts vielleicht für en Bier gemacht, JETZT aber kostets halt RICHTIG GELD - und DA gibts sicher eher KEINE "sozialverträgliche" Lösung, neh?!
Hallo Schwarzmann
Mir ist schon lange aufgefallen das Sie dazu neigen in Vulkärsprache zu schreiben. Sie beleidigen Menschen hier im Forum, ohne die Menschen zu kennen. Hier im Ruhrgebiet sagt man zu Ihrer Sprachwahl Proletensprache.
Ihnen fehlt die Netiquette für ein Forum.
MfG Dieter Klaucke
..die Unterscheidung oberhalb und unterhalb der Tischplatte, nüchtern oder besoffen, die kommt von Ihnen! Ich wäre auf diese Unterscheidung nicht gekommen.
Ich finde die Bezeichnung .rschl.ch bei Ihrem Kenntnisstand nach Lektüre dieser Konversation fehl am Platz.
Alle Interpretationen Ihrerseits über ein Duz- bzw. freundschaftliches Verhältnis zwischen altem Meister und Kunden (mir) sind komplett spekulativ.
Ich versuche, mein Anliegen und die Konversation oder "mein Saugen nach Infos von Fachleuten" (bei negativer Weltsicht) sachlich zu gestalten.
In dem Zusammenhang erstmal Dank für Ihre Antwort.
Ihre Großschreibung von Worten scheint kein SCHREIEN zu sein, wie ich erst dachte.
Natürlich geht es bei der Suche nach Information über meine Öfen um mein Bestreben, diese weiter feuern zu dürfen.
Daher galt die Recherche erstmal einem Baujahr möglicherweise vor 50.
Wenn aber die vorhandenen Feuerstätten alleinige Heizmöglichkeit meiner Wohnung sind, hätten sie nach Lektüre Blmsch. Teil 1 §26 Abs. 4 wirklich Bestandsschutz. Ich habe vom Paragraphen vom Februar 2010 keine neuere Version gefunden. Oder gibts einen neueren Nachtrag, der die Regel außer Kraft setzt?
LG und Friede, Bläcky Schwarzmann!
Übrigens haben die oft an der Rückseite hinten unten oder an der Tür zum Aschekasten innen ein gestanztes Typenschild das aufgenietet ist. Muss man ggfl. mit etwas feuchter Stahlwolle vorsichtig saubermachen. Schau mal nach.
Ob der wirklich vor 1950 ist, ist fraglich. Die wurden in den 50er bis Anfang der 1960er Jahre auch noch gebaut.
PS: Wie kommst du überhaupt auf die Überschrift: "Infos gesucht über alten Quint Nr. 1958 Heizherd" wenn ansonsten immer vom Modell 752 die Rede ist?
Hi Schloti,
es gibt den Quint und den Buderus.
Der Quint ist wie gesagt der "bessere" Ofen, ich heize fast ausschließlich mit ihm. Daher die Überschrift "Infos über alten Quint...". Der Quint ist mir wichtiger.
Ich bin bisher davon ausgegangen, ein Baujahr vor 1950 belegen zu müssen.
Typschilder gibts bei beiden Öfen nicht, keine Heizflächenangabe, keine Leistungsangabe. Ich habs eben noch mal kontrolliert.
Das kann auf frühe 50er hindeuten, vllcht ists auch noch Kriegsproduktion, wobei sie die Dinger wohl eher eingeschmolzen haben für Anderes....
Schwarzmann und Dieter Klaucke haben Blmsch. Teil 1 §26 Absatz 4 ins Spiel gebracht.
Diese Regelung von 2010 wurde meines Wissens nach 2013 novelliert. Ich habe die Änderungen am §26 überprüft, und genau der taucht bei den Änderungen nicht auf.
Meine Frage: an Dich und alle anderen Fachleute:
Gilt der erwähnte (sozialverträgliche!) Bestandsschutz für meine beiden Einzelfeuerstätten, die alleinige Heizmöglichkeit meiner Wohnung darstellen, aktuell noch immer?
Ich bin nicht durch alle Änderungen der Blmsch von 2013 durch, sondern habe mich erstmal auf §26 beschränkt. Der taucht dort nicht auf. Möglicherweise gibts aber bei den Änderungen von 2013 oder neueren Novellierungen etwas, was die Übergangsregelung aushebelt, z.B. Feinstaub o.ä.?
Also: Habe ich nach Faktenlage Bestandsschutz? (Wenn alte Öfen betriebssicher, regelkonform angeschlossen, Kamine i.O, etc.)
Grüsse in die Runde, und ich würde mich über Input freuen!
Feuerwerk
Hallo Feuerwerk
die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV. wurde zuletzt novelliert am 22. März 2010.
Den § 26 finden Sie nur in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlgen und nicht in der Bundesimmissonsschutzverordnung.
Richtig heißt das
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Im § 26, Absatz 3, Satz 5 heißt es:
Einzelraumfeuerungsanlagen( das sind Kaminöfen, Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze, Kachelöfen und Küchenherde), bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, das sie vor 1. Januar 1950( historische Einzelraumfeuerungsanlagen) hergstellt oder errichtet wurden,...
haben Bestandschutz und müssen nicht außer Betrieb genommen werden, wenn sie VOR dem 22. März 2010 bereits installiert wurden und vom Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen wurden.
Das gilt nicht für fast alle historische Einzelraumfeuerungsanlagen die NACH dem 22. März 2010 installiert werden sollen. Diese müssen außer Badeöfen und offene Kamine nachwesien durch ein Prüfgutachten eines Feuerstättenprüfinstitut das sie die 2. Stufe erfüllen( gilt seit dem 01. Januar 2015 )
Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 KW dürfen weiter betrieben werden und müssen nicht außer Betrieb genommen werden, wenn sie VOR dem 22. März 2010 installiert wurden.
Und im § 26. Absatz 3. Satz 4 heißt es:
Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt dürfen weiter betrieben werden und müssen nicht außer Betrieb genommen werden, wenn Sie VOR dem 22. März 2010 installiert wurden.
Jetzt alles klar?
MfG Dieter klaucke
Hallo Herr Klaucke,
herzlichen Dank für die Darstellung der Gesetzeslage.
Damit sehe ich der Feuerstättenschau demnächst gelassener entgegen.
Das letzte Wort hat natürlich der Bezirksschornsteinfegermeister, ich werde über das Ergebnis berichten.
Für mich war und ist neu, daß die Tatsache, daß meine alten Öfen alleinige Heizmöglichkeit meiner Wohnung darstellen, alle Emissionsbestimmungen mit Wirkungsgraden, co-Gehalten, Feinstaubemissionen außer Kraft setzen und ich sie (so hoffe ich) weiterbetreiben darf.
Falls hier im Kreise jemand doch noch Informationen zu meinen beiden Öfen hat, wäre ich dankbar für Rückmeldungen, einfach aus Interesse.
Über die Recherche nach meinen beiden sehr unterschiedlichen Öfen habe ich so einiges über verschiedene Ofentypen erfahren.
Grüsse in die Runde!
Feuerwerk