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Hinweis zum § 26 der BImSchV.Übergangsregelung

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Falsche Meinungen und Informationen zur Einhaltung von Normen Emissionsgrenzwerte von Einzelraumfeuerungsanalgen ERFA.

Diese Informationen gelten nur für Deutschland.

Die Regeln die in Aachen und Düsseldorf galten sind hier nicht erwähnt.

Durch die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV. müssen ja immer noch Nachweise für bestehende ERFA erbracht werden die VOR dem 22. März 2010 in Betrieb genommen wurden.

Obwohl diese Nachweispflicht bereits bis zum 31.12.2013 erfolgen musste. Kommt es immer noch vor, das Schornsteinfeger in Deutschland noch heute diesen Nachweis verlangen.

Das zeigt deutlich , das Schornsteinfeger in der Vergangenheit nicht rechtskonform gearbeitet haben. Weil ja seit dem 22.März 2010 NUR noch ERFA in Betrieb genommen werden dürfen die min. die 1. Stufe der BImSchV, erfüllen( außer Kachelöfen). Die müssen erst mit in Krafttreten der 2. Stufe der BImSchV. am 01.01.2015 nachweisen das sie diese Norm erfüllen. Habe ich hier im Forum schon ausführlich erklärt.

Für mich stellt sich also die Frage, wie kann es sein, das ein Schornsteinfeger noch im Jahre 2020 einen Nachweis zu einer ERFA verlangt das diese die Grenzwerte für ERFA die VOR dem 22. März 2010 installiert wurden erfüllt. Geregelt im § 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanalgen für feste Brennstoffe.

Im § 26, Absatz 2 gibt es eine handwerklich schlechte Formulierung

Die ich hier einmal fundiert erkläre

Dort heißt es. Ich zitiere nun wortwörtlich:

Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typenschild zu folgenden Zeitpunkt mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen.

Heute im Februar 2020 trifft das nur noch zu auf ERFA die im Zeitraum vom 01. Januar 1985 bis 31.Dezember 1994 typgeprüft wurden. Außerbetriebnahme oder Nachrüstung bis zum 31. Dezember 2020. Die nächste Stufe betrifft ERFA die Typgeprüft wurden im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010. Außerbetriebnahme oder Nachrüstung bis zum 31.Dezember 2024.

Und jetzt die handwerklichen Fehler in der BImSchV. zu diesem § 26.

Was heißt und bedeutet Datum auf dem Typenschild?

Der Hersteller dieser ERFA, wie einen Kaminofen mußte diese ERFA bei einem Prüfinstitut einer Prüfung unterziehen. Eine solche Prüfung darf kein Hersteller oder Schornsteinfeger selber machen. Das bezeichnet man als Datum der Typprüfung. Mit Datum ist gemeint das Datum was im Prüfgutachten steht. Entscheidend ist also das Datum dieses Prüfgutachten, nicht das Datum wann diese ERFA hergestellt wurde oder vom Besitzer eingebaut wurde.

Auf den meisten ERFA wie einen Kaminofen steht aber nicht das Datum der Typprüfung oder die Prüfgutachten Nummer oder oft nur verschlüsselt. Auch steht auf den meisten ERFA nicht auf dem Typenschild das Datum der Herstellung oder auch verschlüsselt.

Das hat der Gesetzgeber überhaupt nicht beachtet bei der Planung der BImSchV.

Nur das Prüfgutachten ist entscheidend.

Es kann also sein das Sie im Jahre Dezember 2009 einen Kaminofen gekauft haben, der aber erst z.B. in Februar 2010 eingebaut wurde und vom Schornsteinfeger abgenommen wurde. Typgeprüft wurde dieser Kaminofen aber bereits z.B. 2000.

Der Hersteller hat aber keinen Nachweis, das dieser Kaminofen die 1. oder 2. Stufe der BImSchV. erfüllt. Wenn dieser Kaminofen den Grenzwert von 150mg/m³ für Feinstaub und die CO Wert von 4Gramm/m³ überschreitet haben Sie 2 Möglichkeiten. Diesen Kaminofen bis zum 31.12.2024 außer

Betrieb nehmen oder einen Partikelfilter nachrüsten. Das ist aber oft technisch nicht möglich. Und lohnt sich finanziell oft nicht .Im Dezember 2024 wäre dieser Ofen ja bereits 16 Jahre alt.

Und dann gibt es im § 26 noch eine Regelung, Datum der Typprüfung bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar.

Bedenken Sie dieser Ofen kann bis zu 46 Jahre alt sein.

Der ist Schrott.

Und bedenken Sie das es viele Hersteller nicht mehr gibt und kein Hersteller ist gesetzlich verpflichtet Unterlagen zu einem Kaminofen aufzubewahren der vor 45 Jahren gebaut wurde.

Aber alle ERFA die ab dem 22. März 2010 installiert wurden und vom Schornsteinfeger abgenommen wurden und min. die 1.Stufe der BImSchV. erfüllen, haben zeitlich unbegrenzten Bestandsschutz. Ab dem 01. Januar 2015 dürfen NUR noch ERFA installiert werden die die 2. Stufe der BImSchV. erfüllen. Das gilt jetzt auch für Kachelöfen.

Zeitlich unbegrenzt heißt. Hier gilt die heutige Rechtslage Stand 18 Februar 2020

MfG Dieter Klaucke

 
Posted : 18/02/2020 11:34 am
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