Und es bleibt immernoch der durchaus im alten Bestand weit verbreitete Zustand der wohnungsweisen unterschiedlichen Beheizungsart mit Einzel-Feuerstätten aller Art. Dort gibt es KEINEN Brennwertzwang.
NIEMAND kann einen Wohnungseigentümer ZWINGEN sich komplett ein hydraulisches Verteilsystem und Heizkörper zu installieren. Wenn der zum Beispiel kein Geld hat oder grad erst seine Wohnung modernisiert oder die Einzelfeuerstätten erneuert hat, sowieso nicht! Es ist hier KEINE Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Mittel gegeben: der Zwang würde zu UNverhältnismäßig großen Aufwendungen oder Einschnitten führen.
Bei Ihrer aufgeführten "Zwangs"-Stillegung von Festbrennstoff-Feuerstätten nach Ablauf der Übergangsfrist durch die BImSchV handelt es sich um ZUSATZ-Feuerstätten die NICHT der alleinigen Beheizung dienen. Daher ist es "zumutbar", dass diese "im Grunde nicht zwingend erforderlichen Feuerstätten" STILLGELEGT werden müssen. Weil sie kein lebensnotwendiges Bedarfsgut sind! Es gibt hier vorhandene Zentralheizungen die der Grundversorgung mit Wärme dienen. Hier ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel gegeben : der Zwang führt zu KEINEN unverhältnismäßig großen Aufwendungen oder Einschnitten. Denn auch ohne Kaminofen muss keiner frieren.
Hallo schwarzmann, auch wenn ich mich wiederhole.
An einem Kaminzug wo BISHER die Öl-oder Gasheizung( Nicht die Gastherme Etagenheizung) angeschlossen war, kann nun die neue Brennwert Gas-oder Ölheizung angeschlossen werden nach der Sanierung des Kaminzug.
Und Sanierung heißt um es jetzt mal ausführlich zu erklären, das ein Kunststoffrohr in den Kaminzug eingezogen wurde.
Das erfordert in der Regel ortspezifische Lösungen.
Oder man baut einen komplett neuen Abgaskanal für die Brennwertheizung
Wenn die neue Brennwertheizung NICHT an den alten Kaminzug angeschlossen wird, kann eine Einzelraumfeuerungsanlage die dort angeschlossen war bestehen bleiben.
Das eine Einzelraumfeuerungsanlage NICHT am gleichen Kaminzug bestehen bleiben kann wo jetzt die Brennwertheizung angeschlossen wird, das haben Sie ja nun auch verstanden und bestätigt.
Was anders schreibe ich ja nicht.
Wenn eine Eigentümerversammlung von Eigentumswohnungen rechtskonform beschließen die Heizungsanlage zu erneuern und z.B. von Etagengastherme umbauen auf Zentralheizung sind selbstverständlich erhebliche Baumaßnahmen nötig die ich hier nicht speziell erwähnt habe. Diese Baumaßnahmen sind zwangsläufig mit Kosten verbunden. Das wird ja auch ausführlich in einer solchen Eigentümerversammlung besprochen.
Wenn ein Ein-oder Mehrfamilienhaus bisher ausschließlich mit Einzelraumfeuerungsanalgen für Festbrennstoffe oder Öleinzelöfen beheizt wurde und der Eigentümer beschließt, das diese Haus saniert wird und nun eine Zentralheizung mit Gas installiert wird, dann kann in diesem Fall nur ein Brennwertgerät eingebaut werden. Rechtsgrundlage ist die Ökodesignrichtlinie.
Wenn der Eigentümer beschließt einen bestehenden Kaminzug für den Anschluß der Brennwertheizung zu verwenden, nach der Sanierung für die Brennwertheizung und ein Mieter einer Wohnung hatte an diesem Schornsteinzug einem z.B. Kaminofen dann muss dieser Kaminofen entfernt werden. Ich habe NICHT geschrieben, dass generell Einzelraumfeuerungsanlagen entfernt werden müssen.
Ihr Vergleich mit dem Auto hinkt etwas. Wenn Sie ein Auto mit einer gelben Umweltplakette besitzen, dürfen Sie mit diesem Auto nicht mehr in Umweltzoen fahren wo eine grüne Umweltplakette erforderlich ist.
Aber es gibt Städte in Deutschland wo Sie als Besitzer eines Autos einen Anliegerparkausweis kaufen müssen. Nur dann nicht wenn Sie nachweisen können, das Sie eine Garage oder Stellplatz haben, wo sie immer ihr Auto parken Diesen Anliegerparkausweis müssen Sie immer gut sichtbar im Auto haben. Parken Sie trotzdem im Bereich ohne Anliegerparkausweis. bekommen Sie ein Knöllchen. Und die Stadt kann sogar Ihr Auto abschleppen lassen.
Es gibt also Fälle wo der Besitz eines Auto mit erheblichen Einschränkungen und Kosten verbunden ist.
Der Staat kann in vielfältiger Weise in Ihre Eigentumsrechte eingreifen.
Und die Zwangsausserbetriebnahme von Einzelraumfeuerungsanlagen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen betrifft ja nicht die Fälle wo ausschließlich die Wohnung oder das Haus mit Einzelraumfeuerungsanlagen beheizt wird. Siehe dazu § 26, Absatz 3, Satz 4
Wenn aber nun in ein solches Gebäude eine Zentralheizung für Öl-Gas Pellets, Hackschnitzel oder Fernwärme eingebaut wird, dann erlischt der Bestandschutz dieser Einzelraumfeuerungsanlagen . Weil ja das Gebäude nicht mehr ausschließlich über diese Einzelraumfeuerungsanlagen beheizt wird.
Diese Außerbetriebnahme gilt aber nicht für private genutzte Küchenherde unter 15 KW und offene Kamine.
Aber auch hier gibt es Dinge die zu beachten sind. .
Wird ein bestehendes Haus saniert und ist nun ein Niedrigernergiehaus mit kontrollierter Lüftung muß der bestehende Küchenherd, der in der Regel Raumluftabhängig ist außer Betreib genommen werden und der offene Kamin.
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"Aufgrund urlaubsbedingt dünner Personaldecke mussten wir diese Bearbeitung leider etwas zurückstellen.
Wir hoffen dass Sie bei der nächsten Losziehung dabeisind und wir Ihnen dann bevorzugt eine adäquate Antwort geben können"
Alles gut und schön mit der Austauschverpflichtung bei Heizungen von Heizwert gegen Brennwert.
NUR:
Es ist keiner zuständig zu überwachen daß auch eine Brennwertfeuerstätte eingebaut wird! Zur Ökodesignrichtlinie gibt es keine Durchführungsverordnung , im Gegensatz zur ENEV.
In der Regel sind Eigentumswohnungen mit Etagenheizungen diese Heizungen im Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers. Über dessen Eigentum hat die Gemeinschaft KEIN Recht zu bestimmen daß diese ggfl. zu entfernen ist und die Wohnung an eine zentrale Heizungsanlage anzubinden ist.
Solche Verfahren vor Gericht haben ETG bei mir im Bezirk schon mit Pauken und Trompeten verloren.
Selbiges gilt für Kaminöfen und deren Nutzung von Gmeinschaftseigentum ( Schornstein).
Da bei Neubau oder Sanierung NUR noch Öl-oder Gasbrennwertgeräte installiert werden dürfen. ergibt sich das schon daraus dass es NUR noch Brennwertgeräte gibt. Die Ausnahmen zur Gasetagenheizung habe ich erklärt. Auch die Regeln in Eigentumswohnungen.
Und da nach der EU Ökodesignrichtlinie auch nur noch Brennwertgeräte hergestellt und verkauft werden dürfen. gibt es heute bei Öl-oder Gasheizungen als Zentralheizungen nur noch Brennwertgeräte und der Schornsteinfeger kann die Abnahme verweigern , wenn jemand heute noch ein NICHTBRENNWERTGERÄT einbaut. Die Hersteller in Europa bauen und liefern für die EU nur noch Brennwertgeräte.
Wieder auf dem Holzweg. Bei der Abnahme hat der Schornsteinfeger nicht zu überprüfen ob die ERP eingehalten ist. Eine Überprüfung erfolgt "nur" auf Betriebs- und Brandsicherheit und auf Einhaltung der Vorgaben entspr. der ENEV. Für die ERP ist der NICHT zuständig.
Eine Abnahme kann und darf der Schornsteinfeger nicht verweigern wenn keine Brennwertanlage eingebaut wurde. Sie sollten sich bevor Sie derartige Aussagen treffen erst richtig informieren. Ich empfehle ihnen sich mit Behörden in Verbindung zu setzen und nachzufragen.
Es gibt von einigen Herstellern sehr wohl noch Niedertemperaturheizkessel zu kaufen. Z.B. diese hier:
Auch in einem Bereich von über 400KW gibt es hier sehr viele Anlagen.
Guten Tag Herr Schornsteinfegermeister schloti
Entweder lesen Sie meine Texte nicht komplett oder verstehen Sie inhaltlich nicht.
1. Habe ich nicht geschrieben das ein Schornsteinfeger die Einhaltung der ErP kontrollieren muß. Das ist weder sein gesetzlicher Auftrag noch ist er dazu technisch in der Lage.
2. Sie müssen nur die Einhaltung der BImSchV. der Landesbauordnungen und der Feuerungsverordnungen überprüfen.
3. Ich habe ausführlich alles zu einer Gasetagenheizung geschrieben.
4. Die Ausnahmen für Brennwerttechnik habe ich erklärt.
5. Wenn ein Hauseigentümer/In bei Neubau eine Öl-oder Gasheizung installieren will, dann sind nur noch Brennwertgeräte erlaubt.
6. Wenn ein Hauseigentümer/In bei der Sanierung einer bestehenden Öl-oder Gasheizung wieder eine Öl-oder Gasheizung installieren will, auch dann sind nur noch Brennwertgeräte erlaubt. Es gibt auch auf dem Markt keine anderen Heizungen mehr. Es gibt durchaus gebrauchte Heizungen die z.B. bei ebay.de oder ebay-kleinanzeigen.de angeboten werden. Diese dürfen aber nicht mehr NEU eingebaut werden, wenn es sich um Niedrigenergiegeräte handelt oder Geräte die nicht die heutigen Normen erfüllen. Können nur noch als Ersatzteilespender für vorhandene Heizungen verwendet werden.
7.- Bei den Link handelt es sich um eine Gasetagenheizung
Und ich schreibe das gleiche was Bosch hier schreibt.
Trotz Ökodesign-Richtlinie (ErP): 70 % des Heizwertmarktes bleibt
Aufgrund der verschärften ErP-Effizienzanforderungen sind Brennwertgeräte der Mindest-standard von Heizungsanlagen. Weniger effiziente Heizwertgeräte, ohne Hocheffizienz-pumpen, dürfen laut Ökodesign-Richtlinie seit dem 01. August 2015 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Alle in Deutschland angebotenen Heiz- und Kombigeräte von Bosch erfüllen die schärferen Grenzwerte bereits heute.
Auf die Ausnahmen kommt es an Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel. Auf die ErP-Richtlinie bezogen heißt dies konkret:1. Ausnahmeregelung LagerwareAlle Raumheizgeräte und Warmwasserspeicher die sich zum Stichtag 01. August 2015 in Lägern des Großhandels und Fachhandwerkes befinden, gelten als bereits in den Verkehr gebracht, d.h. sie dürfen verkauft, eingebaut und betrieben werden.2. Ausnahmeregelung Mehrfachbelegung Da die Heizwertgeräte Ceramini und CerastarComfort der Marke Bosch mit Hocheffizienzpumpen ausgestattet sind und eine jahreszeitbedingte Raumheizungsenergieeffizienz von über 75 % erreichen, dürfen diese weiterhin hergestellt und eingebaut werden, soweit sie „ausschließlich in bestehenden Gebäuden, an eine von mehreren Wohnungen belegte Abgasanlage“ installiert werden. Die Ausnahme wird dadurch begründet, dass bei der Heizungsmodernisierung in Mehrfamilienhäusern mit Mehrfachbelegung der Austausch von Heizwert- gegen Brennwertgeräte nicht oder nur mit sehr großem Aufwand möglich ist, da der Anschluss von Heizwert- und Brennwertgeräten an eine gemeinsame Abgasleitung bis dato technisch nicht realisiert werden kann. Obwohl die Ausnahmeregelung nur auf Heizwertgeräte bis 10 kW und Kombigeräte bis 30 kW beschränkt ist, macht dies ca. 70 % des Heizwert- Marktes aus.