Gasheitzung und Hol...
 
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Gasheitzung und Holzofen an einen Kamien?

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(@schwarzmann)
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MannMannMann Sie schreiben wirklich einen Senf zusammen...

Es ist nicht immer eine Sanierung des Schornsteins erforderlich wenn an diesen ein Brennwertgerät angeschlossen wird. Z.B. dann nicht wenn der Schornstein aus einem Edelstahlschornstein besteht oder der Schornstein bereits mit einem Edelstahlschornstein saniert wurde. Aber evtl. muss eine Querschnittsverringerung vorgenommen werden. Bei gemauerten Schornstein aus Steinen oder keramischen Schornsteine ist immer eine Sanierung erforderlich.

Brennwertgeräte benötigen IMMER eine überdrucksichere und kondensatfeste Abgasleitung. Daher sind bisherige Abgasanlagen, die NICHT überdruckfest und kondensatsicher sind, weil sie im Unterdruck betrieben werden müssen, auch NICHT für Brennwertgeräte geeignet und zugelassen. PUNKT AUS BASTA

Und NIEMALS wird es sich baurechlich durchsetzen lassen, dass eine ordnungsgemäß angeschlossene Feuerstätte ENTFERNT werden muss um dann ein Brennwertgerät dort installieren zu können. Diese Forderung besteht NIRGENDS, auch eine Einschränkung ausschließlich auf Gas-Etagenheizungen ist NIRGENDS schriftlich verbindlich definiert. Das ist IHRE Auslegung und Interpretation - mehr nicht, und diese ist FALSCH.

und SO ein Blödsinn :

Bei Zweifamilienhäusern mit vermieteter Einliegerwohnung gilt folgendes. Vermietet der Besitzer einer Immobilie seine Wohnung in einem Haus, das er selber bewohnt, muss er sogar beim Austausch der Heizung ein Brennwertgerät installieren

Die Art des Gebäudes oder Mietsverhältnisse spielen überhaupt gar keine Rolle - es besteht ohnehin die Pflicht Brennwert zu installieren. Aber DAS wissen Sie doch bereits zu welchen Bedingungen dies erfolgt....

MannMannMannneeee.... 🙄

 
Posted : 17/07/2019 9:10 pm
(@schwarzmann)
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In Mehrfamilienhäusern mit Gasthermen auf jeder Etage ( egal ob diese Wohnungen vermietet sind oder Eigentumswohnungen wo der Eigentümer selber drin wohnt. ) kann beim Austausch einer Gastherme in einer Wohnung noch eine Gastherme installiert werden, die kein Brennwertgerät ist. In diesem Fall müssen nicht alle anderen Bewohner dazu veranlasst werden auch Ihre Gastherme gegen ein Brennwertgerät auszutauschen. Das gilt aber nur für Einzelheizgeräte bis 10 KW Leistung und für Kombigeräte bis zu 30 KW.

KOMBIgeräte dürfen auch NUR 10kW HEIZUNGSseitig haben und die 30kW sind NUR BRAUCHWASSERseitig. Wobei die 10kW HEIZleistung bei sehr großen Wohnungen und großer Geschoßhöhe wie etwa im Ur-Altbau, also hohem Wärmebedarf, in bestimmten seltenen Einzelfällen auch mal nicht ausreichen könnte. Aber DAS ist dann ein Fall für Gerichte. Und wenn dann nur noch Geräte mit 10kW Heizleistung PRODUZIERT werden, hat man eh das nächste Problem - aber DANN muss der Altbau eben endlich mal zeitgemäß wärmetechnisch saniert werden.

Nun überdenken Sie nochmal IHRE Auslegung "keine Brennwertpflicht NUR bei Gas-Etagenheizungen" bei folgenden, hier in Baden-Württemberg völlig gängigen und zugelassenen Mehrfachbelegungen:

Drei-Wohnungs-Gebäude mit nur EINEM Schornstein, belegt bei einer Wohnung mit Gas-Etagenheizung, eine Wohnung mit Gas-Kachelofen, Dachstock mit Gas-Einzelofen.

Drei-Wohnungs-Gebäude mit nur EINEM Schornstein, belegt bei einer Wohnung mit Gas-Etagenheizung, eine Wohnung mit Öl-Einzelofen, eine Wohnung mit Festbrennstoff-Feuerung.

Weder wenn das immer EIN Gebäude-Eigentümer ist, NOCH wenn es sich um Wohnungs-Eigentümergemeinschaften handelt, können die anderen Feuerstätten rechtlich durchsetzbar abgesprochen werden, wenn EINER auf Brennwert umstellen MÖCHTE oder meint es zu müssen.

Selbst wenn der ganz vom Schornstein weggeht und eine eigene Abgasleitung AUSSEN hoch installieren möchte, KANN die Eigentümerversammlung dies (LEIDER) verbieten, da die Außenwand Gemeinschaftseigentum ist und die Abgasanlage die Außenansicht beeinflusst.

Anders siehts dann DA wieder aus, wenn in der DG-Wohnung installiert wird, dieser muss ja NICHT an den mehrfachbelegten Schornstein anschließen, sondern KANN eine Einzel-Abgasanlage senkrecht durchs Dach installieren und MUSS dann Brennwert nehmen - was ein vernünftiger Mensch ohnehin versuchen wird zu tun.

 
Posted : 17/07/2019 9:40 pm
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Hallo schwarzmann

Lassen Sie sich mal beraten beim Zentralinnungsverband der Schornsteinfeger in Deutschland. Dort den technischenn Leiter verlangen. www.schornsteinfeger.de

 
Posted : 18/07/2019 3:14 pm
(@schwarzmann)
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Es ist eindeutig belegt dass Ihre Auslegung SCHWACHSINN ist !

Es GIBT KEINE Verpflichtung Feuerstätten stillzulegen wegen Brennwert !

schalten Sie mal den logischen Verstand ein - sofern Sie einen haben!

 
Posted : 18/07/2019 5:39 pm
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Hallo schwarzmann

Sie beachten nicht die Netiguette eines Forum. Ich möchte das Sie meine Einträge nicht mehr kommentieren, weil Ihnen gutes Benehmen fehlt.

Dieter Klaucke

 
Posted : 18/07/2019 7:14 pm
(@schwarzmann)
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"Wünschen" geht glaub nur im MÄRCHEN. Diese erzählen SIE mit Ihrem Kram zur "Brennwert-Pflicht"!

Nehmen Sie doch mal fachliche Stellung zu meinen geschilderten Beispielen der Schornstein-Mehrfachbelegung. Ich möchte gerne wissen WIE , also unter Anwendung welcher Rechtsmittel, Sie den anderen unbeteiligten Hausbewohnern ihre Feuerstätten absprechen, NUR um Einem sein Brennwertgerät zwangsweise durchzusetzen.

PS: "Nettiquette" schreibt man mit q .

 
Posted : 19/07/2019 10:54 pm
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Seit dem 26.September 2015 dürfen in der Europäischen Union NUR noch bei Neubau oder Sanierung Brennwertgeräte für Gas oder Öl installiert werden,. Das schreibt die Ökodesignrichtlinie in der EU und die ErP Richtlinie.vor.

Für neue Heizungen ist das ErP-Label grundsätzlich bereits seit dem 26. September 2015 verpflichtend. Altbestände dürfen jedoch auch nach diesem Zeitpunkt noch ohne Label verkauft werden. Seit 2017 sind die Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, alte Anlagen nachzuetikettieren. Der Aufkleber muss gut sichtbar am Gerät angebracht und auch in Werbeanzeigen erkenntlich sein. Für die richtige Deklaration haftet der Hersteller. Die ErP-Richtlinie betrifft jedoch nicht jede Heizung.

Und die Ökodesignrichtlinie gilt auch in Deutschland. Hersteller und Händler durften aber noch ihre Lagerbestände verkaufen. Das dürfte heute 20. Juli 2019 also fast 4 Jahre später erfolgt sein. Lagerbestände gibt es nicht mehr. Die Ausnahme für die Gas Etagentherme habe ich ausführlich erklärt.

Und bei Brennwerttechnik muß in den meisten Fällen der Schornstein saniert werden, bzw. erneuert werden.

Da nur noch Brennwerttechnik verkauft und installiert werden darf ergibt sich zwangsläufig folgende Situation. Wenn an dem alten Schornsteinzug die Öl-oder Gasheizung UND eine Einzelraumfeuerungsanlage angeschlossen ist, muß die Einzelraumfeuerungsanlage z.B. der Kaminofen außer Betrieb genommen werden . Weil Brennwertgerät und Kaminofen an einem Schornsteinzug geht technisch und juristisch nicht.

In Mietswohnungen können die Kosten der Heizungserneuerung auf die Miete umgelegt werden.

Wenn ein Vermieter in einem bestehenden Gebäude ( Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus) die Öl-oder Gasheizung erneuern muss , weil sie defekt ist und sich eine Reparatur nicht mehr lohnt oder weil die Heizung ausgetauscht werden muss, weil sie die Emissionsgrenzwerte nicht mehr erfüllt dann MUSS der Vermieter ein Brennwertgerät einbauen. Alles andere ist technisch und juristisch nicht mehr möglich. Sollte einer der Mieter oder der Mieter bei einem Einfamilienhaus bisher seinen Kaminofen an dem Schornsteinzug angeschlossen haben, wo die alte Öl-oder Gasheizung angeschlossen war, muß dieser Mieter seinen Kaminofen außer Betrieb nehmen.

Mal rein theoretisch gedacht. Würde ein Vermieter in einem Mehrfamilienhaus kein Brennwertgerät einbauen, könnten Mieter den Vermieter verklagen auf Mietminderung. Weil der Vermieter nicht die gesetzliche vorgeschriebene Heizung einbaut. Auch Heizungen sind Bauprodukte nach der EU Bauproduktenverordnung und ein Vermieter ist gesetzlich verpflichtet bei Neubau oder Sanierung eins Hauses nur zugelassene Bauprodukte einzubauen.

Also Heizungen für Öl-und Gas die die Ökodesignrichtlinie und die ErP Richtlinie erfüllen.

 
Posted : 20/07/2019 6:38 am
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So schwarzmann

jetzt habe ich Ihnen fundierte juristische und technische Antworten gegeben. Wenn Sie Schornsteinfeger sind sollten Sie das eigentlich wissen. Das gehört zu Ihrer beruflichen Kenntnis. Wenn Sie meine Angaben immer noch nicht glauben, dann können Sie sich die Informationen bestätigen lassen durch den Zentralinnungsverband der Schornsteinfeger in Deutschland www.schornsteinfeger.de

Dem Umweltbundesamt in Dessau. www.uba.de

Dem Umweltministerium in Berlin

Zentralverband Sanitär, Heizung, Klima

www.zvshk.deIndustrieverband

Industrieverband Haus-Heiz und Küchentechnik e.V.

www.hki-online.de

Und grundsätzliches. Kein technisches Produkt hat immer, auf Dauer unter bestimmten Bedingungen einen unbegrenzten Bestandsschutz. Ein Beispiel, das fast jeder kennt.

Wenn Ihr Auto nur eine gelbe Umweltplakette hat, dürfen Sie mit diesem Auto NICHT in Umweltzonen fahren, wo eine grüne Umweltplakette erforderlich ist, Obwohl Ihr Auto eine Allgemeine Betriebserlaubnis vom Kraftfahrzeugbundesamt bekommen hat und auch vom Straßenverkehrsamt zugelassen wurde.

In einem Rechtsstaat wie Deutschland ist es möglich, das durch technische und juristische Änderungen Produkte nicht mehr verwendet werden dürfen oder für Ihre eigentliche ursprüngliche Verwendung nicht mehr.

Dafür gibt es hunderte Beispiele,

Sie dürfen auch kein Asbesthaltiges Produkt mehr handeln oder der Handel mit FCKW haltigen Kühl-und Gefriergeräten ist auch in der gesamten EU verboten. Das heißt, besitzen Sie einen Kühlschrank der noch FCKW als Kältemittel enthält, dürfen Sie diesen weder verschenken noch verkaufen. Die Rechtsgrundlage ist die Ozonschichtverordnung und die Chemikalienverbotsverordnung. Obwohl Sie diesen FCKW haltigen Kühlschrank vor 1995 rechtsmäßig gekauft haben. Seit 1995 ist der Handel mit FCKW haltigen Kühl-und Gefriergeräten in der EU verboten. Dazu hat der Staat das Recht in die Eigentumsverhältnisse der Bürger einzugreifen. Der Im Staatsauftrag bestellte Kontrolleur, der Schornsteinfeger hat den gesetzlichen Auftrag die Einhaltung der Gesetzlichen Vorschrift zu kontrollieren und auch durchzusetzen. Und das heißt in diesem Fall, dass eine Einzelraumfeuerungsanlage nicht an einem Schornsteinzug installiert werden darf bzw. entfernt werden muss, wenn dort eine Brennwertheizung installiert wird.

MfG Dieter Klaucke

 
Posted : 20/07/2019 8:47 am
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Hallo schwarzmann, das sind Ihre Kommentare zu meinen Hinweisen. Merken Sie eigentlich, dass Sie sich selber wiedersprechen???

Die Art des Gebäudes oder Mietsverhältnisse spielen überhaupt gar keine Rolle - es besteht ohnehin die Pflicht Brennwert zu installieren. Aber DAS wissen Sie doch bereits zu welchen Bedingungen dies erfolgt....

Brennwertgeräte benötigen IMMER eine überdrucksichere und kondensatfeste Abgasleitung. Daher sind bisherige Abgasanlagen, die NICHT überdruckfest und kondensatsicher sind, weil sie im Unterdruck betrieben werden müssen, auch NICHT für Brennwertgeräte geeignet und zugelassen. PUNKT AUS BASTA

Und es spielt KEINE Rolle, welcher Art die Mehrfachbelegung ist, ob das ein Kaminofen in derselben oder ein Gas-Einzelofen in einer anderen Wohnung ist, dann ist einfach der Schornstein schon belegt und es geht eben NUR "Heizwerttechnik". Die Zwangsstillegung der vorhandenen Feuerstätten lässt sich nicht rechtlich durchsetzen - auch wenn ich selbst für Brennwertgeräte bin, aufgrund ihrer besseren Effizienz.

________________________________________________________________

Sie benötigen dringend eine Fortbildung, wenn Sie Schornsteinfeger sind. In der EU dürfen NUR noch Brennwertgeräte installiert werden bei Neubau oder Sanierung der Heizungsanlage. Das wird Ihnen JEDER Heizungsbauer bestätigen. Die Ausnahmen für GasetagenThermen habe ich erklärt.

Und wenn an einem Schornsteinzug BISHER eine Gas-oder Ölheizung und eine Einzelraumfeuerungsanlage installiert war, muß die Einzelraumfeuerungsablage außer Betrieb genommen werden, wenn am gleichen Schornsteinzug ( nach der Sanierung für Brennwertgeräte)eine neue Gas-oder Ölbrennwertheizung angeschlossen wird.

Es gibt in der Technik Dinge die sich technisch ausschließen, wofür es keine extra gesetzliche Regelung bedarf.

Aber es gibt technische Voraussetzungen warum Einzelraumfeuerungsanlagen an einem Kaminzug installiert werden dürfen, wo bereits eine Gas-oder Ölheizung angeschlossen ist( KEIN BRENNWERTGERÄT)

Und aus diesen technische Regelungen ergibt sich automatisch, das dies nicht mit Brennwertgeräten geht.

Auf eine Schraube mit Metrischen Gewinde geht auch keine Mutter mit USA Zollgewinde.

Gas- und Ölheizungen OHNE Brennwerttechnik gibt es auf dem Markt nicht mehr. Weil die Hersteller die Produktion und den Verkauf bereits Im Jahre 2015 eingestellt haben Nur noch Gasetagenthermen. Auch das wird Ihnen jeder Hersteller von Gas-oder Ölheizungen bestätigen.

Und für Ihre zukünftigen Einträge hier im Forum sollten Sie sich mehr fundiertes Wissen aneignen.

Und mich nicht als unwissend darstellen.

Sonst verkommt dieses Forum zu einem „ MEINUNGSFORUM“

Wenn „FACHLEUTE“ etwas schreiben, muss das technisch und juristisch aktuell fundiert sein, und nicht unqualifizierte Meinungen

Das verunsichert nur Laien, die so etwas lesen.

Es wimmelt ja eh schon in diesem Forum von Meinungen von Laien.

Also von Menschen, die keine fundierten technische und juristische Kenntnisse z.B. zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV. haben oder die Ökodesignrichtlinie nicht kennen.

MfG Dieter Klaucke

 
Posted : 23/07/2019 8:52 am
(@schwarzmann)
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Herr Klauke,

WIE bitte wollen Sie in einem MFH die anderen Parteien rechtlich ZWINGEN

- ihre bisherige Beheizungsart stillzulegen

- sich ebenso an die neue Brennwertanlage anzuschließen

- oder sich eine eigene Brennwertanlage zu erstellen

- das ganze mit den entsprechenden Umbauaufwendungen wie Installation von Rohren und Heizkörpern

- das ganze zu einem Zeitpunkt der von einem Fremden diktiert wird

WIE soll das in der REALEN Welt gehen? Leben Sie geistig in einer Diktatur die sowas einem aufzwingt ?

Versetzen Sie sich doch mal nur in DEREN Lage, Mann ! D E N K E N ! Würden SIE sowas hinnehmen ?

"Joah ich hab zwar grad kein Geld und will auch keine Umbauarbeiten in meiner Wohnung, meine Öltanks sind grad frisch gefüllt/ der Keller voll mit Holz/Kohle/Briketts.....aber GERNE lass ich mir ZWANGSWEISE und auf MEINE Kosten ein anderes Heizsystem installieren...."

Sie träumen von Luftschlössern, das aus Ihrem verqueren unreflektierten darstellen der Brennwert-Pflicht resultiert.

 
Posted : 24/07/2019 7:15 pm
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Hallo Schwarzmann, wer lesen kann ist klar im Vorteil.

Nochmals

In einem Mehrfamilienhaus mit Gasetagenthermen gibt es die Ausnahme, dass bei einer Erneuerung einer oder mehrerer Gasthermen keine Brennwertgeräte installiert werden müssen. Das habe ich ausführlich erklärt. Hier werden die anderen Mieter oder Eigentümer nicht dazu verpflichtet Ihre Heizungen zu erneuern bzw. Stillzulegen.

Aber es gibt noch etliche Einzelfallregelungen. Beispiel.

In einem 4 Familienhaus sind alle 4 Wohnungen Eigentumswohnungen.

Mit 4 unterschiedlichen Eigentümern. Die 4 Wohnungen werden über 4 Gasetagenheizungen beheizt und mit Wamwasser versorgt. Jetzt beschließt die Eigentümerversammlung mit der Mehrheit von 3 Stimmen, das in diesem Haus eine modere Gas Brennwertheizung eingebaut wird., wo der bisherige Kaminzug saniert wird und wo die Brennwertheizung angeschlossen wird.

1 Eigentümer ist dagegen. Die Mehrheit (3) Eigentümer haben in der Eigentümerversammlung aber beschlossen dass eine Gasbrennwertheizung installiert wird und das der vorhandene Kaminzug dafür verwendet wird, der saniert wird. Das muß der 4 Eigentümer akzeptieren. Sollte dieser vierte Eigentümer an dem Kaminzug wo die Gasthermen angeschlossen waren, auch einen z.B. Kaminofen installiert haben, muß er diese entfernen, bei der Sanierung des Kaminzug und den Einbau der Brennwertheizung.

In allen anderen Fällen , das habe ich auch ausführlich erklärt gilt die Brennwerttechnikpflicht. Rechtsgrundlage ist die Ökodesignrichtlinie die seit dem 26. September 2015 die Brennwerttechnik vorschreibt bei Neubau oder Sanierung von Heizungsanlagen für Öl oder Gas. Und das gilt in der gesamten EU.

Wenn in einem Mehrfamilienhaus eine Zentralheizung( Keine Etagengasthermen) für Öl-oder Gas installiert ist, und diese Heizung muß erneuert werden, und der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft bei Eigentumswohnungen beschließen wieder ein Öl-oder Gasheizung als Zentralheizung zu installieren, dann geht nur Brennwerttechnik.

Hat nun ein Mieter oder Eigentümer einer Eigentumswohnung in diesem Haus an den Kaminzug wo bisher die Öl-oder Gasheizung installiert war eine Einzelraumfeuerungsanlage installiert, muß er diese außer Betreib nehmen. Als Mieter kann der Vermieter Sie über das Mietrecht und Baurecht dazu verpflichten. Rechtsgrundlage ist die Ökodesignrichtlinie. Der Vermieter kann das so begründen.

Ich bin nach der Ökodesignrichtlinie gesetzlich dazu verpflichtet, bei Sanierung der Öl-oder Gasheizung nur noch ein Brennwertgerät zu installieren( Wenn er wieder das Haus mit Öl-oder Gas heizen will) Und deshalb muß der Schornsteinzug auch saniert werden und an einem Schornsteinzug wo die Brennwertheizung angeschlossen ist dürfen keine Einzelraumfeuerungsanlagen für Festbrennstoffe installiert werden. Hier greift das Baurecht in die Eigentumsrechte des Mieters ein. Weil Brennwertheizungen sind Bauprodukte nach der EU Bauproduktenverordnung. Und ein Hauseigentümer ist bei Neubau oder bei Sanierung einer Immobilie gesetzlich dazu verpflichtet, Bauprodukte in das Haus zu installieren, die eine aktuelle Zulassung haben. Das gilt für sehr viele Bauprodukte, wie Türen, Fenster, Wasser und Abwassersystem, etc.

Wenn also die bestehende Öl-oder Gasheizung erneuert werden muß, weil sie defekt ist und eine Reparatur sich nicht mehr lohnt oder diese Heizung die Emissionsgrenzwerte nicht mehr erfüllt. Dann muß sie ja erneuert werden. und dann geht das nur noch mit Brennwerttechnik, wenn wieder eine Öl-oder Gasheizung eingebaut wird. Und da hat der Eigentümer oder Bauherr keine andere Wahl. Weil die Ökodesignrichtlinie schreibt Emissionsgrenzwerte vor, die nur mit Brennwerttechnik eingehalten werden können.

Und in diesen Fällen WIRD der Mieter oder Eigentümer dazu verpflichtet, seine Einzelraumfeuerungsanlage die am gleichen Schornsteinzug angeschlossen war wie die alte Heizung( wo jetzt ein Brennwertgerät für Öl oder Gas installiert wird) außer Betrieb zu nehmen. Und ja, der Eigentümer wird gesetzlich dazu gezwungen ein Brennwertgerät einzubauen bei der Sanierung der Heizungsanlage, wenn er wieder mit Öl oder Gas heizen will.

Weil

1. Durch die Ökodesignrichtlinie dürfen in diesen Fällen NUR noch Brennwertgeräte installiert werden.

2. An einem Schornsteinzug wo ein Brennwertgerät angeschlossen ist darf keine Einzelraumfeuerungsanlage betrieben werden.

Sie werden in einem Rechtsstaat wie Deutschland sehr oft dazu gezwungen, Dinge zu machen, die

1. Geld kosten

2. Ihr bisheriges Verhalten beendet oder verändert

3. Dinge zu tun, die Ihnen persönlich nicht passen.

Das hat nichts mit Diktatur zu tun und ist ein völlig normaler Vorgang in einem Rechtsstaat.

Dafür gibt es tausende Beispiele in Deutschland und der EU.

Baurecht, Mietrecht, BImSchV. etc.kann dazu führen, dass Sie als Mieter oder Eigentümer einer Wohnung oder anderen Immobilien gezwungen werden, Dinge zu ändern.

Dazu ein aktuelles Beispiel. Berlin hat Fahrverbote für bestimmte Straßen erlassen. In dem kein Diesel mehr fahren darf, der nicht min. Euro 6 hat.

Ist das Diktatur?

Nein Rechtsstaat.

In einem Rechtsstaat haben Sie ja die Möglichkeit, gegen Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien vor ein Gericht zu ziehen. Oder eine Petition an den Bundestag zu schreiben.

Überrings ist das hier nicht meine Meinung, sondern ich erkläre fundiert eine technische und juristische Sache

Und wenn Sie Schornsteinfeger sind sollten Sie das wissen. Wenn Sie das bisher nicht wußten, rate ich dringend zu einer Fortbildung.

Die Techniker und Juristen beim Zentralinnungsverband der Schornsteinfeger in Deutschland. www.schornsteinfeger.de erklären Ihnen das.

Und wenn Sie kein Schornsteinfeger sind oder auch kein Heizungsinstallateur dann sollten Sie zu solchen technischen und juristischen Sachverhalten keine Kommentare oder Meinungen abgeben.

So jetzt wünsche ich Ihnen NEUE Erkenntnisse.

Wie sagt ein altes Deutsches Sprichwort.

Man wird alt wie eine Kuh und lernt immer noch dazu.

MfG Dieter Klaucke

 
Posted : 24/07/2019 10:49 pm
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Und noch was schwarzmann,

Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV. zwingt viele Bürger.

1. Ihren z.B. Kaminofen außer Betrieb zu nehmen

2. Oder diesen nachzurüsten mit einem Partikelfilter

3. Oder diesen nicht mehr zu installieren, z.B. bei Umzug.

Ja der Gesetzgeber zwingt uns Bürger sehr oft zu etwas.

Und wenn Sie Schornsteinfeger sind, ist das Ihr tägliches Gesetz/ Verordnung wo Sie mit arbeiten müssen.

Diktatur?

Nein Rechtsstaat.

Und noch ein Beispiel.

Sie sanieren Ihr Haus energietechnisch und durch die Sanierung wird das Haus ein Niedrigenergiehaus mit kontrollierter Belüftung.

Jetzt dürfen in diesem Haus NUR noch Raumluftunabhängige Einzelraumfeuerungsanlagen betrieben werden mit DIBT Zulassung. Der Raumluftabhängige Ofen muss entfernt werden.

Auch dann wenn ein Mieter in diesem Haus einen Raumluftabhängigen Ofen bisher betrieben hat.

Und jede Stadt und Gemeinde in Deutschland kann durch einen Mehrheitsratsbeschluß ein Verbrennungsverbot für bestimmte Heizungssysteme einführen. Hat de Stadt Stuttgart dieses Jahr gemacht.

Und hat München, Düsseldorf und Aachen auch gemacht. Die haben die 2. Stufe der BImSchV. schon verpflichtend gemacht VOR dem 01. Januar 2015. Bei Neuinstallation von Kaminöfen.

 
Posted : 25/07/2019 4:33 pm
(@schwarzmann)
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Danke für Ihre vielen Buchstaben, aber um DAS alles zu lesen muss ich erstmal URLAUB nehmen.....

Sie lesen später von mir, bitte um Geduld.

 
Posted : 27/07/2019 1:09 am
(@schwarzmann)
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Beispiel.

In einem 4 Familienhaus sind alle 4 Wohnungen Eigentumswohnungen.

Mit 4 unterschiedlichen Eigentümern. Die 4 Wohnungen werden über 4 Gasetagenheizungen beheizt und mit Wamwasser versorgt. Jetzt beschließt die Eigentümerversammlung mit der Mehrheit von 3 Stimmen, das in diesem Haus eine modere Gas Brennwertheizung eingebaut wird., wo der bisherige Kaminzug saniert wird und wo die Brennwertheizung angeschlossen wird.

1 Eigentümer ist dagegen. Die Mehrheit (3) Eigentümer haben in der Eigentümerversammlung aber beschlossen dass eine Gasbrennwertheizung installiert wird und das der vorhandene Kaminzug dafür verwendet wird, der saniert wird. Das muß der 4 Eigentümer akzeptieren. Sollte dieser vierte Eigentümer an dem Kaminzug wo die Gasthermen angeschlossen waren, auch einen z.B. Kaminofen installiert haben, muß er diese entfernen, bei der Sanierung des Kaminzug und den Einbau der Brennwertheizung.

In allen anderen Fällen , das habe ich auch ausführlich erklärt gilt die Brennwerttechnikpflicht. Rechtsgrundlage ist die Ökodesignrichtlinie die seit dem 26. September 2015 die Brennwerttechnik vorschreibt bei Neubau oder Sanierung von Heizungsanlagen für Öl oder Gas. Und das gilt in der gesamten EU.

Wenn eine WEG abstimmt ist das DEREN Entscheidung. Sie entscheidet sich FREIWILLIG für eine Sammel-Zentralheizung und MUSS dann natürlich Brennwert nehmen - aber solange ein Kaminofen DRAN war und ist geht das nicht. Ob das mit einer Mehrheitsentscheidung ausreicht entzieht sich meiner Kenntnis. Es gibt keinen Zwang eine Situation herzustellen die nachhaltig restriktive Eingriffe ins Private macht.

Durch den erheblichen baulichen Aufwand (Stemmarbeiten und Nacharbeiten in den Bädern oder Küchen, wo meist die Kombi-Thermen hängen) und Änderung der gesamten Hydraulik, sowie ggf entsprechende Zusatz-Installationen für die Warmwasser-Versorgung UND deren Abrechnung, ebenso noch die Schaffung eines zusätzlichen Platzes für das neue Gemeinschafts-Eigentum Sammel-Zentralheizung (WER will denn dafür freiwillig ein paar Quadratmeter hergeben?), bleibt der "Vorschlag einer Umstellung von Etagen-Heizungen auf Sammel-Heizung" die irre Vision eines praxisfremden Planungs-Theoretikers. Sowas wurde vereinzelt im Mietwohnungsbau gemacht, wo EIN Vermieter für alle Wohnungen ist UND die Gebäude noch anderweitig modernisiert oder großartig umgebaut wurden. Meist wurden die Mieter solange ausquartiert oder umgesiedelt.

Wenn Sie sich mal den RICHTIGEN Terminus angewöhnen könnten : Schornsteine werden "saniert" wenn eine neue Unterdruck-Abgasanlage darin installiert wird. Für ein Brennwertgerät wird in den Schornstein eine EIGENE Überdruck-Abgasanlage EINGEZOGEN, der bisherige "Schornstein" ist lediglich noch ein Schacht.

 
Posted : 27/07/2019 2:24 am
(@schwarzmann)
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Ich bin nach der Ökodesignrichtlinie gesetzlich dazu verpflichtet, bei Sanierung der Öl-oder Gasheizung nur noch ein Brennwertgerät zu installieren( Wenn er wieder das Haus mit Öl-oder Gas heizen will) Und deshalb muß der Schornsteinzug auch saniert werden und an einem Schornsteinzug wo die Brennwertheizung angeschlossen ist dürfen keine Einzelraumfeuerungsanlagen für Festbrennstoffe installiert werden. Hier greift das Baurecht in die Eigentumsrechte des Mieters ein. Weil Brennwertheizungen sind Bauprodukte nach der EU Bauproduktenverordnung. Und ein Hauseigentümer ist bei Neubau oder bei Sanierung einer Immobilie gesetzlich dazu verpflichtet, Bauprodukte in das Haus zu installieren, die eine aktuelle Zulassung haben. Das gilt für sehr viele Bauprodukte, wie Türen, Fenster, Wasser und Abwassersystem, etc.

Sie argumentieren immer im Kreis!

Der Kaminofen muss nicht weg, weil eine Abgasleitung die das Brennwertgerät benötigt, eine Zusatzfeuerstätte ausschließt (da haben Sie recht).

Sondern WEIL ein Kaminofen DRAN IST muss KEINE Brennwertfeuerstätte installiert werden die eine Abgasleitung benötigt.

KEIN Brennwertgerät = keine Abgasleitung, fertig aus alle.

Ich MUSS auch kein Auto kaufen - nur weil ich eine Garage habe. Und ebenso nimmt mir keiner ein Auto weg, nur weil ich keine Garage habe.

 
Posted : 27/07/2019 2:31 am
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