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Falsche Formulierungen zum Gewährleistungsausschluß

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Falsche und rechtswidrige Formulierungen zum Gewährleistungsausschluß

Texte teilweise erstellt und verfasst von Dieter Klaucke am 09. Dezember 2020

Bemerkungen: Da nach neuem EU-Gesetz auch Privatverkäufer ein Jahr Garantie - oder Gewährleistung leisten müssen, sofern sie das nicht ausschließen, erkläre ich hiermit, dass ich für meine privat versteigerten oder verkauften Artikel keine Garantie oder Gewährleistung übernehme. Dies ist kein Handelsgeschäft im Sinne des Fernabsatzgesetzes. Sämtliche Angaben, Bilder und Hinweise zur Ware stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar und dienen ausschließlich der allgemeinen Beschreibung. Die Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und möglichst präzise, damit sich der Käufer ein genaues Bild davon machen kann. Da es sich hier um einen Privatverkauf handelt, ist eine Rücknahme der versteigerten Artikel ebenfalls ausgeschlossen.

Solche und ähnliche juristisch falschen Formulierungen finden sich zur Masse bei Angeboten von gebrauchten Öfen und anderen Einzelraumfeuerungsanlagen die bei ebay.de und ebay-kleinanzeigen.de angeboten werden.

1. Es gibt kein EU Recht wo eine Garantie oder Gewährleistungsausschluß geregelt ist.

2. Eine Garantie ist IMMER eine freiwillige Leistung und muss KEINER geben und deshalb auch nicht ausschließen. Was der juristische Unterschied zwischen einer Garantie und einer Gewährleistung/ Sachmängelhaftung ist habe ich hier im Forum schon fundiert erklärt.

3. In Deutschland gilt grundsätzlich eine gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren. Der private Verkäufer kann diese Gewährleistung ausschließen

A. Wenn er das Rechtskonform macht

B. Wenn er keinen Sachmangel verschweigt.

4. Sämtliche Beschreibungen zum Produkt sind zugesicherte Eigenschaften und müssen stimmen und der Wahrheit entsprechen.

5. Auch ein privater Verkäufer kann dazu juristisch verpflichtet werden die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten

a. Wenn er einen Sachmangel verschwiegen hat

Was sind Sachmängel?

Das zeige ich hier am Beispiel eines gebrauchten Ofens.

Der Verkäufer weißt nicht darauf hin das der Ofen nicht die 2. Stufe der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV. erfüllt und in Deutschland nicht mehr neu installiert werden darf zum Heizen und eine Abnahme durch Schornsteinfeger nicht mehr möglich ist. Das gleiche gilt wenn der Verkäufer den Ofen ins Ausland verkauft und in diesem Land gelten ähnliche Nutzungsverbote für den Ofen wie in Österreich, Schweiz, Dänemark

Der Ofen einen Schaden hat, wie gerissene Schamottesteine oder fehlenden Teilen.

Der Ofen auf Grund technischer Fehler nicht mehr funktionsfähig ist zum Heizen.

Der Ofen Asbest enthält ( Dann gilt generell in der EU ein Verkaufsverbot, nach REACH Verordnung Anhang 17) In Deutschland regelt das die Chemikalienverbotsverordnung seit 1993.Wer eine Asbesthaltige Einzelraumfeuerungsanlage verkauft begeht in Deutschland auch 3 Straftaten . Nach § 27 Chemikaliengesetz, § 326 StGB Strafgesetzbuch und Betrug nach § 263 StGB.

Es sich um eine Fälschung handelt also um einen nicht original Ofen vom Hersteller( z.B. ein gefälschter Bullerjan Ofen)

Wenn der Ofen als antiker Ofen verkauft wird aber in Wirklichkeit nicht antik ist ( z.B. der Carina Ofen von Haas und Sohn oder der Petit Godin Ofen werden sehr oft als antiker Ofen beschrieben.sind aber nicht antik, weil erst ab 1972 gebaut)

Alters, Hersteller oder Modellbezeichnung falsch sind.

Technische Daten sind falsch.

All das sind bereits juristisch erhebliche Sachmängel die immer zu einer 2 Jährigen Gewährleisung führen, egal ob der Gewährleistungsausschluß rechtskonform war oder nicht.

Warum verwenden Verkäufer solche falschen Formulierungen?

1. Sie kennen sich juristisch nicht aus.

2. Sie schreiben die Fehler der anderen ab. Durch kopieren und einfügen und schon haben sie die Fehler von anderen übernommen.

3. Sie verwenden bewußt solche falschen Formulierungen in der Hoffnung das der Käufer sich juristisch nicht auskennt und das „ glaubt“

Und wer es ausführlich wissen und lesen möchte dieser Text von der Bundeszentrale für politische Bildung

Abkürzung BGB Bürgerliches Gesetzbuch

4. Gewährleistung

5. Nacherfüllung, Nachbesserung, Ersatzlieferung, Rücktrittsrecht, Minderung, Schadensersatz statt der Leistung, Nacherfüllung., selbst beseitigen, vom Vertrag zurücktreten, Minderung, Schadensersatz statt der Leistung

6. die gesetzliche Verpflichtung eines Schuldners, für die Mängelfreiheit einer Sache oder eines Rechts einzustehen. Gewährleistungsvorschriften gibt es v. a. im Kaufvertrags-, Miet- und Werkvertragsrecht.

A. Kauf

1. Grundlagen: Gegenstand des Kaufvertrages sind in erster Linie Sachen, es können aber auch Rechte sein (z. B. dingliche Rechte wie Hypotheken oder Grundschulden, Forderungen, Anwartschaftsrechte, Patente, Warenzeichen, Gesellschaftsanteile). Der Verkäufer einer Sache hat diese dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, ansonsten hat er seine Pflichten (Kauf) nicht vollständig erfüllt (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch der Verkäufer eines Rechts ist verpflichtet, dem Käufer das Recht mangelfrei zu verschaffen (§§ 433 Abs. 1, 453 Abs. 1 BGB). Für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners einer verkauften Forderung haftet der Verkäufer allerdings nur, wenn er dafür vertraglich (als Nebenabrede oder in einem gesonderten Vertrag) die Gewährleistung übernommen hat. Von größerer Bedeutung sind in der Praxis allerdings die Fälle der Gewährleistung für eine Sache. Wird eine bewegliche oder unbewegliche Sache verkauft und hat der Verkäufer seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, so haftet er dem Käufer nach §§ 437 ff. BGB für Sach- und Rechtsmängel ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft oder er den Mangel kannte oder nicht.

2. Voraussetzungen: Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache in ihrer tatsächlichen Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Wurde eine Beschaffenheit der gekauften Sachen – wie im Alltag üblich – nicht vereinbart, so liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet ist (Beispiele: nicht passendes Ersatzteil, abweichendes Format von Bauteilen, Ungenießbarkeit von Lebensmitteln, mangelnde Produktsicherheit, Baubeschränkungen). Liegt weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung vor, sind die gewöhnlich an die Sache zu stellenden Anforderungen maßgebend. Dazu gehört auch, dass die Sache den Anforderungen genügt, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers, insbesondere aus der Werbung und Etikettierung, erwarten kann (§ 434 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus können Montagefehler oder eine mangelhafte Montageanleitung einen Sachmangel begründen (§ 434 Abs. 2 BGB). Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert (§ 434 Abs. 3 BGB).

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Sachmangels ist der sogenannte Gefahrübergang, d. h. grundsätzlich der Moment der Übergabe einer Kaufsache. Der Verkäufer muss gemäß § 363 BGB bis zum Zeitpunkt der Annahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer die Mängelfreiheit der Kaufsache beweisen.

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können, die dieser nicht im Kaufvertrag übernommen hat (§ 435 BGB).

3. Rechtsfolgen: Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, so kann der Käufer unabhängig vom Verschulden des Verkäufers Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder mindern, also den Kaufpreis herabsetzen. Falls der Mangel verschuldet ist, kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 437 BGB).

Die Nacherfüllung beinhaltet entweder das Recht des Käufers, Nachbesserung (also Reparatur) oder aber die Lieferung einer anderen mangelfreien vertragsgemäßen Ersatzsache, also Ersatzlieferung, zu verlangen. Die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (Transport-, Arbeits-, Materialkosten) hat dabei der Verkäufer zu tragen. Der Käufer hat alternativ aber auch ein Rücktrittsrecht (bisher Wandlung), kann also den Sachmangel zum Anlass nehmen, von dem Vertrag zurückzutreten. Dann sind etwaige bereits erbrachte Leistungen (Kaufpreiszahlung, Übereignung der Sache) einander zurückzugewähren (Rücktritt). Will der Käufer die Sache trotz des Mangels behalten, so ist die Minderung, d. h. Herabsetzung des Kaufpreises, das passende Gewährleistungsrecht (§ 441 BGB). Rücktritt und Minderung kann der Käufer aber erst verlangen, wenn er unter Fristsetzung den Verkäufer zur Nacherfüllung erfolglos aufgefordert hat. Die Nacherfüllung hat demzufolge Vorrang.

Hat der Verkäufer den Mangel verschuldet, so kann der Käufer – alternativ zu den genannten Gewährleistungsrechten – von ihm Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Er kann bei diesem Anspruch entweder die Kaufsache zurückgeben und vollen Schadensersatz verlangen oder sie behalten und ordnungsgemäß – zusätzliche – Erfüllung begehren (z. B. Ausgleich für Minderwert, entgangene Nutzung, Gutachterkosten). Falls der Verkäufer eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernommen hat, hat er ihr Fehlen auch ohne Verschulden zu vertreten (§ 276 Abs. 1 BGB). Dann kann der Käufer – verschuldensunabhängig – Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Die Anforderungen an eine solche Garantiehaftung sind hoch. Der Verkäufer muss durch eine Vertragsinhalt gewordene Erklärung dem Käufer zu erkennen geben, dass er für das Vorhandensein der Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens verschuldensunabhängig einstehen will. Bloße Anpreisungen in der Werbung reichen nicht aus; sie können aber einen Sachmangel nach § 434 BGB darstellen. Der vom Verkäufer zu leistende Schadensersatz bezieht sich auf den Mangelschaden, d. h. den Schaden an der Kaufsache selbst, und auch auf den Mangelfolgeschaden an anderen Rechtsgütern des Käufers (z. B. an Einrichtungsgegenständen durch das Herunterfallen einer unsachgemäß verankerten Zwischendecke).

4. Ausschluss der Gewährleistung:

Ein Beispiel: Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf

Mängel beim Kauf gebrauchter Kfz können ärgerlich und teuer werden, für Käufer wie für Verkäufer. Verkäufer suchen sich gegen mögliche Ansprüche durch Haftungsausschlüsse zu sichern, Käufer verlangt es nach Garantien und anderen Zusicherungen. Was hier zu beachten ist:

Grundsätzlich zulässig sind Haftungsausschlüsse für Sachmängel, gleich welcher Schwere, z. B. durch die Formulierung »Das Kfz wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft«. In diesem Fall haftet der private Verkäufer allerdings weiterhin bei Arglist und für Garantiezusagen.

Ist das Kfz von einem Händler gekauft, handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf; hier darf die Sachmängelhaftung auf ein Jahr verkürzt, aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Nicht aus dem Schneider sind Verkäufer mit der Formulierung »Gekauft wie besichtigt«, weil damit nur die Haftung für offene Mängel ausgeschlossen werden kann, also für solche, die ein Käufer auch ohne die Untersuchung durch einen Sachverständigen erkennen kann.

Auf einen Haftungsausschluss überhaupt nicht berufen kann sich der arglistige Verkäufer, also der, der einen wesentlichen Mangel, den er kennt oder mit dem er rechnet, verschweigt oder der bestimmte Eigenschaften der Sache vorspiegelt.

Keine Sachmängel sind übliche Gebrauchs– und Abnutzungsspuren, z. B. abgenutzte Dichtungen. Die Abgrenzung zum wirklichen Mangel ist schwierig und ohne Sachverständigenhilfe oft nicht zu treffen.

7. Die Gewährleistung kann vertraglich ausgeschlossen werden. Das geschieht meist in Kaufverträgen über Grundstücke oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Besonderheiten gelten beim Verbrauchsgüterkauf. Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt (§ 444 BGB) oder wenn er in allgemeinen Geschäftsbedingungen für neu hergestellte Sachen vereinbart ist. Aber auch für Gebrauchtware ist ein Gewährleistungsausschluss in allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, wenn in ihm nicht ausdrücklich klargestellt ist, dass er sich nur auf vom Verkäufer nicht verschuldete (Sach- und Rechts-)Mängel bezieht (§ 309 Nr. 8 b BGB). Kein Gewährleistungsausschluss in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Abrede »vom Umtausch ausgeschlossen«, die in der Praxis häufig beim Verkauf von Unterwäsche, Badebekleidung oder im Rahmen von Schlussverkäufen getroffen wird. Der Verkäufer will damit zum Ausdruck bringen, dass er bei mangelfreien Sachen nicht bereit ist, diese bei Nichtgefallen auf dem Kulanzwege zurückzunehmen.

Die Gewährleistung ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel der Kaufsache bei Kaufvertragsabschluss kennt (§ 442 BGB). Eine Sonderregelung gilt für den Handelskauf: Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft (z. B. beim Kaufvertrag zwischen Groß- und Einzelhändler), so hat der Käufer die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen (§ 377 Handelsgesetzbuch).

5. Verjährung: Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren von der Ablieferung der beweglichen Sache bzw. von der Übergabe des Grundstücks an (§ 438 BGB). Geht es um die Mangelhaftigkeit eines Baustoffs, so gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 3 BGB drei Jahre ab Kenntnis des Käufers von dem arglistigen Verschweigen des Mangels. Die Verjährungsfrist kann vertraglich verlängert werden. Sie kann außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf bis zu ein Jahr verkürzt werden (§ 309 Nr. 8 b BGB). Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, so ist eine vertragliche Verkürzung der Gewährleistungsfristen nicht zulässig, gleich ob durch allgemeine Geschäftsbedingungen oder durch Individualvereinbarung.

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Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

 
Posted : 09/12/2020 10:06 pm
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