Ja, un ?
Der Fristverlauf ist schon ewig lange bekannt und für jede Feuerstätte fixiert worden. Also genügend Zeit zum Handeln gewesen!
Habe erst 3 Monate einen Kamin..... dachte das wäre neu. 😕
Das ist allen Fachleuten( Schornsteinfeger, Ofenhersteller und hoffentlich auch allen Ofenhändlern) schon seit März 2010 bekannt. Also fast 10 Jahre.
In der HKI Datenbank sind aber keine Öfen verzeichnet die in den 1980er Jahren oder noch bis 1994 typgeprüft wurden.
Und auf dem Typenschild ist oft nicht erkennbar ob und wann der Ofen Typgeprüft oder gebaut wurde.
Aber man kann davon ausgehen, dass die Mehrheit der Öfen die im Zeitraum von 1985- 1994 Typgeprüft wurden keinen Nachweis erbringen können, ob die Grenzwerte für CO und Feinstaub eingehalten werden.
Diese Öfen sind ja bis zu 35 Jahre alt. Und in den 1980er Jahren wurde kein Feinstaub gemessen bei der Typprüfung.
Wenn der Schornsteinfeger also eine Messung machen soll und der Grenzwert für Feinstaub von 0,15 Gramm/m³ und für CO von 4Gramm/m³ wird überschritten, dann gibt es eigentlich nur eine realistische Handlung: Ofen verschrotten. Alles andere ist unrealistisch. Diese Typprüfung ist ja min.26 Jahre alt.Wer aber noch im Februar 2010 einen Ofen neu installiert hat, wo es nach der Typgeprüfung keinen Nachweis gibt, hat ein Fehler gemacht. Hätte der Käufer sich damals besser informiert, hätte er festgestellt das er z.B. im Februar 2010 einen technisch veralteten Ofen kauft.
Investieren Sie Ihr Geld in einen neuen und modernen Ofen.
MfG Dieter Klaucke
Hallo Leute,
ich hab bezüglich der endenen Schonfrist auch eine Frage. Und zwar gibt es ja bestimmte Ausnahmen, die wohl nicht betroffen sind. Ich habe in meinem Garten in der Laube einen alten gusseisernen Ofen, der laut Vorstand schon vor 1980 dort in Benutzung war. Den Ofen möchte ich nur ab und an mal benutzen und er stellt die einzige Wärmequelle in der Laube dar. Muss dieser Ofen auch ausgetauscht werden oder kann er weiter genutzt werden? Welche Kosten sind ungefähr zu erwarten, um ihn durch den Schornsteinfeger wieder in Betrieb zu nehmen?
PS: Ich denke, dass er noch nie offiziell durch einen Schornsteinfeger abgenommen wurde.
Vielen Dank im Voraus für Eure Mühe
Gruß
Gärtner91
Solange er technisch ok ist und an der Stelle bleibt darf der bleiben
Das klingt ja sehr gut. Vielen Dank für deine schnelle Antwort
Nach § 26 Absatz 3, Satz 4der BImSchV. sind Einzelraumfeuerungsanlagen die ausschließlich zur Wärmeversorgung einer Wohneinheit dienen von der Außerbetriebnahme ausgeschlossen. Das aber mit dem zuständigen Schornsteinfeger abklären und evt. darum bitten, diesen Paragraf anzuwenden.
MfG Dieter Klaucke