Das ist ein Teil eines Anzeigentext bei ebay-kleinanzeigen.de vom 11. Dezember 2020.
Achtung: Da der Jutol F12 nie offiziell in Deutschland verkauft wurde, gibt es auch keine "Freigabe" was das BImSchG angeht. Dieses Gesetz inkl. dazu gehöriger Verordnung gilt nur in Deutschland und wird da auch sehr unterschiedlich angewendet. Mein Schornsteinfeger hatte keine Probleme und ich durfte ihn legal betreiben.
Jeder Ofenwechsel fällt spätestens bei der Feuerstättenschau (alle 4 Jahre) auf.
Ist ein Ofen nicht auf der "Liste" und der Schornsteinfeger trägt z.B. nicht einfach den F600 ein, müsste eine Einzelabnahme, also eine Abgasmessung erfolgen. Da dies in Deutschland, sogar im selben Bundesland höchst unterschiedlich gehandhabt wird, einfach vorher mit dem Schornsteinfeger sprechen (man kann auch einen Zweiten fragen, da es keinen Gebietsschutz für Schornsteinfeger mehr gibt, sollte Ihr Schornsteinfeger tatsächlich rumzicken).
Dieser Text ist voll mit Lügen und Unwahrheiten.
1. Ein Ofen der NICHT die 2. Stufe der Verordnung über kleine oder mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV. erfüllt darf in GANZ Deutschland nicht mehr neu in Betrieb genommen werden. Kein Schornsteinfeger darf solch einen Ofen Abnehmen. Der Betrieb ist verboten. Das regelt der § 4, Absatz 3 dieser Verordnung.
2. Diese Verordnung wird auch nicht unterschiedlich angewendet. JEDER Schornsteinfeger in Deutschland hat sich daran zu halten. Der Schornsteinfeger in Deutschland kontrolliert im Staatsauftrag die Einhaltung der gesetzlichen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien.
3. Eine Einzelabnahme durch den Schornsteinfeger ist nirgendwo in der BImSchV. oder anderen Verordnungen oder Gesetzen geregelt. Das hat der Schreiber dieses Textes frei erfunden. Das wird auch nicht unterschiedlich in Bundesländern geregelt Die Bundesimmissionsschutzverordnung ist wie der Name schon sagt eine Bundesverordnung. Und keine Länderverordnung.
4. Die Novellierung im Jahre 2010 des Schornsteinfegerhandwerks führte NUR dazu das Sie sich den Schornsteinfeger frei wählen können NUR ZUM FEGEN DES SCHORNSTEINS.
5. Die Abnahme des Ofens . oder anderen Einzelraumfeuerungsanlagen, auch einer Heizungsanlage macht immer noch IHR Besteller Schornsteinfeger, Hieß früher Bezirksschornsteinfeger. Da können Sie sich nicht frei den Schornsteinfeger aussuchen.
Warum werden solche falschen Informationen verfasst?
A. Der Verkäufer kennt sich juristisch nicht aus.
B. Er denkt sich das so.
C. Er lügt bewußt, täuscht Sie um seinen Ofen verkaufen zu können.
Juristisch ist das hier-
Die Arglistige Täuschung nach § 123 BGB
Der Betrugsversuch nach § 263 StGB Strafgesetzbuch.
Das verschleiern eines Sachmangel nach § 434 und 437 BGB.
MfG Dieter Klaucke