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Ausnahmegenehmigung von §19 BImSchV (seitlicher Abstand des Kamins zu Lüftungsöffnungen und Fenstern)

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Folgender Fall: Wir beabsichtigen, in einem bestehenden Anbau an ein älteres Haus (Bayern, Nähe Nürnberg) einen Einzelofen mit 3-7 kW Leistung aufzustellen. Es soll ein Edelstahlkamin hinter dem Ofen außen am Anbau nach oben geführt werden, ca. 2 m über die Dachhaut (Stehfalzverblechung mit weniger als 20° Dachneigung). Der Abstand des Edelstahlkamins zu den umliegenden Gebäuden beträgt nach Norden 28 Meter, nach Süden 19 Meter. Nur zu Dachgauben im Dachgeschoß unseres Haupthauses (nur von uns bewohnt) beträgt der seitliche Abstand ca. 5 Meter und entspricht damit nicht den vorgeschriebenen Abständen zu Lüftungsöffnungen und Fenstern, die im Umkreis von 15 m um 1 m überragt werden müssen. Nach §19 , Abs. 2 BImSchV gilt diese Vorschrift für Anlagen bis 50 kW. Unser Ofen hat 3-7 kW also rund 1/10 der Leistung, die mit dieser Vorschrift abgedeckt wird. Wir haben eine Ausnahmegenehmigung nach § 22 BImSchV beantragt, die uns von der Gemeinde versagt wurde. Den Edelstahlkamin gem. den Bestimmungen auszuführen, würde bedeuten, dass der Kamin an der vorgesehenen Stelle über 9 m hoch über den Flachbau ragen würde, seitlich mit Seilen abgespannt werden müßte und in der reinen Wohngegend mit Einfamilienhäusern wie ein Fabrikschlot aussehen würde, ganz abgesehen von den Mehrkosten.
Hat jemand Erfahrung mit Ausnahmegenehmigungen zu dieser Vorschrift? Danke für Eure Informationen.

 
Posted : 11/04/2011 7:43 am
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