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Alte Ölheizung bei ebay-de etc.

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Passt zwar nicht ganz zum Thema kaminofen-forum. Aber auch interessant für so manchen Leser.

Bei ebay.de und ebay.kleinanzeigen werden jedes Jahr tausende gebrauchte Ölheizungen angeboten bis zu 35 Jahre alte.

In der gesamten EU dürfen seit dem 15. September 2015 NUR noch bei Neubau oder Sanierung Brennwertölheizungen eingebaut werden. Das regelt die Ökodesisgn Richtlinie.

Es macht also keinen Sinn eine 15 oder 25 Jahre alte gebrauchte Ölheizung zu kaufen. Nur eine Ausnahme: Als Ersatzteilträger für eine besehende Ölheizung. Bedenken Sie. Viele Verkäufer suchen nur jemanden der die alte Ölheizung demontiert und aus dem Keller etc. holt. Und dafür noch Geld gibt.

Die meisten Preise sind völlig unrealistisch .Auch hier in vielen Fällen, ABZOCKE

Und VORSICHT bei bereits ausgebauten Ölheizungen. Wenn Sie nur Ersatzteile suchen, wie eine Steuerung können Sie diese Teile im ausgebauten Zustand nicht überprüfen. Geschenkt ist okay. Oder 10 €

 
Veröffentlicht : 10/10/2019 4:26 pm
(@schloti)
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Aber niemand ist für die Einhaltung der Ökodesignrichtlinie zuständig. Es gibt in DE keine hierfür erforderliche Durchführungsverordnung.

Sofern es sich um eine gebrauchte Niedertemperaturheizung handelt, darf die sehr wohl eingebaut werden, da schon einmal in den Verkehr gebracht.

 
Veröffentlicht : 10/10/2019 7:00 pm
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Guten Tag Schloti

Da sind Sie leider falsch informiert.

SIE als Schornsteinfegermeister, als Kontrolleur im Staatsauftrag sind zuständig für die Einhaltung der Ökodesignrichtlinie.

Genauso wie Sie zuständig sind für die Einhaltung der BImSchV.

Sie sind NICHT zuständig für die Herstellung und die Prüfung in einem Prüfinstitut.

Hersteller von Ölheizungen bauen für die EU seit Ende 2015 nur noch Ölbrennwertheizungen.

Die Ökodesignrichtlinie ist eine EU Richtline die in allen EU Ländern gilt. Dazu bedarf es keiner deutschen Durchführungsverordnung. Weil Hersteller innerhalb der EU nur noch Ölbrennwertgeräte verkaufen dürfen.

Auch für die EN Normen für Einzelraumfeuersanlagen ERFA bedarf es keiner Deutschen Durchführungsverordnung.

In Neubauten dürfen nur noch Ölbrennwertgeräte eingebaut werden. Die Regeln zu Gasbrennwertgeräten habe ich hier im Forum erklärt.

Bei der Sanierung einer Heizung dürfen auch nur noch Ölbrennwertgeräte eingebaut werden. Und für in den Verkehr gebracht heißt nicht dass diese Ölheizung auch wieder eingebaut werden darf. Das kennen Sie ja aus den Einzelraumfeuerungsanlagen. Man muß auch schon ziemlich blöd sein eine 15 Jahre oder noch ältere Ölheizung wieder einzubauen, die auch noch kein Brennwertgerät ist. Zumal der Heizölpreis in Zukunft steigen wird durch die CO2 Steuer. Wenn auf Grund gesetzlicher Regeln Geräte nicht mehr verwendet werden dürfen, verlieren sie das Recht der Verwendung. So ist das bei ERFA in der BImSchV.

Ölheizungen sind Bauprodukte nach der EU Bauproduktenverordnung. Und in Gebäuden dürfen nur Bauprodukte eingebaut werden, die am Tag des Einbaus die gesetzlichen Regeln der Bauproduktenverordnung erfüllen. Für Öl- und Gasheizungen gab es eine Ausnahmeregel. Hersteller und Händler die noch im Jahre 2015 Geräte auf Lager hatten die noch keine Brennwertgeräte waren durften diese „ Lagerbestände“ noch verkaufen. Heute 4 Jahre später wird es wohl keine Lagerbestände mehr geben.

Und wenn man schon eine neue Ölheizung einbaut, sollte man ENDLICH ein Brennwertgerät einbauen. Schon in der Mitte der 1980er Jahre gab es Gasbrennwertgeräte. Es hat dann noch mal 30 Jahre!!! gedauert bis man das gesetzlich vorgeschrieben hat.

MfG Dieter Klaucke

 
Veröffentlicht : 11/10/2019 9:03 am
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Und das gilt für Vermieter

Neue Pflichten beim Heizungstausch

Aus für veraltete Heiztechnik: Ab 26. September 2015 müssen Immobilieneigentümer bei der Erneuerung von Öl- und Gasheizung die teuren, aber energiesparenden Brennwertgeräte einbauen. Allerdings gibt es Ausnahmen. Was Eigentümer beim Heizungstausch wissen müssen.

Ökodesign-Richtlinie erlaubt bei neuen Heizungen nur noch besonders sparsame Geräte. Eigentümer müssen beim Heizungstausch einige beachten. Foto: Gerd / fotolia.com Foto: Gerd / fotolia.com

Vermieter, die künftig in ihren Mietobjekten die Öl- oder Gasheizung erneuern, müssen in vielen Fällen die teuren, aber energieeffizienten Brennwertgeräte einbauen. Die sogenannte Öko-Design-Richtlinie verschärft ab dem 26. September 2015 unter anderem die Vorgaben für Heizungsanlagen, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Von der Richtlinie betroffen sind aber auch Wärmepumpen oder Warmwasser-Durchlauferhitzer. Ab diesem Stichtag dürfen nur noch besonders energieeffizient arbeitende Geräte installiert werden. Die Vorgaben sind so streng, dass die weit verbreiteten Heizwertgeräte künftig in der Regel nicht mehr eingebaut werden dürfen. Die Effizienzvorgaben für Öl- oder Gasheizungen lassen sich nur mit so genannten Brennwertgeräten erfüllen. Das sind Heizungsanlagen, die auch dem im Rauchgas enthaltenen Wasserdampf die Wärme entziehen und daher eine höhere Energieausbeute ermöglichen.

Mehrkosten für Vermieter und Eigentümer

Auf Vermieter kommen dadurch Mehrkosten zu. Denn nicht nur die Brennwertgeräte selbst sind teurer als Heizwertgeräte. Wurde das Objekt zuvor mit einem konventionellen Heizwertgerät beheizt, sind auch Modifikationen am Kamin nötig. Zum einen muss dafür gesorgt werden, dass das bei der Wärmeentnahme aus dem Abgas anfallende Kondensat abgeleitet wird. Zum anderen ist die Temperatur des Abgases so niedrig, dass der Wärmeauftrieb nicht mehr ausreicht, um es nach oben zu befördern. Deshalb muss ein Gebläse dafür sorgen, dass das Abgas einen Überdruck für den erforderlichen Auftrieb hat. Das abzuführende Abgas niedriger Temperatur enthält jedoch weiterhin Restfeuchtigkeit, das in einem konventionellen Kamin kondensieren und diesen so langfristig beschädigen würde. Deshalb muss im Kamin ein innenliegendes Rohr für die Abgasabführung montiert werden. Dieses muss dem Kondensat standhalten, geeignet sind Rohre etwa aus Kunststoff, Glas oder Edelstahl.

Heizungstausch: Ausnahmen

Es gibt aber zwei Ausnahmen von den strengen Regelungen:

1. Heizwertgeräte, die ein Heizungsinstallateur vor dem 26. September 2015 schon in seinem Lager hatte, dürfen weiterhin eingebaut werden.

2. Ist an einem Kamin mehr als ein Heizsystem angeschlossen, zum Beispiel mehrere Gasthermen in den einzelnen Etagenwohnungen eines Mehrfamilienhauses, so dürfen weiterhin Heizwertsysteme eingebaut werden. Dies ist für viele Mehrfamilienhäusern mit älteren Heizungsanlagen auch relevant: Denn andernfalls müssten beim Austausch einer Therme gleich alle anderen ausgewechselt werden, weil an einem Kamin nicht gleichzeitig Heiz- und Brennwertsysteme betrieben werden können. Die Öko-Design-Richtlinie erlaubt allerdings nur Heizwertgeräte mit bestmöglicher Effizienz. Einige bisher am Markt erhältliche Heizwertgeräte dürfen wegen zu schlechter Effizienz künftig auch in solchen Fällen nicht mehr eingebaut werden.

Mehr Transparenz: Energieeffizienzlabel für Heizungen

Was bei Waschmaschinen und Kühlschränken seit Jahren üblich ist, wird jetzt auch für Heizungsanlagen Pflicht: Heizungen müssen ein Energieeffizienzlabel tragen. Die Einstufung A+++ entspricht dabei sehr hoher, die Einstufung G mangelhafter Effizienz. Bei Heizungen wird unterschieden zwischen Produkt – also zum Beispiel die Gastherme – und System – also zum Beispiel die Kombination aus Brenner, Pufferspeicher und Solaranlage. Die bestmögliche Einstufung für Produkte ist A++, die bestmögliche für Systeme A+++.

Die damit verbundene Transparenz kann auch vorteilhaft für Vermieter sein: Sie können in ihren Angeboten durch gute Label-Einstufungen den potenziellen Mieter auf die zu erwartenden niedrigen Heizkosten aufmerksam machen und so die Attraktivität ihrer Wohnungen erhöhen.

Kosten auf Mieter umlegen: Modernisierungsmieterhöhung möglich

Lässt sich durch eine Modernisierungsmaßnahme nachhaltig Energie einsparen, kann eine Modernisierungsmieterhöhung gerechtfertigt sein. Der Austausch einer wenig effizienten durch eine besonders energiesparende Heizung ist eine solche Maßnahme. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) kann die Jahresmiete um elf Prozent der Kosten erhöht werden. Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung darf der Vermieter dabei nicht umlegen. Solche Kosten müssen bei der Berechnung der Modernisierungsmieterhöhung abgezogen werden. Ein Beispiel: Der Einbau einer Brennwerttherme kostet 6.000 Euro, die Instandsetzung der alten Therme würde 1.000 Euro kosten. In diesem Fall darf der Vermieter elf Prozent von 5.000 Euro, also monatlich rund 46 Euro, auf die Miete aufschlagen.

Die Ökodesign-Richtlinie könnte also dazu beitragen, dass die Mieten weiter steigen, die Wohnnebenkosten allerdings sinken.

Aus Immowelt.de

 
Veröffentlicht : 11/10/2019 9:12 am
(@schloti)
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sicherer-ofenkauf.de post_id=37069 time=1570784598 user_id=7229 wrote:

Guten Tag Schloti

Da sind Sie leider falsch informiert.

SIE als Schornsteinfegermeister, als Kontrolleur im Staatsauftrag sind zuständig für die Einhaltung der Ökodesignrichtlinie.

Genauso wie Sie zuständig sind für die Einhaltung der BImSchV.

Sie sind NICHT zuständig für die Herstellung und die Prüfung in einem Prüfinstitut.

Hersteller von Ölheizungen bauen für die EU seit Ende 2015 nur noch Ölbrennwertheizungen.

Die Ökodesignrichtlinie ist eine EU Richtline die in allen EU Ländern gilt. Dazu bedarf es keiner deutschen Durchführungsverordnung. Weil Hersteller innerhalb der EU nur noch Ölbrennwertgeräte verkaufen dürfen.

Auch für die EN Normen für Einzelraumfeuersanlagen ERFA bedarf es keiner Deutschen Durchführungsverordnung.

In Neubauten dürfen nur noch Ölbrennwertgeräte eingebaut werden. Die Regeln zu Gasbrennwertgeräten habe ich hier im Forum erklärt.

Bei der Sanierung einer Heizung dürfen auch nur noch Ölbrennwertgeräte eingebaut werden. Und für in den Verkehr gebracht heißt nicht dass diese Ölheizung auch wieder eingebaut werden darf. Das kennen Sie ja aus den Einzelraumfeuerungsanlagen. Man muß auch schon ziemlich blöd sein eine 15 Jahre oder noch ältere Ölheizung wieder einzubauen, die auch noch kein Brennwertgerät ist. Zumal der Heizölpreis in Zukunft steigen wird durch die CO2 Steuer. Wenn auf Grund gesetzlicher Regeln Geräte nicht mehr verwendet werden dürfen, verlieren sie das Recht der Verwendung. So ist das bei ERFA in der BImSchV.

Ölheizungen sind Bauprodukte nach der EU Bauproduktenverordnung. Und in Gebäuden dürfen nur Bauprodukte eingebaut werden, die am Tag des Einbaus die gesetzlichen Regeln der Bauproduktenverordnung erfüllen. Für Öl- und Gasheizungen gab es eine Ausnahmeregel. Hersteller und Händler die noch im Jahre 2015 Geräte auf Lager hatten die noch keine Brennwertgeräte waren durften diese „ Lagerbestände“ noch verkaufen. Heute 4 Jahre später wird es wohl keine Lagerbestände mehr geben.

Und wenn man schon eine neue Ölheizung einbaut, sollte man ENDLICH ein Brennwertgerät einbauen. Schon in der Mitte der 1980er Jahre gab es Gasbrennwertgeräte. Es hat dann noch mal 30 Jahre!!! gedauert bis man das gesetzlich vorgeschrieben hat.

MfG Dieter Klaucke

Hier liegen SIE falsch. Nenne Sie doch bitte die rechtliche Grundlage in der explizit steht daß der Schornsteinfeger für die Einhaltung der Ökodesignrichtline in Bezug auf den Einbau von gebrauchten Anlagen zuständig ist. Ich würde mich sehr freuen, aber Sie werden nichts finden. Der Gesetzgeber ( Bund ) ist für die Einhaltung der Ökodesignrichtlinie zuständig. Auch die Einhaltung der ENEV ( Dämmung und Zeit- und zentralen temperaturgesteuerten Regelung von wassergeführten Anlagen zur zentralen Beheizung war bereits seit Anfang der bereits seit Anfang der 80erJahre gesetzlich vorgeschrieben. Aber da niemand dafür zuständig war, wurden diese reihenweise ohne diese eingebaut und betrieben. Erst Anfang der 2000er wurde uns diese Aufgabe über die ENEV zum Teil übertragen.

Wie geschrieben würde ich mich sehr freuen wenn Sie hier die exakte Stelle nennen würden.

 
Veröffentlicht : 12/10/2019 3:47 pm
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Im EEWärmeG und in der ENEV dürfen nur dann Ölheizungen in Neubauten in Verbindungen mit Solarwärme ein gebaut werden, wenn es sich um Brennwertgeräte handelt.Gebrauchte Ölheizungen die keine Brennwertgeräte sind dürfen in privaten Neubauten seit 2010 nicht mehr eingebaut werden.

Auch gibt es in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1.BImSchV. in § 6,7,8,9,10 bereits seit dem 22. März 2010 Regeln für Öl-und Gasheizungen. Dort werden min.Wirkungsgrade und Emissiosngrenzwerte für Öl-und Gasheizungen die ab dem 22. März 2010 eingebaut werden.

Nach diesen Regeln fallen viele gebrauchte Ölheizungen schon deshalb aus, weil Sie nicht den Mindeswirkungsgrad und die Emissionsgrenzwerte erfüllen.

Und nach der BImSchV. sind Sie als Schornsteinfeger verpflichtet, das zu kontrollieren,

MfG

 
Veröffentlicht : 12/10/2019 8:35 pm
(@schloti)
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Weder im EEG noch in der ENEV steht daß der Schornsteinfeger für die Einhaltung dieser Punkte ( Brennwert) zuständig ist.

Bitte die § nennen in denen das stehen soll. Werden Sie nichts finden.

Über Dämmung , Regelung und Zeitsteuerung schon.

Sehr viele der alten Heizungsanlagen erfüllen sehr wohl die in der 1. BImSchV geforderten Grenzwerte. Für Ölbrennwertgeräte gibt es in der 1.BimSchV zum Beispiel auch keinen Grenzwert für den Abgasverlust sondern nur für CO und Ruß. Für Gasbrennwertgeräte gibt es auch nur einen Grenzwert für CO und dieser ist in der Kehr-und Überprüfungsordnung geregelt aber nicht in der 1.BimSchV.

Sie werden keinen Prüfbericht eines Schornsteinfegers finden auf dem im vorgeschriebenen Formular bei einer Gasbrennwertheizung im unteren Bereich ( für Messungen nach der 1.BimSchV Werte oder Grenzwerte angegeben sind bzw. bei Ölbrennwertheizungen ein Grenzwert für Abgasverlust sowie ein ermittelter Abgasverlust , drinsteht.

In der Beziehung sind sie halt doch ein Laie.

Fragen Sie doch mal bei der jeweiligen Innung

 
Veröffentlicht : 13/10/2019 3:57 am
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Guen Tag Herr Schornsteinfegermeister schloti.

Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks schreibt auf seiner Internetseite www.schornsteinfeger.de

70% der Heizungsanlagen sind veraltet.

In der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen

Kehr-und Überprüfungsordnung –KÜO

Steht ja deutlich das der Schornsteinfeger auch

1.Abgasanlagen,

2.Heizgaswege und Feuerstätten.

3.Räucheranlagen.

4.Notwendige Verbrennungsluft-und Abluftanlagen

überprüfen müssen. Was ist dann eine Ölbrennwertheizung? Eine Feuerstätte.

Abgasanlagen werden im Volksmund. Laienhaft als Schornstein / Kamin bezeichnet. Auch eine Ölbrennwertheizung verfügt über eine Abgasanlage.

Jetzt zeigen Sie mir ein Gesetz, Verordnung, Richtlinie wo steht das der Schornsteinfeger eine Brennwertölheizung und deren Abgasanlage nicht überprüfen muss.

Die Ausnahmen sind im § 1, Absatz 3 geregelt. Brennwertgeräte sind dort nicht ausgenommen-. Und als diese KÜO am 13. April 2013 in Kraft trat gab es schon Brennwertgeräte für Öl und Gas.

MfG Dieter Klaucke

 
Veröffentlicht : 16/10/2019 8:12 am
(@schloti)
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Ölbrennwert werden nich nach dem ABGASVERLUST ( im Gegensatz zu Heizwertfeuerstätten) bewertet sondern nur auf CO ( Kohlenmonoxid) und auf Ruß. Und das auch nicht jährlich, wie sie aus der BImSchV und Kehr-und Überprüfungsordnung selbst lesen können.

Auch die Abgasanlagen ( Abgasleitung - Schornstein) werden bei Ölbrennwert nicht jedes Jahr überprüft.

Ein Gesetz lesen und verstehen / umsetzen, kann nicht jeder.

Vielschreiber nicht ausgenommen

 
Veröffentlicht : 16/10/2019 3:11 pm
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Hallo Schloti

ein Gesetz lesen und verstehen kann nicht jeder. Wie wahr

Unter Anlage 1 der KÜO zu § 1, Absatz 4

Flüssige Brennstoffe unter 2,4 Verbrennungsluft-und Abluftanlagen von Anlagen nach Nummer 2.1-2.3 Anzahl der Überprüfungen Einmal im Kalenderjahr

Wo bitte sind da Ölbrennwertgeräte ausgenommen? Kein Wort dazu in der KÜO

 
Veröffentlicht : 16/10/2019 4:07 pm
(@schwarzmann)
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Weil Öl-Brennwertgeräte die mit schwefelarmem Heizöl (gibts praktisch nurnoch) betrieben werden nur all ZWEI Jahre überprüfungspflichtig sind (somit die Abgasanlage und Abgaswegüberprüfung incl CO Messung).

 
Veröffentlicht : 17/10/2019 6:50 am
(@schloti)
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Der Überprüfungsintervall nach KüO ( alle 2 bzw. 3 Jahre steht weiter unten. Man müßte halt auch verstehen und umsetzten. Zudem habe ich geschrieben daß die NICHT auf den Abgasverlust hin geprüft/ bewertet werden, sondern auf CO und Ruß.

Schuster bleib bei deinen Leisten sagt man bei uns. Sie waren vieleicht ein guter Ofenhändler. Das kann ich nicht bewerten, da wir nie miteinander zu tun hatten. Aber....

Ich warte immer noch auf die Rechtsstelle in der der Schornsteinfeger benannt ist zu überwachen, daß nur noch BW- Anlagen eingebaut werden.

Halbrichtigkeiten ausstreuen ist nicht das Wahre.

Auch sollten Sie sich mal beim BMU direkt informieren bez. dem Wiederinverkehrbringen von gebrauchten Öl-,Gaszentralheizungen

Dann glauben Sie es hoffentlich.

 
Veröffentlicht : 17/10/2019 1:49 pm
(@schloti)
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Ich warte.

 
Veröffentlicht : 21/10/2019 3:49 am
(@schloti)
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und warte...

 
Veröffentlicht : 24/10/2019 3:59 am
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Durch das neue Verbot für den Einbau von Ölheizungen und die Förderung des Austausch alter Ölheiungen hat sich einiges geändert. Darauf werde ich noch in den nächsten Wochen etwas schreiben.

Deshalb bisher keine Antwort.

MfG Dieter Klaucke

 
Veröffentlicht : 26/10/2019 6:28 am
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