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Schornsteinhöhe

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Guten Tag zusammen,

wir haben 2017/2018 ein Haus errichten lassen in dieses wir 2018 eingezogen sind. Mit dem Hausbau wurde seinerzeit auch ein Kamin gemauert der sich in einer Hausecke, also Traufnah, befindet.

Die damaligen Regelungen wurden eingehalten - Abstand 2,30m horizontal.- zum Dach.

Nun soll dieses Jahr ein Kaminofen einziehen. Jetzt habe ich jedoch mitbekommen das sich das Gesetz geändert hat, welches meinen Fall nicht eindeutig beschreibt.

Der Gesetzestext:

Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.

(2) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geändert werden, muss...

Wie habe ich das nun zu verstehen ? Habe ich nun eine Bestandsanlage da diese vor 2022 errichtet wurde ? Habe ich sie nicht da ich vor 2022 keinen Ofen im Betrieb genommen habe ?

Was ist unter unverhältnismäßig zu verstehen ?

Bitte um Hilfe

 
Posted : 06/01/2022 11:34 pm
(@schwarzmann)
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Meines Wissens gilt das Datum der Baufertigstellung als Stichtag. Ja, der bisherige Reserve-Schornstein war ohne Feuerstätte, somit ist DER nicht als "Feuerungsanlage" vom Bezirksschornsteinfeger abgenommen. Aber die Anlage BESTEHT odnungsgemäß und daher greifen die neuen Vorgaben NICHT.

 
Posted : 07/01/2022 1:35 am
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Hier ist das ausführlich erklärt

Und schwarzmann

Ihre Meinung ist FALSCH

Es gilt das Datum der Errichtungs der Feuerungsanlage und nicht das Datum des Bau des Schornsteins.

Ihre Feuerungsanlage ( Kaminofen) wird ja nach de Erteilung der Baugenehmigung für das Haus errichtet.

Der Schornstein wurde errichtet VOR in Krafttretung dieser Verordnung.

Ihr Kaminofen wird aber errichtet NACH der Erteilung der Baugenehmigung.

Besprechen Sie das unbedingt mit Ihrem Schornsteinfeger.

Somit muß die Höhe des Schornstein den heutigen Normen entsprechen

MfG Dieter Klaucke

 
Posted : 07/01/2022 9:04 am
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Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Dann werde ich mal den Schornsteinfeger anrufen.

Falls tatsächlich die Neuregelungen greifen, wird mein Schornstein nicht zu nutzen sein. Ich müsste dann eine ca. 6 mtr. hohe Verlängerung haben 😆

Damit hätte sich das Thema Kaminofen erledigt.

Ich sehe zwar keinen Unterschied ob man einen Kaminofen austauscht od. neu installiert bei gleichen äußeren Vorraussetzungen aber nunja...

 
Posted : 07/01/2022 9:29 am
(@schloti)
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Wenn der Schornstein ( Bestandteil der Feuerungsanlage) bereits besteht gilt hier gem. BMU bestandschutz. Daß dieser vom Brandschutz noch nicht abgenommen wurde spielt hier keine Rolle. Es gelten die Ableitbedingungen der 1.BImSchV vor dem 01.01.2022

 
Posted : 07/01/2022 7:58 pm
(@schwarzmann)
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Tja, @sicherer-ofenkauf, das ist schon eine knifflige Sache, meist auch eine Rechts-Streitigkeits-Sache. Ich stütze meine Aussage halt auf die bisher MIR vorliegenden Informationen. Ich sehe das aber schon auch kritisch vom Sinn her, denn man möchte natürlich so viel wie möglich an Mündungen innerhalb der gewünschten Zone haben.

Dennoch fand ich ihn Ihrer - übrigens sehr gute gemachten - Unterlage folgende Zitate :

Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.

und in dem verwiesenen Absatz 2 steht dann :

(2) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geändert werden, muss

1. bei Dachneigungen

a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,

b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;

2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.

Also kann doch demnach das hier geplante Vorhaben OHNE Änderung der Schornsteinhöhe verwirklicht werden. Und ich denke bei einer Zusatz-Feuerstätte ist ja auch die Benutzungsdauer wesentlich geringer als bei einer Festbrennstoff-Zentralheizung die uU auch im Hochsommer zur WW-Bereitung betrieben werden könnte. Wobei natürlich bei einer "nichtautomatischen" Einzelraum-Feuerstätte das Hauptproblem bzgl olfaktorisch und optisch wahrnehmbarer Emissionen eh der Betreiber respektive die Bedienung und der Brennstoff an sich sind. Aber HIERZU muss ja auch vom Schornsteinfeger eine "Benutzungs-Unterweisung" erfolgen!

 
Posted : 08/01/2022 1:09 am
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Hallo schwarzmann

JA dieser neue § 19 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen der 1. BImSchV. wird in der Zukunft noch für viel Diskussionsstoff sorgen und auch in Einzelfällen nur gerichtlich geklärt

Wie so oft bei neuen Gesetzen oder Paragrafen.

Hier hat der Gesetzgeber viele Möglichkeiten der Auslegung geschaffen.

Zumal nicht generell zwischen Feuerungsanlage und Einzelraumfeuerungsanlage unterschieden wird.

Es wird eigentlich nur unterschieden bei der Größe der Feuerungsanlage.

Und tatsächlich kann in Einzelfällen von einer Erhöhung des Schornsteins abgesehen werden. Also oft eine Einzelfallentscheidung.

Deshalb habe ich auch geschrieben bei der Beantwortung des Fragestellers. Fragen sie ihren Schornsteinfeger.

Hier sind auch in Zukunft die Architekten und Bauunternehmer gefordert. Und jetzt geht erst überhaupt der Neu-oder Umbau eines Hauses mit einem Schornstein und somit zur Errichtung einer Einzelraumfeuerungsanlage nicht mehr ohne UNBEDINGT VORHER den Schornsteinfeger zu fragen. Was ja schon immer erforderlich war.

Aber wie man hier im Forum oft liest, gibt es naive, nicht sachkundige Bürger die einfach so einen Ofen oder Schornstein kaufen und erst nach dem Kauf den Schornsteinfeger fragen. Auch der do it yourself Bau eines z.B. Edelstahlschornstein muß nun unbedingt sorgfältig geplant werden.

MfG Dieter Klaucke

 
Posted : 08/01/2022 6:55 am
(@schwarzmann)
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Ja, SO ist das.

 
Posted : 08/01/2022 4:26 pm
(@schloti)
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Der Begriff "Feuerungsanlage" bezieht sich nicht allein auf die Feuerstätte, sondern umfasst Feuerstätte, Verbindungsstück und Abgasanlage ( Schornstein) sowie erforderlichenfalls die Verbrennungsluftversorgung über eine Leitung.

Uns wurde von Seiten der Behörden mitgeteilt, daß wenn der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorgaben der Ableitbedingungen bereits mit der Errichtung der Abgasanlage ( Schornstein) begonnen wurde oder diese bereits bestand, die Anlage nach den alten Vorgaben ( 1m über Fenster/ Öffnungen zu Gebäuden im 15 m Radius ... ) zu bewerten ist.

 
Posted : 02/04/2022 4:57 pm
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