Sätze 1 bis 6 beziehen sich auf die Vorschriften für die Ausführung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Hier ist eine Zusammenfassung:
- Satz 1: Schornsteine müssen so ausgeführt werden, dass die Austrittsöffnung den First um mindestens 40 Zentimeter überragt oder firstnah angeordnet ist.
- Satz 2: Bei Dachneigung unter 20 Grad wird die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst bezogen.
- Satz 3: Abweichungen von den Anforderungen sind nur zulässig, wenn die Höhe der Austrittsöffnung gemäß VDI 3781 Blatt 4 bestimmt wurde.
- Satz 4: Bei einer Gesamtwärmeleistung über 200 Kilowatt muss die Austrittsöffnung bestimmte Mindesthöhen überragen.
- Satz 5: Wenn schädliche Umwelteinwirkungen nicht verhindert werden können, muss der Schornstein unter Berücksichtigung der Bebauung und Hanglage ausgeführt werden.
- Satz 6: Für Gebäude, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen unverhältnismäßig sind.
Absatz 2 bezieht sich auf die Anforderungen für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden oder für die vor diesem Datum eine Baugenehmigung erteilt wurde. Wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind, ist Absatz 2 anzuwenden. Dieser Absatz bezieht sich auf die “alten” Anforderungen, die bis zum 31.12.2021 galten. Weitere Details und die genaue Formulierung von Absatz 2 können Sie in den Dokumenten nachlesen, die über die folgenden Links zugänglich sind
was bedeutet das für einen Schornstein genau?