Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig ist
nehmen wir mal an die unverhältnismäßigkeit wäre gegeben , ist dann ein Schornstein nach alten Ableitbedingungen möglich?
Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind. Hier wird festgelegt, dass die bisherigen Anforderungen an die Lage der Mündung angewendet werden können, wenn das Gebäude vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung errichtet wurde, bzw. eine Baugenehmigung erteilt wurde, eine Feuerungsanlage errichtet werden soll, wenn im Einzelfall die neuen Anforderungen unverhältnismäßig sind.
Bedeutet das, das ich z.B in einem Gebäude Bj 1990 einen Schornstein an der Traufe errichten kann? Mein Haus hat ein Satteldach mit Flachdachgiebel daraus würde der Schornstein ab der letzten Wandhalterung 3 Meter auskragen und den First um 40cm überragen