Hallo zusammen,
wir bauen 2022 ein EFH Neubau und hatten einen kleinen Kaminofen mit Außenkamin geplant. Leider gehts nicht anders, so dass der Kamin auf die traufseite muss. Im bereits genehmigten Bauantrag ist das auch so vorgesehen und der Schornsteinfeger hat uns nur die Auflagen gemacht, dass die Mündung 1m höher als alle Fenster in 15m Entfernung sein muss und 2,3m horizontale Entfernung vom Dach haben muss.
Jetzt hab ich aber gelesen, dass es eine Änderung des Gesetzes (1. BlmSchV) gibt und nur noch firstnahe Schornsteine erlaubt sind.
Kennt sich jemand mit dem Sachverhalt aus? Wenn dass so stimmt, wird es wohl nix mit unserem Kamin 😯
Also mW gilt immer Datum des genehmigten Bauantrags als Zeitpunkt welche Anforderungen eingehalten werden müssen. WENN da der Schornstein schon mit drin war.ggf mal auf der Baubehörde nachfragen
Hallo, wir stehen nun vor dem selben Problem, wir haben eine Baugenehmigung im Oktober 2020 erhalten und das Haus steht 2022; unser Schronsteinfeger nimmt den Kamin nur ab, wenn die Gemeinde aufgrund der neuen Verordung (Firstnah) dem zustimmt. Man kann bei uns den Ofen leider nicht anderst stellen
Gibt es für Bauherren eine Ausnahme bzw. Härtfallregelung.
Wir heizen mit Luft-Luft-Wärmepumpe und haben keine Fußbodenheizung aufgrund der Planung mit dem Ofen, gibt es vielleicht hierzu eine Ausnahme da man die Räume nicht so gut beheizen kann?
Mir bereitet das Thema schlaflose Nächte.
Hat jemand bereits Erfahrungen zu diesem Thema?
Grüße Müller12
Das diese neue Verordnung zu den Schornsteinen kommt muß allen bekannt sein. Bauämtern, Baufirmen und insbesondere Schornsteinfegern.
Wieder einmal der Fall des Staatsversagen.
In vielen Fällen bleibt den Hausbauern nichts anderes übrig gegen die Baufirma, die Bauämter oder Schornsteinfeger zu klagen. Wenn Sie betroffen sind. Lassen Sie sich unbedingt von einem FACH Anwalt für Baurecht beraten.
MfG Dieter Klaucke
Hier muss ich mal widersprechen.
Daß eine derartige Änderung zum 01.01.2022 kommt war2020 nicht vorauszusehen Herr Klaucke. Es war zwar schon mal im Gespräch, wurde aber wieder fallengelassen. Betroffen sind "nur" Anlagen die nach dem Datum des Inkrafttretens errichtet werden. Eine derartige Regelung ( Schornstein am First) gab es auch früher schon einmal. In vielen Häusern die bis Mitte der 60er errichtet wurden sind die Schornsteine im Dachgeschoss schräg bis zum First geführt und treten dort aus.
Hallo Schloti
Das war allen Fachleuten im Umweltministerium, bei der HKI und im Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks bekannt. Und mir auch schon seit 2 Jahren.
Wenn also diese Regelung am 01. Janaur 2022 in Kraft tritt, dann betrifft das auch Häuser die im Jahre 2022 fertiggestellt werden. Denn bei der Bauabnahme zählt nicht das Datum der Planung des Hauses , sonden das Datum der Fertigstellung und Bauabnahme des Hauses. Jeder betroffene dessen Haus im Jahre 2022 fertiggestellt wird und wo die Bauabnahme in 2022 erfolgt kann bei der Bauabnahme die Abnahme verweigern. Weil das ist ein Sachmangel nach § 434 BGB. Dann ist die Baufirma/ der Bauträger oder der Architekt Schadenersatzpflichtig.Und in Bauämtern gibt es Mitarbeiter die sich oft juristisch nicht aktuell auskennen. Das habe ich mehrmals in meinem Leben erlebt.
Da sich aber kaum ein Mensch der ein Haus bauen lässt sich im Baurecht auskennt. kommt es immer wieder zu solchen Rechtsunverständnis.
Das war auch so bei der Einführung der Novellierung der BImSchV. Als diese dann am 22. März 2010 in Kraft trat gab es auch massenweise Mißverständnisse
Fachleute im Umweltminsiterium und Umweltbundesamt und des Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks und der HKI wußten aber schon Ende 2009 das dies neue Verordnung der BImSchV. kommt. Ich wußte bereits im Sommer 2008 das Planungen in Vorbereitung waren zur Einführung der Novelle. Als diese dann am 22. März 2010 in Kraft trat waren viele Ofenhersteller " überrascht" Die Ursache dieser " Überraschung" war aber schlicht mangelte Rechtskenntnis und ignorieren von neuen Normen.
Nichts neues im Rechtsstaat Deutschland.
MfG Dieter Klaucke
Sie wussten also schon damals in welcher Art die neue Regelung ( aktuell §19 der 1.BImSchV) und schon vor 2010 die einzuhaltenden Grenzwerte für Festbrennstofffeuerstätten? Dann sind Sie allwissend und besser als KAGO die Prüfzeugnisse über die Einhaltung der Grenzwerte der 1.BImSchV erstellte bevor diese überhaupt bekannt waren.
Wenn Sie bereits für diesen Ofen eine Baugenehmigung erhalten haben, dann können sie diesen auch so umsetzen, zumindest in Baden Württemberg und Bayern soweit ich die neue Verordnung (diese wurde
erst diese Woche bekannt gegeben) richtig interpretiere.
Und wie ist das an Häusern welche z.b 1990 fertig gestellt wurden kann da 2023 ein Schornstein an der Traufe errichtet werden?
Ist nur noch unter Einhaltung der aktuellen Vorgaben ( z.B. VDI) möglich.
Es ist eine Mindesthöhe von 40 cm über First notwendig, wobei der Abstand des Schornsteins zum First keine Rolle spielt. Befindet sich die Mündung des Schornsteins unter First-Niveau, muss es einen waagerechten Abstand von mindestens 2,3 m zur Dachfläche geben.
Gilt das?
Hallo Schloti
Ich verfüge über bessere juristische Kenntnisse als Sie
Es gibt z.B. Prüfgutachten von RRF Rhein- Ruhr - Feuerstättenprüftinstitut vom September 2009 wo das RRF bereits bestätigt das der Ofen die zukünftige Norm der 1. und 2.Stufe der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BimSchV. erfüllt.
Hersteller und Prufinstitute waren schon weit vor der Veröffentlichung der BImSchV .
mit den zuständigen Ministerien wie das Umweltbundesamt und das Umweltministerium in Kontakt. Auch ich .
Denn ich war das erste Unternehmen( ehemals Traumoefen) in Deutschland und der Welt das bereits 2010 Prüfgutachten von RRF hatte das meine antiken Öfen die 2.Stufe der BImSchV . und die Schweizer Luftreinhalteverordnung erfüllen.
MfG Dieter Klaucke
Ja das ist die norm für den Ofen. Damit habe ich kein Problem.
Was ist mit dem Schornstein an der Traufe? Ich sehe derzeit sehr viele neu erichtete schornsteine an der Traufe. Also muss das doch gehen. Der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat das ja wohl alle abgenommen. Wie sieht da der Feuerstättenbescheid aus?
§ 22 Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 10, 19, 25 und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.