Guten Tag zusammen,
wir sind mitten im Neubau unseres Hauses und hätten gerne einen Kamin. Bei der Suche nach einem passenden Schornstein bin ich auf die Fa. "Kaminzentrum Niko" aus Berlin gestoßen. Hat jemand mit der Firma Erfahrung oder vielleicht auch schon einmal einen Schornstein dort gekauft und kann darüber berichten?
Besten Dank vorab.
Gruß
Ich habe mir mal die Internetseite dieser Firma angeschaut. Leider Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Verbraucherrechterichtlinie
Bei vielen Kaminen fehlen technische Daten
Seit dem 01. Januar 2018 gilt das Energielabel für Einzelraumfeuerungsanlagen. Fehlt überall
Bieten auch Versand ins Ausland an ohne die Kosten direkt anzugeben. Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
Wenn Sie eine Bauleistung in Anspruch nehmen wie die Montage eines Schornsteins sollten Sie immer eine Gewährleistung nach VOB verlangen
Die Edelstahlschornsteine sind aus sehr dünnen Edelstahlblech. Innen nur 5 mm außen nur 6 mm Da gibt es eine bessere, dickere Qualität.
VOB Gewährleistung oder BGB: Welche Regelungen gelten?
MfG Dieter Klaucke
Bauvertragsnovelle: Neuregelungen des BGB 2018, die zur Unwirksamkeit von Regelungen der VOB führen
Aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur sogenannten AGB-Inhaltskontrolle der VOB kann es vorkommen, dass die Regelung des BGB 2018 die Bestimmung der VOB „verdrängt“, weil sie unwirksam ist.
Es gibt Fälle im Bauvertragsrecht, in denen sowohl das BGB 2018 als auch die VOB Regelungen treffen.
Folgende Beispiele verdeutlichen das:
• Das BGB 2018 enthält für Bauleistungen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die VOB sieht dagegen nur eine (regelmäßige) Gewährleistungsfrist von vier Jahren vor.
• Sowohl das BGB 2018 als auch die VOB enthalten Regelungen zur Minderung der Vergütung bei Mängeln. Die VOB sieht hierfür allerdings andere Voraussetzungen vor als das BGB 2018.
Man könnte nun annehmen, dass die Regelungen der VOB dem BGB 2018 stets vorgehen und folglich bei Verträgen nach VOB die Regelung der Bauvertragsnovelle 2018 irrelevant sei. Das ist jedoch nicht richtig. Aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur sogenannten AGB-Inhaltskontrolle der VOB kann es vorkommen, dass die Regelung des BGB 2018 die Bestimmung der VOB „verdrängt“, weil sie unwirksam ist.
Aufgrund der Inhaltskontrolle der VOB gilt: Die Regelungen der VOB zur Schlusszahlungserklärung (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 bis Nr. 6 VOB/B) sind unwirksam. Nach diesen Regelungen der VOB müsste der Auftragnehmer im Falle einer Schlusszahlungserklärung des Auftraggebers innerhalb von 28 Tagen einen Vorbehalt erklären und diesen auch innerhalb von weiteren 28 Tagen begründen. Versäumt er die eine oder die andere Frist, so sind nach der VOB ausgeschlossen. Diese Regelungen weichen ganz erheblich vom BGB ab, denn das BGB kennt solche Fristen schlicht nicht. Deshalb hat der Bundesgerichtshof die Regelung der VOB in diesem Punkt für unwirksam erklärt.
Von dieser sogenannten Inhaltskontrolle gibt es im Bauvertragsrecht allerdings zwei wichtige Ausnahmen:
Verträge nur auf der Grundlage der VOB
Die Regelungen der VOB unterliegen dann nicht der Inhaltskontrolle, wenn die VOB „als Ganzes“, d.h. ohne jede inhaltliche Änderung, vereinbart wurde. Das ist nur dann der Fall, wenn im Bauvertrag an keiner einzigen Stelle von der VOB abgewichen wird. Es muss sich also quasi um einen reinen VOB/B-Vertrag handeln. Solche Verträge existieren heute in der Praxis nicht mehr. Es ist letztlich undenkbar, dass die Parteien die VOB ohne jede Änderung vereinbaren. Dazu mag man sich vor Augen führen, dass nach der Rechtsprechung schon die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme eine Abweichung von der VOB darstellen soll. Ebenso die Vereinbarung einer längeren Gewährleistungsfrist als vier Jahre. Auch die Verlängerung der Rückgabefrist für die Mängelsicherheit (nach VOB nur zwei Jahre!) stellt eine Abweichung der VOB dar; das Gleiche gilt für den Ausschluss des Sperrkontos.
Reine Verträge nach VOB – ohne jede Abweichung – gibt es also heute in der Baupraxis nicht mehr.
Keine Inhaltskontrolle zugunsten des AGB-Verwenders
Das oben bereits angesprochene AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) schützt nicht den sogenannten AGB-Verwender, sondern nur dessen Vertragspartner. AGB-Verwender ist derjenige, auf dessen Wunsch eine vorformulierte Klausel in den Vertrag einbezogen wurde. Bei der VOB ist das also derjenige, auf dessen Wunsch die VOB in den Vertrag einbezogen wurde.
Beispiele
• Bereits in den Ausschreibungsunterlagen des Auftraggebers heißt es, die VOB solle gelten. In diesem Fall ist der Auftraggeber der Verwender der VOB, weil dieser auf seinen Wunsch in den Vertrag einbezogen wurde.
• In den Ausschreibungsunterlagen findet sich kein Hinweis auf die VOB. Im Angebot des Auftragnehmers heißt es allerdings: „Wir erbringen unsere Leistung auf Basis der VOB/B.“ In diesem Fall ist die VOB auf Wunsch des Auftragnehmers in den Vertrag einbezogen worden. Dieser ist Verwender.
Derjenige, auf dessen Wunsch die VOB in den Vertrag einbezogen wurde, kann sich nicht auf den Schutz des AGB-Rechtes berufen. Zu seinen Gunsten findet keine Inhaltskontrolle statt. Beispiel: Die VOB wurde auf Wunsch des Auftragnehmers in den Vertrag einbezogen. In diesem Fall ist die Schlusszahlungserklärung nach § 16 Abs. 3 VOB/B zwar für den Auftragnehmer sehr nachteilig. Er kann sich aber nicht auf die Unwirksamkeit dieser Regelung berufen, da die VOB auf seinen Wunsch einbezogen wurde.
Quelle
Autor: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)
Vielen Dank.
Ich denke, dass andere Anbieter im Internet in dieser Hinsicht ebenfalls "schwarze Schafe" sind. Deshalb würde mich vor allem die Qualität der Schornsteine interessieren. Bei mir soll es ein keramischer Schornstein DN180 mit ca. 8,50 m werden. Bei Schiedel etc. kosten die schnell mal mindestens 2000 Euro. Bei Niko werden diese jedoch unter 1000 Euro gehandelt. Mir ist natürlich der Spruch "Wer billig kauft, kauft zweimal" bekannt. Wenn hier allerdings die Qualität stimmt und ich nicht den Markennamen mit bezahlen muss, warum nicht?
sicherer-ofenkauf.de post_id=38103 time=1589304112 user_id=7229 wrote:
Ich habe mir mal die Internetseite dieser Firma angeschaut. Leider Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die VerbraucherrechterichtlinieBei vielen Kaminen fehlen technische Daten
Seit dem 01. Januar 2018 gilt das Energielabel für Einzelraumfeuerungsanlagen. Fehlt überall
Bieten auch Versand ins Ausland an ohne die Kosten direkt anzugeben. Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
Wenn Sie eine Bauleistung in Anspruch nehmen wie die Montage eines Schornsteins sollten Sie immer eine Gewährleistung nach VOB verlangen
Die Edelstahlschornsteine sind aus sehr dünnen Edelstahlblech. Innen nur 0,5 mm außen nur 0,6 mm Da gibt es eine bessere, dickere Qualität.
VOB Gewährleistung oder BGB: Welche Regelungen gelten?
MfG Dieter Klaucke
Bauvertragsnovelle: Neuregelungen des BGB 2018, die zur Unwirksamkeit von Regelungen der VOB führen
Aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur sogenannten AGB-Inhaltskontrolle der VOB kann es vorkommen, dass die Regelung des BGB 2018 die Bestimmung der VOB „verdrängt“, weil sie unwirksam ist.
Es gibt Fälle im Bauvertragsrecht, in denen sowohl das BGB 2018 als auch die VOB Regelungen treffen.
Folgende Beispiele verdeutlichen das:
• Das BGB 2018 enthält für Bauleistungen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die VOB sieht dagegen nur eine (regelmäßige) Gewährleistungsfrist von vier Jahren vor.
• Sowohl das BGB 2018 als auch die VOB enthalten Regelungen zur Minderung der Vergütung bei Mängeln. Die VOB sieht hierfür allerdings andere Voraussetzungen vor als das BGB 2018.
Man könnte nun annehmen, dass die Regelungen der VOB dem BGB 2018 stets vorgehen und folglich bei Verträgen nach VOB die Regelung der Bauvertragsnovelle 2018 irrelevant sei. Das ist jedoch nicht richtig. Aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur sogenannten AGB-Inhaltskontrolle der VOB kann es vorkommen, dass die Regelung des BGB 2018 die Bestimmung der VOB „verdrängt“, weil sie unwirksam ist.
Aufgrund der Inhaltskontrolle der VOB gilt: Die Regelungen der VOB zur Schlusszahlungserklärung (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 bis Nr. 6 VOB/B) sind unwirksam. Nach diesen Regelungen der VOB müsste der Auftragnehmer im Falle einer Schlusszahlungserklärung des Auftraggebers innerhalb von 28 Tagen einen Vorbehalt erklären und diesen auch innerhalb von weiteren 28 Tagen begründen. Versäumt er die eine oder die andere Frist, so sind nach der VOB ausgeschlossen. Diese Regelungen weichen ganz erheblich vom BGB ab, denn das BGB kennt solche Fristen schlicht nicht. Deshalb hat der Bundesgerichtshof die Regelung der VOB in diesem Punkt für unwirksam erklärt.
Von dieser sogenannten Inhaltskontrolle gibt es im Bauvertragsrecht allerdings zwei wichtige Ausnahmen:
Verträge nur auf der Grundlage der VOB
Die Regelungen der VOB unterliegen dann nicht der Inhaltskontrolle, wenn die VOB „als Ganzes“, d.h. ohne jede inhaltliche Änderung, vereinbart wurde. Das ist nur dann der Fall, wenn im Bauvertrag an keiner einzigen Stelle von der VOB abgewichen wird. Es muss sich also quasi um einen reinen VOB/B-Vertrag handeln. Solche Verträge existieren heute in der Praxis nicht mehr. Es ist letztlich undenkbar, dass die Parteien die VOB ohne jede Änderung vereinbaren. Dazu mag man sich vor Augen führen, dass nach der Rechtsprechung schon die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme eine Abweichung von der VOB darstellen soll. Ebenso die Vereinbarung einer längeren Gewährleistungsfrist als vier Jahre. Auch die Verlängerung der Rückgabefrist für die Mängelsicherheit (nach VOB nur zwei Jahre!) stellt eine Abweichung der VOB dar; das Gleiche gilt für den Ausschluss des Sperrkontos.
Reine Verträge nach VOB – ohne jede Abweichung – gibt es also heute in der Baupraxis nicht mehr.
Keine Inhaltskontrolle zugunsten des AGB-Verwenders
Das oben bereits angesprochene AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) schützt nicht den sogenannten AGB-Verwender, sondern nur dessen Vertragspartner. AGB-Verwender ist derjenige, auf dessen Wunsch eine vorformulierte Klausel in den Vertrag einbezogen wurde. Bei der VOB ist das also derjenige, auf dessen Wunsch die VOB in den Vertrag einbezogen wurde.
Beispiele
• Bereits in den Ausschreibungsunterlagen des Auftraggebers heißt es, die VOB solle gelten. In diesem Fall ist der Auftraggeber der Verwender der VOB, weil dieser auf seinen Wunsch in den Vertrag einbezogen wurde.
• In den Ausschreibungsunterlagen findet sich kein Hinweis auf die VOB. Im Angebot des Auftragnehmers heißt es allerdings: „Wir erbringen unsere Leistung auf Basis der VOB/B.“ In diesem Fall ist die VOB auf Wunsch des Auftragnehmers in den Vertrag einbezogen worden. Dieser ist Verwender.
Derjenige, auf dessen Wunsch die VOB in den Vertrag einbezogen wurde, kann sich nicht auf den Schutz des AGB-Rechtes berufen. Zu seinen Gunsten findet keine Inhaltskontrolle statt. Beispiel: Die VOB wurde auf Wunsch des Auftragnehmers in den Vertrag einbezogen. In diesem Fall ist die Schlusszahlungserklärung nach § 16 Abs. 3 VOB/B zwar für den Auftragnehmer sehr nachteilig. Er kann sich aber nicht auf die Unwirksamkeit dieser Regelung berufen, da die VOB auf seinen Wunsch einbezogen wurde.
Quelle
Autor: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)
Zur Qualität der keramischen Schornsteine dieser Firma kann ich nichts sagen. Lassen Sie sich aber mal ein technisches Datenblatt des Herstellers des Schornstein geben.Jeder Hersteller muß so etwas nach EU Recht haben. Und wenn Sie sich den Schornstein von der Firma montieren lassen bestehen Sie auf eine Gewährleistung nach VOB.
Mfg Dieter Klaucke
Hallo! Ich habe bereits von dieser Firma durch einen Bekannten gehört. Er hat sich von ihnen einen Gaskamin installieren lassen und ist sehr zufrieden damit. Die Arbeit wurde sehr ordentlich verrichtet und alle Fragen gleich geklärt. Die Arbeit scheint also sehr preiswert zu sein, wenn man von dem ausgeht, was ich darüber gehört habe. Schönen Tag dir! 😉