Ich habe eine Frage zu §8 (3) der Feuerungsverordnung.
§ 8 ( 3 ) Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen von Bauteilen
aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens
40 cm einhalten. Es genügt ein Abstand von mindestens
10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens
2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt
sind.
Gilt der Absatz bzw. der Abstand von 40 cm auch für eine Holzrahmenbauwand mit 2-lagiger nicht brennbarer Beplankung und Brandschutzklassifikation F90-B?
Die Wandoberfläche ist nicht brennbar, die darunterliegende Tragkonstruktion aus Holz jedoch schon.
Ist der Absatz mit ....müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand.... also auch für (aus nicht brennbaren Baustoffen) verkleidete brennbare Bauteile anzuwenden
oder
kann hier auch im Sinne von ....müssen von Bauteilen mit brennbaren Oberflächen (statt: Baustoffen) einen Abstand.... interpretiert werden?
Vielen Dank für Eure sachkundige Unterstützung.
ja das gilt